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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.08.2017 ZK2 2016 57

August 10, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·703 words·~4 min·8

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Schwyz ER summarisch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 10. August 2017 \n ZK2 2016 57 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchsteller und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________            

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtspflege

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Oktober 2016, ZGO 2016 10);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ machte am 3. Juni 2016 beim Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 70‘000.00 anhängig und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Die C.________ GmbH (nachfolgend Beklagte) beantragte in ihrer Klageantwort vom 27. September 2016 die Abweisung der Klage (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wies die Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihm mit separater Verfügung eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6‘500.00 (Vi-act. 7 und 8). Ausserdem lud sie die Parteien zu einer ersten Instruktionsverhandlung am 24. November 2016 vor (Vi-act. 9). \n b) Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2016 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte: der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben. \n 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. \n 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. \n 4. Die Vollstreckung der Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz [recte: der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz] vom 12. Oktober 2016 sei aufzuschieben. \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. \n c) Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung stattgegeben (KG-act. 8). Das Konkursamt Schaffhausen teilte am 8. Dezember 2016 sodann mit, dass über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden sei und ersuchte um Sistierung des Verfahrens (KG-act. 11). In der Folge wurde das Verfahren sowohl vor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bezirksgericht Schwyz am 12. Dezember respektive am 13. Dezember 2016 sistiert (KG-act. 12 und 13). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beim Bezirksgericht Schwyz zog der Beschwerdeführer seine Klage in der Hauptsache zurück und machte gleichzeitig geltend, den Prozess hinsichtlich der Prozesskosten gemäss seiner Klageergänzung vom 30. November 2016 weiterführen zu wollen (KG-act. 19 und 19/1). Nachdem die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und die Parteien da-rüber informiert wurden, dass sich die Klageergänzung vom 30. November 2016 nicht in den Akten befinde, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2017 die besagte Klageergänzung ein. Darin hatte er geltend gemacht, das Bezirksgericht Schwyz sei zu verpflichten, dem Kläger die Prozesskosten der abgesetzten Verhandlung vom 24. November 2016 in der Höhe von Fr. 1‘360.00 zu bezahlen (KG-act. 21, 22 und 22/1). \n 2. Die Vorderrichterin führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte, bei der Beklagten Fr. 70‘000.00 hinterlegt zu haben, wohingegen diese geltend mache, das Geld für eine Machbarkeitsstudie erhalten zu haben. Die Beklagte habe dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 70‘000.00 in vier Akonto-Rechnungen à jeweils Fr. 17‘500.00 mit dem Vermerk „Machbarkeitsstudie / Bauparzelle in E.________“ in Rechnung gestellt und überdies eine die genannte Bauparzelle betreffende Machbarkeitsstudie ins Recht gelegt. Der Beschwerdeführer sei für den von ihm behaupteten Hinterlegungsvertrag bzw. für die Simulation beweisbelastet. Er rufe für den Nachweis der Vereinbarung lediglich Zeugen auf, wobei unklar bleibe, inwiefern die Zeugen etwas zum behaupteten Hinterlegungsvertrag aussagen könnten. Eine schriftliche Vereinbarung liege indes nicht vor. Die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers seien als deutlich geringer einzustufen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Vi-act. 7). \n 3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (

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