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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.12.2017 ZK2 2017 55

December 18, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·854 words·~4 min·4

Summary

Willensvollstreckung | Erbrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Dezember 2017 \n ZK2 2017 55 und 56 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beschwerdegegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Willensvollstreckung

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Mai 2017, ZES 2016 719);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. E.________ (nachfolgend Erblasser) verstarb am ________ in Freienbach SZ (Vi\u2011act. B.5) und hinterliess seine Ehefrau, A.________, sowie vier Kinder als gesetzliche Erben (Vi\u2011act. B.6, S. 2). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 setzten der Erblasser und seine Ehefrau jeweils Herrn Rechtsanwalt C.________ als Willensvollstrecker ein (Vi\u2011act. B.2, S. 10). Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 hielt der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe fest, A.________ sei gemäss Verweisung im Erbvertrag vom 8. Dezember 2000 auf den Ehevertrag gleichen Datums nach dem Wortlaut als Alleinerbin eingesetzt worden. Zudem habe C.________ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen (Vi\u2011act. B.6, S. 3). Am 16. April 2009 beerbte der Erblasser Frau F.________ und wurde mit letztwilliger Verfügung zugleich als Willensvollstrecker eingesetzt (Vi\u2011act. B.16). Als Ersatzwillensvollstrecker wurde der Sohn des Erblassers, G.________, bestimmt (Vi\u2011act. B.19). \n B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Höfe gegen C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und stellte folgende Anträge (Vi\u2011act. A.I, Ziff. I): \n 1. Gerichtliche Feststellung, dass die Vollstreckung des Willens von E.________ sel. durch den Beschwerdegegner abgeschlossen ist. \n 2.  Eventuell sofortige gerichtliche Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker von E.________ sel. \n 3.  Gerichtlicher Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses des Bezirksgerichts Höfe vom Januar 2016. \n 4.  Gerichtliche Weisungen an den Beschwerdegegner, innert angemessener Frist der Beschwerdeführerin abzuliefern: \n  a) seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung \n b) alle Nachlassakten, welche er am 22.11.2016 nicht zurückgegeben hat \n  c) allfälliges Nachlassvermögen, welches er noch besitzt \n 5. Gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. \n Mit Aufsichtsbeschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 beantragte der Beschwerdegegner, die Aufsichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi\u2011act. A.II). \n Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Vi\u2011act. A; KG\u2011act. 2/2, ZK2 2017 55) hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, innert sechs Wochen der Beschwerdeführerin seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung, alle Nachlassakten, welche er am 22. November 2016 nicht zurückgegeben habe und allfälliges Nachlassvermögen, welches er noch besitze, zu übergeben. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 wurden dem Beschwerdegegner auferlegt und er wurde angewiesen, die Beschwerdeführerin ausserrechtlich mit Fr. 2‘500.00 zu entschädigen (Vi\u2011act. A; KG\u2011act. 2/2, ZK2 2017 55). \n C. a) Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien je Berufung beim Kantonsgericht Schwyz: Mit Berufung vom 12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei bezüglich des Antrags I.1 in der Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (Vi\u2011act. A.I) teilweise aufzuheben, d.h., es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vollstreckung des Willens von E.________ sel. durch den Beschwerdegegner abgeschlossen sei. Zudem seien dem Beschwerdegegner die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (KG\u2011act. 2, Ziff. 1, ZK2 2017 55). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese nicht zuständig sei bzw. ihr die Kognition fehle, um die Beendigung der Willensvollstreckung festzustellen, treffe nicht zu. Nach Doktrin und Praxis sei die Vorinstanz sehr wohl dazu befugt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Feststellung angewiesen, weil die H.________ (Bank) nach wie vor Verfügungen über die Vermögenswerte des Erblassers nur durch den Beschwerdegegner akzeptiere (KG\u2011act. 2, Ziff. 3, ZK2 2017 55). Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegegner, die Berufung der Beschwerdeführerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG\u2011act. 10, Ziff. I, ZK2 2017 55). \n b) Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdegegner ebenfalls Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragt Folgendes (KG\u2011act. 1, Ziff. I, ZK2 2017 56): \n \n Soweit der Beschwerdegegner/Berufungskläger in der angefochtenen Verfügung belastet wird, sei der Entscheid aufzuheben. \n Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und ausseramtliche Entschädigungen seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. \n Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das vorliegende Verfahren zulasten der Beschwerdeführerin/Berufungs-beklagten. \n \n Der Beschwerdegegner führt aus, die Vorinstanz hätte ihm keine Frist zum Abschluss des Mandats setzen dürfen, zumal er ohnehin seinen Schlussbericht in Aussicht gestellt habe. Einen Schlussbericht müsse er zudem erst erstellen, wenn der Prozess um die Hinterlassenschaft I.________ erledigt sei. Sinngemäss bemängelt der Beschwerdegegner, die Anträge der Beschwerdeführerin und damit die Verfügung der Vorinstanz seien zu vage, weil die Nachlassakten und das Nachlassvermögen, welche herausgegeben werden sollen, nicht bestimmt worden seien. Die Kosten und Entschädigungen seien fälschlicherweise ihm auferlegt worden. Das Hauptanliegen, ihn als Willensvollstrecker abzusetzen, habe 90 % der Beschwerde ausgemacht und sei abgewiesen worden (KG\u2011act. 1, Ziff. IV, ZK2 2017 56). Mit Berufungsantwort beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung aller Berufungsbegehren und die Auferlegung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten an den Beschwerdegegner (KG\u2011act. 7, Ziff. I, ZK2 2017 56). \n in Erwägung: \n 1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (

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