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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.12.2024 ZK1 2023 7

December 17, 2024·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·13,449 words·~1h 7min·8

Summary

Scheidung | Eherecht

Full text

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. Dezember 2024 ZK1 2023 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Daniela Brüngger und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Scheidung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022, ZEO 2019 25);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Rapperswil. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Die Parteien leben seit dem 17. Dezember 2016 getrennt (Vi-act. 1, KB 2; angef. Urteil, S. 8). Am 12. März 2019 reichte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1; ZEO 19 25). B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March führte am 5. Juli 2019 eine erste Kindesanhörung durch (Vi-act. 12). Anschliessend lud er die Parteien zur Einigungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 (Vi-act. 15) und zur zweiten Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 (Vi-act. 18) vor. Am 6. Januar 2020 äusserte sich die Beklagte insbesondere zur ehelichen Liegenschaft (Vi-act. 22). Es folgten weitere Eingaben des Klägers (Vi-act. 24, 28, 32, 36, 39, 43) und der Beklagten (Vi-act. 26, 30, 34, 36, 38, 41). Nachdem sich die Parteien nicht aussergerichtlich einigen konnten, wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Vi-act. 45). Am 2. Dezember 2020 reichte der Kläger seine Replik ein (Vi-act. 50) und die Duplik der Beklagten erfolgte am 26. Februar 2021 (Vi-act. 56). Der Einzelrichter führte am 17. März 2021 eine erneute Kindesanhörung der Kinder E.________ und F.________ durch (Vi-act. 58 und 59). Mit Vorladung vom 23. April 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. Juli 2021 vorgeladen (Vi-act. 63), die mit Verfügung vom 25. Juli 2021 indes abzitiert wurde (Vi-act. 68). Am 12. Juli 2021 wurde neu zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 vorgeladen (Vi-act. 69), die durchgeführt werden konnte (Vi-act. 72 und 73). Anschliessend erfolgte am 28. März 2022 die Parteibefragung (Vi-act. 74, 78). Die Kinder E.________ und F.________ wurden am 13. April 2022 ein weiteres Mal angehört (Vi-act. 79, 80). Danach wurden verschiedene Dokumente ediert (Vi-act. 83). Am 20. Juni 2022 reichte der Kläger seinen Schlussvortrag ein (Vi-act. 87) und am 19. August 2022 liess die Beklagten ihren Schlussvortrag dem Gericht zukommen (Vi-act. 90).

Kantonsgericht Schwyz 3 C. Am 23. Dezember 2022 erkannte der Einzelrichter was folgt (ZEO 19 25; Vi-act. 94): 1. [Scheidung.] 2. [Ausgleich Austrittsleistungen FZG.] 3. [gemeinsame elterliche Sorge.] 4. Die Kinder E.________ und F.________ werden unter die Obhut der Beklagten/Mutter gestellt. 5. [Abweisung des Antrags der Berufungsgegnerin auf Wohnsitzwechsel.] 6. Dem Kläger/Vater wird ein erweitertes Besuchsrecht wie folgt zugesprochen.  jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss  jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr;  in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten;  in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr;  während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind. 7. [Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich bei der Beklagten.] 8. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von E.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a) Fr. 2’189.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 1’458.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.00 Überschussanteil) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; b) Fr. 1’628.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.00 Überschussanteil)

Kantonsgericht Schwyz 4 ab 18.05.2023; c) Fr. 1’961.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 884.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 285.00 Überschussanteil) ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht d) Fr. 1’200.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 458.00 Überschussanteil) ab 01.08.2025 e) Fr. 1’438.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 696.00 Überschussanteil) ab 18.05.2028 Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von E.________ zu bezahlen. Hat sie dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von deren ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). 9. Der Kläger/Vater wird verpflichtet, der Beklagten/Mutter an den Unterhalt von F.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a) Fr. 2’189.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 1’458.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 105.00 Überschussanteil) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; b) Fr. 1’628.00 (Fr. 626.00 Barunterhalt, Fr. 550.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 452.00 Überschussanteil) ab 18.05.2023; c) Fr. 1’961.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 884.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 285.00 Überschussanteil) ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht d) Fr. 2’292.00 (Fr. 792.00 Barunterhalt, Fr. 1’042.00 Betreuungsunterhalt sowie Fr. 458.00 Überschussanteil) ab 01.08.2025 e) Fr. 1’438.00 (Fr. 742.00 Barunterhalt sowie Fr. 696.00 Überschussanteil) ab 18.05.2028

