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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 22.06.2026 ZK1 2026 16

June 22, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·3,667 words·~18 min·8

Summary

Ehescheidung | Eherecht

Full text

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. Juni 2026 ZK1 2026 16 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. März 2026, ZEV 2025 114);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Berufungsführerin ist deutsch-russische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Pfäffikon SZ, Gemeinde Freienbach (Vi-KB 2, S. 3; Vi-KB 1). Der Berufungsgegner ist österreichischer Staatsbürger mit vermutungsweisem Wohnsitz in Usbekistan (Vi-KB 2, S. 4; Vi-act. A/I, S. 1; Vi-act. A/II, Rz. 3). Die Parteien heirateten am ________ in Freienbach SZ (Vi-KB B, 2 und 10). Mit Formular vom 8. Oktober 2025 reichte die damals noch nicht anwaltlich vertretene Berufungsführerin bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage ein und verlangte die Scheidung nach Art. 115 ZGB zufolge Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen (Vi-act. A/I). Am 15. Dezember 2025 ergänzte die fortan anwaltlich vertretene Berufungsführerin ihre Scheidungsklage und begründete diese (Vi-act. A/II). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 3. März 2026 mangels Zuständigkeit das Nichteintreten auf die Klage (angef. Verfügung). b) Nachdem die elektronische Übermittlung der Berufung am 17. April 2026 fehlschlug (vgl. KG-act. 1), reichte die Berufungsführerin die Berufung am 20. April 2026 fristgerecht mit folgenden Anträgen beim Kantonsgericht auf dem Postweg ein (KG-act. 2, S. 2): 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 3. März 2026 (Geschäfts-Nr. ZEV 2025 114) aufzuheben und das Bezirksgericht Höfe sei als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 3. März 2026 (Geschäfts-Nr. ZEV 2025 114) aufzuheben und das Verfahren sei zur Beurteilung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 3 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2, S. 2). Verfahrensleitend wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG-act. 3 und 5), aber keine Berufungsantwort eingeholt. 2. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien erst am ________ geheiratet hätten. Art. 59 IPRG sei nicht auf ledige Personen anwendbar, weshalb die einjährige Frist nach Art. 59 lit. b IPRG erst mit der Heirat zu laufen begonnen habe und der Aufenthalt der Berufungsführerin in der Schweiz von Juli 2019 bis Januar 2024 unbeachtlich sei, da sie während dieses Aufenthalts in der Schweiz gerade einmal einen Monat verheiratet gewesen sei. Selbst wenn jedoch der Aufenthalt vor der Heirat berücksichtigt würde, fehle es an der Voraussetzung des einjährigen Aufenthalts, da die Berufungsführerin kurz nach der Heirat aus der Schweiz weggezogen sei, ohne die Absicht gehabt zu haben, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Damit sei der Aufenthalt in der Schweiz definitiv untergegangen und die Jahresfrist habe mit dem erneuten Aufenthalt in der Schweiz im Herbst 2025 neu zu laufen begonnen. Da die Parteien in Singapur eine Wohnung gemietet hätten und sich der Lebensmittelpunkt von Ehegatten im Normalfall am Ort der ehelichen Wohnung befinde, könne sich die Berufungsführerin nicht auf Art. 59 IPRG berufen, selbst wenn sie sich in der Schweiz gewöhnlich aufgehalten hätte. Die Rückkehr in die Schweiz zum Besuch von Freunden sei unerheblich (angef. Verfügung, E. 4b). b) Die Berufungsführerin rügt, dass die Vorinstanz Art. 59 lit. b IPRG sowie Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG falsch angewandt (KG-act. 2, Ziff. II.2.1) und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (KG-act. 2, Ziff. II.2.2).

