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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.10.2017 ZK2 2017 64

October 13, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·522 words·~3 min·1

Summary

Rechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 13. Oktober 2017 \n ZK2 2017 64 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtsverzögerung

\n \n \n \n (Beschwerde im Verfahren ZES 2016 1 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Beschwerdeführer ist mit D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verheiratet. Ihrer Ehe entspross Tochter E.________. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March regelte im Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) am 17. September 2012 unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seine Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Kind. Das Besuchsrecht wurde durch das Kantonsgericht auf Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) angepasst. \n Mit Abänderungsgesuch vom 14. November 2013 (Postaufgabe: 20. November 2013) beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine Ausdehnung des Besuchsrechts sowie eine Kürzung der Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/I). Der vom Einzelrichter am 20. Februar 2015 gefällte Entscheid wurde durch das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) in Dispositivziffern 3-6 aufgehoben, die Dispositivziffer 3 insoweit abgeändert, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 bereits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105'424.10 bezahlte und im Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. \n Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellt folgende Anträge: \n 1. Der Beschwerdegegner/die Vorinstanz sei anzuweisen, im Verfahren ZES 2016 1 innert einer Frist von zwei Wochen, eventuell innert einer von der Beschwerdeinstanz noch zu bestimmenden Frist, den (End-)Entscheid zu erlassen. \n   \n 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners/der Vorinstanz, eventuell des Staates. \n   \n Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe 15 Monate nach Einreichung des Abänderungsgesuchs ihren Entscheid am 20. Februar 2015 gefällt. Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz durch das Kantonsgericht seien wiederum 19 Monate vergangen. Insgesamt dauere das Verfahren bis zur Beschwerdeerhebung rund 44 Monate. Der Beschwerdeführer warte immer noch auf einen Entscheid. Die Vorinstanz missachte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sie verschleppe die Sache über Gebühr und die Gesamtdauer von rund 44 bzw. 19 Monaten sei nicht ansatzweise mehr angemessen. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert am 10. August 2017. Gleichzeitig reichte er - nach einer Fristerstreckung - die von ihm mit Frist vom 21. Juli 2017 verlangten Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. \n 2. Gemäss

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