Kantonsgericht Schwyz 5 Diese Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von F.________ zu bezahlen. Hat er dann noch keine angemessene Ausbildung, so sind die Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss von dessen ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a) Fr. 1’071.00 (Fr. 861 Vorsorgebeitrag, Fr. 210.00 Überschussanteil) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils; b) Fr. 1’500.00 (Fr. 597.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 903.00 Überschussanteil) ab 18.05.2023; c) Fr. 1’168.00 (Fr. 597.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 571.00 Überschussanteil) ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht d) Fr. 1’253.00 (Fr. 337.00 Vorsorgebeitrag, Fr. 916.00 Überschussanteil) ab 01.08.2025 bis 17.05.2028 11. [Hälftige Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten.] 12. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen: Einkommen (netto, monatlich) Bedarf Kläger Fr. 9’700.00 Fr. 4’040.00 Beklagte Ab Rechtskraft Scheidungsurteil: Fr. 0.00 Ab 18.05.2023: Fr. 2’000.00 Ab Einzug Bekl. in neue Wohnung: Fr. 2’000.00 Ab 01.08.2025: Fr. 2’800.00 Ab 18.05.2028: Fr. 4’000.00 Fr. 2’915.00 Fr. 3’100.00 Fr. 3’768.00 Fr. 3’842.00 Fr. 3’953.00 E.________ Fr. 230.00 (KZ), Fr. 280.00 (AZ) ab 01.08.2025 Fr. 856.00 Fr. 1’022.00 ab Einzug in neue WG F.________ Fr. 230.00 (KZ), Fr. 856.00

Kantonsgericht Schwyz 6 Fr. 270.00 (AZ) ab 18.05.2028 Fr. 1’022.00 ab Einzug in neue WG 13. [Indexierung.] 14. [Güterrecht.] 15. Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.00 werden dem Kläger zu vier Fünfteln oder Fr. 4’800.00 und der Beklagten zu einem Fünftel oder Fr. 1’200.00 auferlegt und im Umfang von Fr. 3’000.00 vom Vorschuss des Klägers bezogen. 16. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4’800.00 (inkl. Auslagen & MWST) zu bezahlen. 17. [Bestellung und Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus Gerichtskasse; Hinweis auf Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.] 18. [Rechtsmittel.] 19. [Zufertigung.] D. Dagegen erhob der Kläger (nachfolgend Berufungsführer) am 27. Januar 2023 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Dispositivziffern 4., 6., 8., 9., 10., 12., 15. und 16. des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren Nr. ZEO 19 25) seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 4. Die Kinder E.________ und F.________ werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 6. Der Betreuungsanteil des Berufungsführers und Klägers beträgt 40% und er ist berechtigt, den persönlichen Verkehr mit den Kindern wie folgt auf eigene Kosten auszuüben: - Jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulschluss; - Jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag Schulschluss bis Montag Schulbeginn;

Kantonsgericht Schwyz 7 - In Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Donnerstagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Weihnachten; - In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Schulschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr; - Während vier Schulferienwochen pro Jahr nach mindestens zweimonatiger schriftlicher Vorankündigung, wobei er auf die Ferientermine der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind. 8. Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an den Unterhalt von E.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 766.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 726.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil); ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft: Fr. 1’032.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892, Betreuungsunterhalt Fr. 140) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 992.00 (davon Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt); b. ab 01.08.2024: Fr. 710.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 695.00;

Kantonsgericht Schwyz 8 ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 835.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 820.00 c. ab 18.05.2028 Fr. 715.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil); ab resp. Wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 820.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) 9. Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an den Unterhalt von F.________, jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 766.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 726.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil); ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft: Fr. 1’032.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil Fr. 892, Betreuungsunterhalt Fr. 140.00) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 992.00 (davon Fr. 140.00 Betreuungsunterhalt); b. ab 01.08.2024: Fr. 750.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 735.00;

Kantonsgericht Schwyz 9 ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 880.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 865.00 c. ab 18.05.2028 Fr. 715.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil); ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 820.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil). 10. Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 1’195.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’460.00; ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft: Fr. 1’130.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’395.00; b. ab 01.08.2024: Fr. 815.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 905.00; ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 1’115.00

Kantonsgericht Schwyz 10 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’110.00; c. ab 18.05.2028 Fr. 605.00; ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 860.00. 12. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.Ziff. 8-10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen: Einkommen (Fr. netto, monatlich) Bedarf* Kläger 9’700 3’776 Beklagte Ab Scheidungsurteil: 70% 3’500 Ab 01.08.2024: 90% 4’500 Ab 18.05.2028: 100% 5’000 3’114 / 3’781 3’188 / 3’855 3’225 / 3’892 E.________ Ab Scheidungsurteil: KZ 230 Ab 01.08.2024: AZ 280 1’190 / 1’357 F.________ Ab Scheidungsurteil: KZ 230 Ab 18.05.2028: AZ 280 1’190 / 1’357 * bei Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4., 6., 8., 9., 10., 12., 15. und 16. des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren Nr. ZEO 19 25) aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin.