Kantonsgericht Schwyz 4 Die Mindestdauer nach Art. 59 lit. b IPRG beziehe sich nicht auf den Zeitraum ab Eheschluss. Es sei die tatsächliche Verankerung einer Person in der Schweiz massgeblich, die ihr den Zugang zu den schweizerischen Gerichten ermöglichen solle. Daher seien auch voreheliche Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen. Massgebend sei, ob die Person den Ort, an dem sie weile, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht habe oder zu machen beabsichtige, was auf die Berufungsführerin zutreffe (KG-act. 2, Rz. 20 ff.). Gegen die Auffassung der Vorinstanz spreche auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein ununterbrochener Aufenthalt vorausgesetzt sei. Sie habe im Ausland weder einen Wohnsitz noch einen dauerhaften Aufenthalt begründet und ihr Lebensmittelpunkt habe sich stets in der Schweiz befunden (KG-act. 2, Rz. 24). Es treffe sodann nicht zu, dass sie die Schweiz definitiv verlassen habe. Sie sei zwar ausgereist und habe mit dem Berufungsgegner verschiedene Länder bereist, jedoch sei sie immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Damit habe sie ihre Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz manifestiert. Ebenfalls habe sie ihr Auto durchgehend in der Schweiz angemeldet belassen (KG-act. 2, Rz. 30 und 42 f.). Sie sei kontinuierlich in die Schweiz zurückgekehrt und habe damit ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufrechterhalten. Die engsten Beziehungen mit einem langjährigen Freundeskreis bestünden zur Schweiz (KG-act. 2, Rz. 31 und 35). Der Umstand, dass die Parteien eine Wohnung in Singapur gemietet hätten, lasse nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie auch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert hätten. Dies sei vielmehr anhand der konkreten Lebensumstände, den familiären, sozialen und beruflichen Bindungen sowie der Manifestation nach aussen zu würdigen (KG-act. 2, Rz. 32). Sie habe in Singapur kaum Zeit verbracht und dort weder soziale Kontakte unterhalten noch sei sie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen (KG-act. 2, Rz. 33). Auch vermenge die Vorinstanz die Begriffe des Wohnsitzes und des Aufenthalts. Es sei nicht ein Wohnsitz vorausgesetzt, sondern ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz sei ausreichend. Entscheidend sei einzig ein hinreichender

Kantonsgericht Schwyz 5 Aufenthalt mit Bezug zur Schweiz (KG-act. 2, Rz. 36). Indem die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ohne Anhörung der Berufungsführerin erfolgt seien, habe diese zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (KG-act. 2, Rz. 47). c) Die Parteien sind erwiesenermassen nicht Schweizer Bürger (vgl. oben E. 1a), weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Gemäss Art. 59 lit. b IPRG sind für Klagen auf Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist. Unbestrittenermassen handelte es sich bei der Eingabe vom 8. Oktober 2025 um eine Ehescheidungsklage (Vi-act. A/I) und die Berufungsführerin ist – wie gesagt – nicht Schweizer Bürgerin (Vi-KB 2, S. 3). Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsführerin (vgl. Vi-act. A/II, Rz. 9 f.; Vi-KB 1) davon aus, dass diese im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage Wohnsitz in der Schweiz hatte (angef. Verfügung, E. 5b). Umstritten ist jedoch, ob sich die Berufungsführerin im Zeitpunkt der Scheidungsklage seit einem Jahr in der Schweiz aufgehalten hatte (Art. 59 lit. b IPRG). Der Aufenthalt für die Dauer von mindestens einem Jahr in der Schweiz setzt keinen ununterbrochenen Aufenthalt voraus. Kurze Unterbrechungen lassen den Aufenthalt einer Person nicht untergehen, sofern gewisse Bindungen der Person zu diesem Ort bestehen bleiben. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Person immer wieder an diesen Ort zurückkehrt (BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 4.3; BGer 5C.94/2000 vom 12. Juli 2000 E. 3a m.H.; Bucher, in: Bucher/Guillaume [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur le droit international privé – Convention de Lugano, 2. A. 2025, Art. 59 IPRG N 4 ; Kren Kostkiewicz, IPRG-/LugÜ-Kommentar, 2. A. 2019 [nachfolgend: Kren Kostkiewicz, IPRG-Kommentar], Art. 59 IPRG N 10; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018 [nachfolgend: Kren Kostkiewicz, Internationales Privatrecht], N 1268). Als Beispiele gelten die

