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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78

April 29, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,116 words·~6 min·1

Summary

Eheschutzmassnahmen | March ER summarisch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 29. April 2019 \n ZK2 2017 78 und 79 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Bettina Krienbühl und Kantonsrichter Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n ZK2 2017 78 \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   ZK2 2017 79 C.________, Gesuchstellerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutzmassnahmen

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017, ZES 2016 350);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) heirateten am 10. Juni 2010 (Vi-act. KB 2). Sie haben die gemeinsamen Kinder R.________, S.________, und T.________. Seit dem 9. Juli 2016 leben die Parteien getrennt. \n a) Am 13. Juli bzw. 4. August 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. A/1 und A/2): \n 1. (Getrenntleben) \n   \n 2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner) \n   \n 3. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder \n   \n  - R.________, \n  - S.________, und \n  - T.________, \n   \n  sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. \n   \n 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, \n   \n  a) die Kinder jeden Freitag von 17.30 Uhr bis Montagmorgen 08.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen und \n   \n  b) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei Monate vorher anzukündigen. \n   \n 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Zuteilung der Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. \n \n 6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen. \n   \n  b) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer angesetzt würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen. \n   \n 7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug) \n   \n  b) (Zuweisung von Gegenständen) \n   \n 8. (Anordnung der Gütertrennung) \n   \n 9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. \n   \n 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegner. \n Der Gesuchsgegner stellte mit Gesuchsantwort vom 1. September 2016 folgende Anträge (Vi-act. A/3): \n 1. (Getrenntleben) \n   \n 2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner) \n   \n 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen, noch nicht mündigen, drei gemeinsamen Kinder der Parteien: \n   \n  - R.________, \n  - S.________, und \n  - T.________, \n   \n  seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. \n   \n 4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder R.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht einzuräumen: \n   \n  Jeden Samstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und \n  während zwei Wochen Ferien pro Jahr. \n   \n  Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. \n   \n 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 13. Juli 2016 (dem Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs) an den Unterhalt der gemeinsamen drei Kinder R.________, S.________ und T.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘200.-- pro Kind zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind dabei beim Gesuchsgegner zu belassen. \n   \n 6. (Anordnung der Gütertrennung) \n   \n 7. (Zuteilung der Fahrzeuge) \n   \n 8. (Betretungs- und Befahrungsverbot) \n   \n 9. Anderslautende bzw. weitergehende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. \n   \n 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. \n Nachdem die Parteien je zwei weitere Eingaben einreichten (Gesuchsgegner: Vi-act. A/4, 6; Gesuchstellerin: Vi-act. A/5, 7), änderte die Gesuchstellerin ihre Anträge mit der Replik vom 1. Dezember 2016 wie folgt (Vi-act. A/8 Änderungen fett): \n 1. (Getrenntleben) \n   \n 2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner) \n   \n 3. (Obhut) \n \n   \n   \n 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, \n   \n  a) die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen 07.30 Uhr zu sich und mit sich zu Besuch zu nehmen und \n   \n  b) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei Monate vorher anzukündigen. \n   \n 5. (Kinderunterhalt) \n   \n 6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren eigenen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00, evtl. wieviel, zu bezahlen. \n   \n  b) Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder tiefer angesetzt oder wegfallen würden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘600.00 (Gesamtunterhalt) abzüglich des Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen. \n   \n 7. a) (Zuteilung Motorfahrzeug) \n   \n  b) (Zuweisung von Gegenständen) \n   \n 8. (Anordnung der Gütertrennung) \n   \n 9. Die Gesuchstellerin sei superprovisorisch bis zum rechtskräftigen Entscheid im Eheschutzverfahren für berechtigt zu erklären, die Kinder \n   \n jeden Mittwoch von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr, \n eventualiter jeden Donnerstag von 08.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr, \n subeventualiter jeden Donnerstag von 13.30 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr, \n   \n zu betreuen. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen. \n   \n 10. (superprovisorische Zuweisung von Gegenständen an die Gesuchstellerin) \n   \n 11. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 10‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. \n   \n 12. (Abweisung anderslautender Anträge der Gegenpartei) \n   \n 13. (Kostenfolge) \n Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March u.a. das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Betreuungsregelung ab (Vi-act. A/9). \n Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach

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