Kantonsgericht Schwyz 11 E. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. März 2023 (KG-act. 7) beantragte die Beklagte (nachfolgend Berufungsgegnerin) was folgt: Berufungsantwort 1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 („Urteil“) sei – mit Ausnahme des Antrages 1/10 lit. c., wonach der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten ab dem M.________ 2028 im Minimum persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 605.00 resp. CHF 860.00 zu bezahlen – vollumfänglich abzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte mit nachfolgender Anschlussberufung noch einen weitergehenden persönlichen Unterhalt beantragt. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7 %) zulasten des Berufungsklägers. Anschlussberufung 1. Dispositiv Ziff. 6, Lemma 1, des Urteils sei aufzuheben und anstelle dessen sei das erweiterte Besuchsrecht wie folgt festzusetzen: von Freitag, 08.00 Uhr bis Freitag, 19.00 Uhr. 2. In Abänderung bzw. in Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils sei der Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Anschlussberufungsklägerin ab M.________ 2028 bis zu seiner Pension einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’392.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7 %) zulasten des Anschlussberufungsbeklagten. F. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. April 2023 (KG-act. 11) ersuchte der Kläger um Folgendes:

Kantonsgericht Schwyz 12 1. Die Anschlussberufung vom 2. März 2023 gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Anträge in der Berufungsantwort vom 2. März 2023 seien mit Verweis auf unsere Ausführungen in der Berufung vom 27. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. 3. In Abänderung der Berufung vom 27. Januar 2023 wird beantragt – Korrektur des Antrags 1/10 – : Antrag Ziffer 1/10 lit. c sei ersatzlos zu streichen und der nacheheliche Unterhalt bis längstens 31.05.2028 zu beschränken und lautet neu wie folgt: Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Dezember 2022 (Verfahren Nr. ZEO 19 25) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: 10. Der Berufungsführer/Kläger wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin/Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats: a. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 1’195.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’460.00; ab Verlassen der ehelichen Liegenschaft: Fr. 1’130.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’395.00; b. ab 01.08.2024 bis längstens 17.05.2028 (resp. bis 31.05.2028): Fr. 815.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 905.00;

Kantonsgericht Schwyz 13 ab resp. wenn die Beklagte ihre neue Wohnung bezieht: Fr. 1’115.00 eventualiter bei Berücksichtigung eines Vorsorgebeitrages: Fr. 1’110.00; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin. G. Am 22. Mai 2023 reichte die Berufungsgegnerin ihre Stellungnahme ein (KG-act. 14) und verwies auf ihre Anträge in der Berufungsantwort/Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurden die Parteien informiert, dass eine erneute Kindesbefragung von E.________ und F.________ angezeigt sei. Zudem wurde die obhutsberechtigte Partei aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Kinder in ärztlicher und/oder psychologischer Behandlung befinden und ob sie nach wie vor auf Ritalin und/oder weitere Medikamente und deren regelmässige Einnahme angewiesen sind. Im Übrigen wurde zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert (KG-act. 16). H. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (KG-act. 17) reichte die Beklagte bezugnehmend auf die Verfügung vom 5. April 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 17 und 17/1-17/20). Am 29. April 2024 erfolgte die Stellungnahme des Berufungsführers (KG-act. 18/1 und 18/1-5). I. Die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ fand am 29. Mai 2024 statt (KG-act. 20). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien das Kurzprotokoll der Kinderanhörung zugestellt und ihnen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innert der sie sich zum Beweisergebnis (Eingaben vom 26. und 29. April 2024 sowie Kurzprotokoll der Kinderanhörung) äussern konnten (KG-act. 21).