Kantonsgericht Schwyz 6 zeitweilige Rückkehr oder Heimatbesuche alleinstehender Saisonarbeitnehmer, Stagiaires oder ausländischer Studenten (BGer 5C.94/2000 vom 12. Juli 2000 E. 3a m.H.). Zieht die Person jedoch weg, ohne Kontakte zur Schweiz aufrechtzuerhalten und ohne dass Anhaltspunkte für eine geplante Rückkehr bestehen, geht der Aufenthalt definitiv unter und die Jahresfrist beginnt neu zu laufen, selbst wenn kurze Zeit später ein erneuter Aufenthalt in der Schweiz begründet wird (BGer 5C.94/2000 vom 12. Juli 2000 E. 3c; Widmer Lüchinger, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 59 IPRG N 31). Mit dem Erfordernis einer Mindestdauer des Wohnsitzes in der Schweiz soll einer missbräuchlichen Verlegung desselben im Hinblick auf die Begründung eines Gerichtsstandes in der Schweiz begegnet werden (BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 4.2 m.H.). d) Ob erstens die Jahresfrist nach Art. 59 lit. b PRG erst ab dem Heiratsdatum der Ehegatten zu laufen beginnt oder bereits schon vor der Heirat – was bislang, soweit ersichtlich, weder in Literatur noch gerichtlich behandelt wurde – und ob zweitens der Wohnsitz ein Jahr gedauert haben muss oder ob vielmehr der gewöhnliche oder sogar schlichte Aufenthalt genügt – was umstritten ist (vgl. Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 59 IPRG N 30 m.H.) – muss nicht näher geprüft werden, weil es nicht entscheidrelevant ist. Denn wie gesagt lassen lediglich kurze Unterbrechungen den Aufenthalt nicht untergehen, sofern eine gewisse Bindung zur Schweiz bestehen bleibt (vgl. oben E. 2c). Bei einer längeren Unterbrechung geht dagegen der Aufenthalt selbst dann unter, wenn die Person gewisse Bindungen zur Schweiz aufrechterhält. Die Berufungsführerin verliess die Schweiz anerkanntermassen im Januar 2024 (KG-act. 2, Rz. 9; Vi-act. A/II, Rz. 19). Sie war in der Folge lediglich im Februar 2024 für gut drei Wochen (Vi-KB 11) und im Juni 2024 für knapp zwei Wochen (Vi-KB 14) in der Schweiz und kehrte nach eigenen Angaben erst im September 2025 wieder dauerhaft in die Schweiz zurück (Vi-act. A/II, Rz. 19

Kantonsgericht Schwyz 7 und 21; KG-act. 2, Rz. 9, 11 und 13). Die Berufungsführerin hielt sich damit von Januar 2024 bis September 2025 – mithin während mehr als 18 Monaten, abgesehen von zwei kurzen Ausnahmen von wenigen Wochen – nicht in der Schweiz auf. Dabei handelte es sich nicht um eine unbedeutende Absenz aus der Schweiz, wie dies beispielsweise bei Saisonarbeitnehmern der Fall ist, die für wenige Monate in ihr Heimatland zurückkehren, um danach wieder für mehrere Monate in der Schweiz zu arbeiten. Damit lag bei der Berufungsführerin in der Zeit vom Januar 2024 bis September 2025 nicht mehr bloss eine kurze Unterbrechung des Aufenthalts in der Schweiz vor, weshalb die Aufenthaltsdauer in der Schweiz erst ab ihrer Rückkehr im Herbst 2025 wieder von neuem zu laufen begann. Hinzu kommt, dass die Berufungsführerin in ihrer Scheidungsklage vom 8. Oktober 2025 selbst ausführte, sie habe ihr ganzes Umfeld in der Schweiz aufgegeben, um mit dem Berufungsgegner nach Singapur zu gehen und mit ihm die gesamte Welt zu bereisen (Vi-act. A/I, S. 2). Daraus durfte die Vorinstanz zu Recht schliessen, dass es der Wille der Berufungsführerin war, die Schweiz definitiv zu verlassen (angef. Verfügung, E. 4b). Weder aus den Klageschriften vom 8. Oktober 2025 und 15. Dezember 2025 (Vi-act. A/I und A/II) noch aus der Berufungsschrift vom 17. April 2026 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsführerin im Zeitpunkt des Wegzuges aus der Schweiz eine Rückkehr bereits wieder geplant hatte. Selbst wenn also die Unterbrechung des Aufenthalts in der Schweiz bloss als kurz zu qualifizieren wäre, wäre der Aufenthalt in der Schweiz mit dem definitiven Wegzug ohne Anhaltspunkte für eine geplante Rückkehr definitiv untergegangen (vgl. oben E. 2c). Daran ändert nichts, dass die Berufungsführerin im Februar 2024 für gut drei Wochen (Vi-KB 11) und im Juni 2024 für knapp zwei Wochen (Vi-KB 14) in die Schweiz zurückkehrte, um – wie sie geltend machte – ihr Umfeld zu pflegen (Vi-act. A/II, Rz. 21), oder dass sie während der gesamten Zeit ein Auto in der Schweiz besessen habe (Vi-act. A/II, Rz. 8; Vi-KB 4). Die Rückkehr in die

