\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. November 2017 \n ZK2 2017 45/46 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und C.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegnerin,
\n \n \n betreffend
\n Kostenbeschwerden
\n \n \n \n (Beschwerden gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017, ZEO 2015 030);- \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 25. Oktober 2010 reichten A.________ und C.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Antrag auf Regelung der Nebenfolgen durch das Gericht ein (Vi-act. A.I). Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2010 bestätigten beide ihren Scheidungswillen (Vi-act. GA 5). In der Folge führte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein schriftliches Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel (Vi-act. A.II-V), einer Verkehrswertschätzung (Vi-act. A.X/A.XII), einer Oberexpertise (Vi-act. A.XX/A.XXVII), einer Überarbeitung der Verkehrswertschätzung (Vi-act. A.XXXII) und diversen Stellungnahmen der Parteien durch. Ein erstes Urteil erliess der Einzelrichter am 24. Dezember 2013 (Vi-act. A.XXXIV). Auf Berufung bzw. Anschlussberufung hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 26. Mai 2015 (ZK1 2014 9) Dispositivziffern 2-9 des erstinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A.XXXV). In der Folge erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln acht Beweisverfügungen (Vi-act. A.XXXVI, A.XXXIX, A.XXXXIV, A.XXXXV, A.XXXXVI, A.XXXXVII, A.XXXXVIII, A.XXXXIX, A.L) und führte drei Beweisverhandlungen durch (Vi-act. A.XXXXIII, A.LIII, A.LIV). Der erste Experte ergänzte sein Gutachten (Vi-act. A.XXXX) und die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein. Mit Urteil vom 27. März 2017 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln u.a. die Verfahrenskosten mit Dispositivziffer 7 auf Fr. 50‘000.00 fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Vi-act. A.LX). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Mai 2017 fristgerecht Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 45): \n 1. Ziff. 7 des Urteils des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln betr. Nebenfolgen der Ehescheidung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und es sei der seitens der Beschwerdeführerin zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf Fr. 12‘500.00 festzusetzen (wobei unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 12‘500.00 keine Nachzahlung mehr zu leisten ist). \n \n Eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung dieses Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-instanz. \n \n Prozessualer Antrag: \n 3. Im Umfang der Anträge sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n Gleichentags erhob auch C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine separate Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 46): \n 1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Einsiedeln vom 27. März 2017 im Verfahren ZEO 2015 030 (alt F 037/19) sei in Dispositivziffer 7 insofern aufzuheben, als \n \n a) der vom Beschwerdeführer zu bezahlende hälftige Anteil an den Verfahrenskosten auf maximal Fr. 12‘500.00 (inkl. Expertisekosten und Kosten Zeugenbefragung) festzusetzen sei und \n \n b) der Beschwerdeführer nach Verrechnung der geleisteten Vorschüsse keine weiteren Verfahrenskosten mehr zu bezahlen habe. \n \n 2. Eventuell sei die Sache zur neuen Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n 3. Der Beschwerde sei (betreffend der Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-instanz. \n Den Beschwerden wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (je KG-act. 2/3). Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 beantragte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (KG-act. 7 in ZK2 2017 45 = KG-act. 5 in ZK2 2017 46), worauf die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 9, ZK2 2017 45). \n 2. Beide Beschwerdeführer fochten lediglich die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten an, sodass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2017 im Übrigen, insbesondere auch betreffend je hälftiger Verteilung der Gerichtskosten, in Rechtskraft erwuchs. Soll der Kostenentscheid eines Urteils selbständig angefochten werden, steht der anfechtenden Partei nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde offen (