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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1

October 2, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,405 words·~7 min·1

Summary

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 2. Oktober 2017 \n ZK2 2017 1 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchstellerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, \n Gesuchsgegner und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Dezember 2016, ZES 2016 27/ibn);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A.  Die Parteien heirateten am 3. Januar 2000 in Serbien. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder K.________, und L.________. \n B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte die Ehefrau um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Proz. ZES 2016 27: act. 1). Tags darauf stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen mit folgenden Rechtsbegehren (Proz. ZES 2016 30: act. 1): \n 1.-2. […]. \n 3. Zuweisung BMW und Ford Fiesta \n  Dem Gesuchsteller seien die Motorfahrzeuge der Marke BMW und Ford Fiesta zur alleinigen Benützung zuzuweisen. \n […]. \n 4. […]. \n 5. Besuchsrecht/Ferienrecht \n Ohne anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien und den Kindern K.________ und L.________ sei auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts der Gesuchsgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens zu verzichten. \n 6. […]. \n 7. Ehegattenunterhaltsbeitrag \n  Es sei festzustellen, dass gegenseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet wird. \n 8.-11. […]. \n Am 22. Februar 2016 stellte die Ehefrau folgende Anträge (Proz. ZES 2016 27: act. 6): \n 1.-3. […] \n 4. Das Motorfahrzeug der Marke Ford Fiesta der Parteien sei zur alleinigen Benützung an die Gesuchsgegnerin zuzuweisen. \n 5.- 6. […] \n 7. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht zuzugestehen. Die Ausgestaltung desselben wird unter Vorbehalt einer Vereinbarung zwischen den Parteien nach der Verhandlung präzisiert. \n 8.-13. […] \n 14. Eventualiter und für den Fall der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verzug zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 400.00 zu bezahlen. \n 15.-21. […] \n Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurden die beiden Verfahren ZES 2016 27 und ZES 2016 30 vereinigt und unter der Prozess-Nr. ZES 2016 27 weitergeführt (Vi-act. 11). \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 wurde die Parteibefragung der Ehegatten durchgeführt. Am 1. April 2016 fand die Anhörung der Kinder K.________ und L.________ statt (Vi-act. 12 und 17). Dazu nahmen die Parteien am 15. April 2016 / 3. Mai 2016 und 27. Mai 2016 Stellung (Vi-act. 20, 23 und 26). Mit Eingabe vom 19. September 2016 brachte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) vor, dass die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) in einem 100 % Pensum bei der M.________ AG, Hünenberg, arbeite und ein eigenes Motorfahrzeug besitze (Vi-act. 36 f.). \n Am 21. Dezember 2016 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes: \n 1.-2. […]. \n 3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder, \n  -  jedes zweite Wochenende; \n  -  am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; \n  auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. \n  Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ehefrau wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen. \n 4.-6. […]. \n 7. Die Fahrzeuge Ford Fiesta und BMW werden dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. \n 8. […]. \n 9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: \n  - Fr. 400.60 vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016 \n  - Fr. 139.50  ab 1. Oktober 2016. \n 10.-15. […]. \n C. Die Gesuchstellerin reichte am 2. Januar 2017 rechtzeitig Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Ziff. 9 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: \n Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: \n - Fr. 1‘295.40 vom 22. Dezember 2015 bis 15. Mai 2016 \n - Fr.    515.00 vom 16. Mai bis 30. September 2016 \n - Fr.    256.00 vom 1. Oktober bis 30. November 2016 \n - Fr.    605.50 ab 1. Dezember 2016 \n 2. Eventualiter sei Ziff. 9 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: \n Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: \n - Fr. 1‘295.40 vom 21. Januar 2016 bis 15. Mai 2016 \n - Fr.    515.00 vom 16. Mai bis 30. September 2016 \n - Fr.    256.00 vom 1. Oktober bis 30. November 2016 \n - Fr.    605.50 ab 1. Dezember 2016 \n 3.  Subeventualiter sei die Sache im Sinne des vorstehenden Antrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 4.  Ziff. 7 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt abzuändern: \n   Das Fahrzeug Ford Fiesta wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der BMW wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. \n 5.  Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: \n  Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder, \n  -  jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr \n  -  am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in den ungeraden (recte: geraden) Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag (gemäss Verfügung vom 21.12.2016) \n  - an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h. zwei Tage am 3-tägigen und zwei Tage am 5-tägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am 3-tägigen und drei Tage am 5-tägigen Beiram) \n  - Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Absprache über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Verfügung vom 21.12.2016. \n Weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich. \n 6. Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als ihre Rechtsbeiständin zu gewähren. \n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten. \n Am 10. Januar 2017 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, sie habe mit dem Fahrzeug VW Polo ihres Bruders einen Selbstunfall erlitten. Das Auto sei so stark beschädigt worden, dass sich eine Reparatur nicht lohne, falls eine solche überhaupt möglich sei. Auch aus diesem Grund sei sie auf die Zuweisung des Ford Fiesta angewiesen (KG-act. 5). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Stellung (KG-act. 13). \n Mit Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 trug der Gesuchsgegner auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem beantragte er, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 9). \n Am 31. Januar 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest und trug auf Abweisung des Antrags um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an (KG-act. 20). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Noven (KG-act. 22). \n Am 16. August 2017 wurden K.________ und L.________ durch eine Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts angehört (KG-act. 28). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (KG-act. 30). Diese Stellungnahme wurde am 30. August 2017 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 31). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n \n in Erwägung: \n 1. Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (

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