Kantonsgericht Schwyz 8 Schweiz im Herbst 2025 dürfte lediglich aufgrund der gescheiterten Beziehung mit dem Berufungsgegner erfolgt sein und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese zum Voraus geplant gewesen wäre. Damit hat die Berufungsführerin die Schweiz definitiv verlassen, ohne beim Wegzug den Willen gehabt zu haben, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzukehren. Gegenteiliges behauptet die Berufungsführerin zu Recht nicht. Damit sind ihr Wohnsitz und ihr Aufenthalt in der Schweiz mit ihrem Wegzug definitiv untergegangen. So hat auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Berufungsführerin habe – zusammen mit dem Berufungsgegner – mit der Miete der ehelichen Wohnung in Singapur dort ihren Wohnsitz begründet (angef. Verfügung, E. 4b). Erst mit ihrer Rückkehr in die Schweiz im Herbst 2025 begründete die Berufungsführerin erneut Aufenthalt in der Schweiz. Ab dann begann die Jahresfrist nach Art. 59 lit. b IPRG neu zu laufen (vgl. oben E. 2c). Da die Berufungsführerin erstens ihren Aufenthalt in der Schweiz nicht nur für kurze, sondern für lange Zeit unterbrach und sie zweitens im Januar 2024 definitiv die Schweiz verliess, ging ihr Aufenthalt in der Schweiz definitiv unter und die Jahresfrist nach Art. 59 lit. b IPRG begann erst im Herbst 2025 nach ihrer Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. Daher war die Voraussetzung des einjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei Klageeinleitung am 8. Oktober 2025 nicht erfüllt, sodass eine Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 59 lit. b IPRG nicht bestand, weshalb der Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder eine Rechtsverletzung noch eine falsche Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist. e) Zur Rüge der Verletzung des Gehöranspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV (KG-act. 2, Rz. 47) ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Dies darf indes nicht darüber hinweg-

Kantonsgericht Schwyz 9 täuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGE 147 III 585 E. 5.2.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (BGer 5A_750/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2). Die berufungsführende Partei hat in der Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_83/2021 vom 12. November 2021 E. 2.4). Diesen Anforderungen kommt die Berufungsführerin nicht nach. Sie bringt lediglich vor, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Aufenthalt sei nach ihrem Wegzug nach Singapur untergegangen, ohne ihre Anhörung erfolgt sei. Welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren hätte einbringen wollen und inwiefern diese Vorbringen erheblich gewesen wären, trägt die Berufungsführerin in ihrer Begründung nicht vor. Ohnehin konnte sich die Berufungsführerin vorinstanzlich in ihrer begründeten Scheidungsklage vom 15. Dezember 2025 zur Zuständigkeit der Vorinstanz und damit auch zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz äussern (Vi-act. A/II), weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Damit ist auch diese Rüge als unbegründet abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Berufungsführerin seit dem 1. Oktober 2025 über einen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, weshalb Art. 60a IPRG nicht anwendbar sei, da hierfür die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz haben dürften. Art. 60a IPRG sei nur subsidiär zu Art. 59 f.

