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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.03.2026 ZK1 2025 15

March 10, 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·324 words·~2 min·4

Summary

Forderung | übriges Vertragsrecht

Full text

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 10. März 2026 ZK1 2025 15 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Forderung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 26. März 2025, ZEV 2024 11);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung: - Der Kläger überwies auf ein Konto der Beklagten nach Absprache mit ihr und ihrer Schwester den Betrag von Fr. 25‘000.00. - Aufgrund dieser Absprache besteht zwischen den Parteien ein Bereicherungsansprüche ausschliessender eigenständiger Rechtsgrund für die Überweisung von Fr. 25‘000.00, unabhängig davon, ob der Betrag der Schwester der Beklagten geliehen oder geschenkt wurde. - Zwischen den Schwestern sind keine betrügerische oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Vorkehren auszumachen, die den Kläger zur Überweisung des Geldes veranlasst hätten;erkannt: 1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 3 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 1’500.00 und dem Berufungsführer werden Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Kantonsgericht Schwyz 3 3. Dieses Urteil wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang der Gegenpartei angezeigt. 4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Berufungsführers (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. März 2026 amu

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