Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 70

December 18, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·644 words·~3 min·4

Summary

Forderung | übriges Vertragsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Dezember 2017 \n ZK2 2017 70 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________,   gegen   B.________ AG,        

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 21. Juli 2017, EK 2016 006);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen vom 22. März 2016 betrieb die B.________ AG A.________ für den Betrag von Fr. 989.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 sowie Fr. 50.00 Mahngebühren. Forderungsgrund ist die Spitalrechnung yy vom 12. Mai 2015 (Vi-act. 7). A.________ (Beklagter) erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. April 2016 an das Vermittleramt Galgenen stellte die B.________ AG (Klägerin) das Begehren, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 989.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 1. Juli 2015 sowie die Kosten des Verfahrens und die Betreibungskosten zu erteilen (Vi-act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. August 2016 statt (Vi-act. 8). Am 6. Oktober 2016 entschied der Vermittler wie folgt: \n Rechnung yy vom 12.05.2015    Fr.   989.10 \n Zahlungsbefehl xx.________    Fr.     73.30 \n Betreibungskosten      Fr.     50.00 \n Verzugszins       Fr.     37.10 \n Vermittlungskosten (Kostenvorschuss)  Fr.   300.00 \n Total        Fr. 1‘449.50 \n   \n Zu bezahlen innert dreissig Tagen seit Erhalt des Entscheides vom Vermittleramt Galgenen. \n   \n Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx vom 29. März 2016 ist aufgehoben. \n   \n   \n b) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss BEK 2016 60 vom 20. Juni 2017 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1). Am 21. Juli 2017 fällte das Vermittleramt einen neuen Entscheid resp. bestätigte die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 1‘449.50 und beseitigte den Rechtsvorschlag. \n c) Gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 erhob der Beklagte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (KG-act. 1). Das Vermittleramt reichte am 1. September 2017 eine Vernehmlassung ohne Anträge ein (KG-act. 5). Die Klägerin trug mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7). \n 2. Die strittige Forderung betrifft die Kosten für einen Ambulanztransport nach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall. \n Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe für den dreitägigen Spitalaufenthalt insgesamt Fr. 8‘115.30 erhalten, nämlich Fr. 2‘568.55 vom Kanton Schwyz, Fr. 2‘277.75 von der Grundversicherung und Fr. 3‘269.99 von der Zusatzversicherung. Dieser Betrag stünde in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Die Spital- und Ambulanzkosten würden eine Einheit bilden, da sie von derselben Leistungserbringerin, d.h. der Klägerin erbracht worden seien. Jedoch würde diese Einheit durch das Abrechnungssystem auseinandergerissen, welcher Umstand von der Klägerin ausgenutzt werde  (KG-act. 1 S. 1). \n Der Beklagte bestreitet die gestützt auf den von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigten Tarifvertrag (Leistungen für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG; Dossier BEK 2016 60 KG-act. 7/2) erfolgte Abrechnung der Transportkosten von Fr. 989.10 im Quantitativ nicht. Er vertritt aber sinngemäss die Ansicht, mit den bereits erhaltenen Fr. 8‘115.30 seien alle Leistungen der Klägerin, inklusive des Ambulanztransports, bereits hinreichend abgegolten. Dabei übersieht er zum einen, dass mit den Fr. 8‘115.30 nur die Spitalbehandlungskosten abgedeckt sind, nicht aber die Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes. Zum anderen ist die Höhe der Spitalbehandlungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darin, dass die Klägerin als Leistungserbringerin des Rettungsdiensteinsatzes diese Kosten zusätzlich zu den Spitalbehandlungskosten nach dem System des Tiers garant (