Kantonsgericht Schwyz 10 IPRG anwendbar und könne nicht dazu dienen, die einjährige Wohnsitzfrist von Art. 59 lit. b IPRG zu umgehen (angef. Verfügung, E. 5). b) Die Berufungsführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine widersprüchliche Argumentation vor. Die Vorinstanz habe einerseits die Zuständigkeit nach Art. 59 lit. b IPRG verneint, weil die Berufungsführerin nach ihrer Ansicht über keinen hinreichenden Wohnsitz in der Schweiz verfüge, da sie ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert habe. Andererseits habe die Vorinstanz die Anwendung von Art. 60a IPRG abgelehnt mit der Begründung, dass die Berufungsführerin Wohnsitz in der Schweiz habe (KGact. 2, Rz. 53). Aufgrund der verweigerten Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 lit. b IPRG und der Subsidiarität von Art. 60a IPRG sei dessen Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet (KG-act. 2, Rz. 54). Der Wortlaut von Art. 60a IPRG verlange, dass „die Ehegatten“ keinen Wohnsitz in der Schweiz hätten, was sich auf das Fehlen eines Wohnsitzes beider Ehegatten in der Schweiz beziehe (KG-act. 2, Rz. 56). In systematischer Hinsicht könne nicht der Wohnsitz nach Art. 59 lit. b IPRG verneint werden und gleichzeitig von einem hinreichenden Wohnsitz nach Art. 60a IPRG ausgegangen werden, um dessen Anwendbarkeit auszuschliessen (KG-act. 2, Rz. 57). In teleologischer Hinsicht bezwecke Art. 60a IPRG, die subsidiäre schweizerische Zuständigkeit zu eröffnen, sofern beide Ehegatten weder Wohnsitz in der Schweiz hätten noch Schweizer Bürger seien und es unmöglich oder unzumutbar sei, die Klage am Wohnsitz eines Ehegatten zu erheben. Würde sowohl die primäre als auch die subsidiäre Zuständigkeit verneint, führe dies zu einem unzulässigen negativen Kompetenzkonflikt, was dem Normzweck von Art. 60a IPRG widerspreche (KG-act. 2, Rz. 58). Schliesslich ergebe die historische Auslegung, dass Art. 60a IPRG als subsidiärer Auffanggerichtsstand am Eheschliessungsort geschaffen worden sei, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, wo weder ein Wohnsitzforum (Art. 59 IPRG) noch ein Heimatforum (Art. 60 IPRG) greife und die Klageerhebung im Ausland unmöglich oder unzumutbar sei (KG-

Kantonsgericht Schwyz 11 act. 2, Rz. 59). Zudem sei auch das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit erfüllt, da es der Berufungsführerin nicht zumutbar sei, sich in Usbekistan unter Scharia-Recht scheiden zu lassen und auch kein effektiver Gerichtsstand zur Verfügung stehe (KG-act. 2, Rz. 61 f.). c) Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative „Ehe für alle“ wurde der neue Art. 60a IPRG eingeführt, der am 1. Juli 2022 in Kraft trat (AS 2021 747). Die Öffnung der Ehe für alle Paare im schweizerischen Recht führte automatisch zur Anwendung der Bestimmungen des 3. Kapitels des IPRG auf gleichgeschlechtliche Ehepaare. Um namentlich Lücken in der Zuständigkeit zu vermeiden, wurden die meisten der für eingetragene Partnerschaften entwickelten Lösungen mutatis mutandis in das Kapitel Eherecht verschoben. Daher entspricht Art. 60a IPRG unverändert dem nun aufgehobenen Art. 65b IPRG (BBl 2019 8595, S. 8615 f. und 8635 f.; Zeiter/Koller, in: Furrer/Girsberger/Rodriguez [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2024, Art. 60a IPRG N 1). Dieser zu Art. 59 und 60 IPRG subsidiäre (Not-)Gerichtsstand am Ort der Eheschliessung soll Paaren ohne Wohnsitz in der Schweiz und ohne schweizerische Staatsangehörigkeit die Auflösung der in der Schweiz geschlossenen Ehe ermöglichen, sofern dies am ausländischen Wohnsitz der beiden Parteien unmöglich oder unzumutbar ist (Kren Kostkiewicz, Internationales Privatrecht, N 1327; Zeiter/Koller, a.a.O., Art. 60a IPRG N 2). Beim Wohnsitz auch nur eines Partners in der Schweiz ist Art. 60a IPRG ausgeschlossen und es greift Art. 59 IPRG (Widmer, in: Büchler [Hrsg.], FamKomm, Eingetragene Partnerschaft, 2007, Teil 4 Internationales Privatrecht N 155; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 65b IPRG N 8). Unmöglich ist ein Begehren am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten, wenn der Wohnsitzstaat keinen Auflösungsgerichtsstand zur Verfügung stellt oder seine Zuständigkeit ablehnt, bspw. weil ihm das Rechtsinstitut nicht bekannt ist oder ein absolutes Trennungs- oder Scheidungsverbot herrscht (Bopp/Grob, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri-

Kantonsgericht Schwyz 12 vatrecht, 4. A. 2021, Art. 65b IPRG N 7 m.H.; Kren Kostkiewicz, IPRG- Kommentar, Art. 65b IPRG N 3; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 60 IPRG N 23). Ist die Scheidung im Wohnsitzstaat nur zurzeit unmöglich, weil längere Wartefristen zu beachten sind als nach schweizerischem Recht, liegt mit Ausnahme von unzumutbar langen (mehrjährigen) Fristen zur Klageerhebung keine Unmöglichkeit vor (Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 60 IPRG N 25; Zeiter/Koller, a.a.O., Art. 60a IPRG N 3). Unzumutbar ist ein Begehren am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten, wenn namentlich die Auflösung erheblich erschwert ist, ein Ehegatte diskriminiert wird, Kosten unverhältnismässig hoch sind oder Rechtsverweigerungen drohen (Bopp/Grob, a.a.O., Art. 65b IPRG N 7; Kren Kostkiewicz, IPRG-Kommentar, Art. 65b IPRG N 4; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 60 IPRG N 29). d) Die Berufungsführerin führte erstinstanzlich aus, dass sich ihr Wohnsitz seit dem 14. September 2025 wieder in der Schweiz befinde (Vi-act. A/II, Rz. 9 f.). Auch bezeichnete sie die Anmeldebestätigung der Gemeinde Freienbach als Wohnsitzbestätigung (Vi-KB 1; Vi-act. A/II, Rz. 2). Die Berufungsführerin stützte die Zuständigkeit der Vorinstanz denn auch hauptsächlich auf Art. 59 lit. b IPRG (Vi-act. A/II, Rz. 5 ff.), wonach erforderlich ist, dass die Klägerin Wohnsitz in der Schweiz hat. Hat jedoch die Berufungsführerin anerkanntermassen Wohnsitz in der Schweiz, scheidet eine schweizerische Zuständigkeit nach Art. 60a IPRG aus. Für diese subsidiäre Notzuständigkeit wäre nach dem Gesagten erforderlich, dass keiner der Ehegatten in der Schweiz Wohnsitz hat. Sobald ein Ehegatte über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, scheidet – entgegen der Auffassung der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 2, Rz. 51 ff.) – eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 60a IPRG aus (vgl. oben E. 3c). Somit verneinte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht auch gestützt auf Art. 60a IPRG. Die Argumentation der Vorinstanz ist denn auch nicht widersprüchlich, weil die Wohnsitzbegründung der Berufungsführerin in der Schweiz nach Ansicht der Vorinstanz erst – aber immerhin – am

Kantonsgericht Schwyz 13 1. Oktober 2025 erfolgte, weshalb eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 60a IPRG ausschied (angef. Verfügung, E. 5b), es der Berufungsführerin aber grundsätzlich möglich sein wird, an ihrem Wohnsitz in der Schweiz eine Scheidungsklage einzureichen, allerdings erst nach Ablauf der Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr (Art. 59 lit. b IPRG). Daher ist die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen. 4. Die Berufung erwies sich nach einer summarischen Prüfung bereits als aussichtslos, weshalb diese dem Berufungsgegner nicht zur Berufungsantwort zugestellt wurde (Art. 312 Abs. 1 ZPO; BGE 143 III 153 E. 4.6 m.H.). 5. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auch im Rechtsmittelverfahren nach den Regeln der Art. 106 f. ZPO zu verteilen (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird pauschal auf Fr. 1’000.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz) und vollumfänglich der Berufungsführerin als unterliegender Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem von der Berufungsführerin in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. b) Nachdem vom nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Berufungsgegner keine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihm keinerlei Aufwendungen entstanden, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zulasten der Berufungsführerin und werden dem von dieser in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, inkl. KG-act. 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. Juni 2026 amu

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