Kantonsgericht Schwyz 14 J. Am 29. April 2024 und 4. Juli 2024 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen ein (KG-act. 23 und 23/1 sowie KG-act. 24 und 24/1-6). Nach wechselseitiger Zustellung der Eingaben (KG-act. 25) erfolgten am 19. August 2024 (KG-act. 26 und 26/1-9) und am 20. August 2024 (KG-act. 27 und 27/1-2) Gegenbemerkungen der Parteien und am 30. August 2024 (KG-act. 29 und 29/1-6), am 2. September 2024 (KG-act. 30 und 30/1) und am 16. September 2024 (KG-act. 32) weitere Stellungnahmen. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Entscheid erwächst nach Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist in allen unangefochtenen Punkten in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass diese Punkte nicht mehr in Frage gestellt werden können und das Berufungsverfahren nur über die strittigen Punkte weitergeführt wird (KG SZ, ZK1 2022 40 vom 24. November 2023 E. 1.a.aa; F. Bastons Bulletti, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020, N 3 und 5; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 12 f.). Der Berufungsführer verlangt die Aufhebung und Änderung der Dispositivziffern 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15 und 16 des angefochtenen Urteils (vgl. KG-act. 1, Dispositivziffer 1; KG-act. 1/1). Die Anschlussberufungsführerin fordert die Aufhebung von Dispositivziffer 6, Lemma 1 und die Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositivziffer 10 (KG-act. 7). Demnach sind die Dispositivziffern 1 (Scheidung), 2 (Austrittsleistung nach FZG), 3 (gemeinsame elterliche Sorge), 5 (abgewiesener Antrag auf Bewilligung Wohnortwechsel der Beklagten), 7 (Erziehungsgutschriften), 11 (ausserordentliche Kinderkosten), 13 (Indexierung), 14 (güterrechtliche Aus-

Kantonsgericht Schwyz 15 einandersetzung) und 17 (unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten) des angefochtenen Urteils unangefochten und in Rechtskraft erwachsen (KG-act. 1, 1/1; KG-act. 7; Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. a) Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest; Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Zusammenhang mit den Kinderbelangen gilt sodann die Offizialmaxime, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 58 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ausserdem greift die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 S. 184 E. 3.2 m.H.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und für den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 129 III 417; BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Es obliegt den Parteien, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel und Stellung von Beweisanträgen zu erbringen (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, Rz. 668). Wenn der Ehegattenunterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss, wird die Dispositionsmaxime insofern abgeschwächt, als der Richter nicht an den allein für den Unterhalt des Ehegatten angebotenen Betrag gebunden ist, sondern an den Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner und Berufungsführer offeriert hat (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2 und 2.3; F. Bastons Bulletti, in Newsletter ZPO Online 2022-N 9, Rz. 3).

Kantonsgericht Schwyz 16 b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Sache der sozialen Untersuchungsmaxime untersteht. Soweit das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, können die Parteien im Berufungsverfahren indessen Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). 3. Obhut a) Zunächst ist die vorinstanzliche Regelung der Obhut strittig (angef. Urteil, Dispositivziffer 4 und 6; KG-act. 1, Antragsziffer 1 [Ziffer 6]; KG-act. 7, Anschlussberufung, Antragsziffer 1). Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut der Beklagten und sprach dem Berufungsführer ein erweitertes Besuchsrecht – jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende – zu (angef. Urteil, Dispositivziffer 4 und 6). Sie erwog zusammengefasst, die Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die gelebten Verhältnisse und Eigenheiten der Kinder ergäbe, dass es dem Wohl von E.________ und F.________ am ehesten entspreche, die Obhut bei der Beklagten zu belassen (angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 27). Die Parteien hätten seit der Geburt von E.________ eine klassische Rollenverteilung gelebt und sich vor dem Eheschutzrichter auf die alleinige Obhut der Beklagten geeinigt (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 21; Eheschutz: ZES 16 433). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich gegenseitig nicht genug zuhören und nicht ausreichend ernst nehmen würden, um den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 22 f.). Was die geografische

Kantonsgericht Schwyz 17 Situation betreffe, würden ideale Voraussetzungen für eine alternierende Obhut vorliegen, weil aber die eheliche Liegenschaft verkauft werden müsse, sei derzeit unklar, wo die Beklagte Wohnsitz nehmen würde (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 23). Die Beklagte spreche dem Kläger die Erziehungsfähigkeit lediglich in Bezug auf die ADS/ADHS Problematik ab. Da beim Kläger offensichtlich nicht von einem Leugnen bzw. Verharmlosen der Erkrankung seiner Kinder auszugehen sei, rechtfertige es sich nicht, ihm die Erziehungsfähigkeit diesbezüglich pauschal abzusprechen. Dennoch erscheine offensichtlich, dass sich die Beklagte im Laufe der Jahre durch diverse Coachings mit Fachpersonen sehr viel Wissen angeeignet habe, die sie dazu befähigen, gewisse Verhaltensmuster der Kinder frühzeitig zu erkennen und zeitnah und angemessen auf diese zu reagieren (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Lebensmittelpunkt seit der Trennung befände sich bei der Mutter und zweifelsohne fungiere die Beklagte als sicherer Hafen, nicht zuletzt gestützt auf den Umstand, dass sie als Hausfrau rund um die Uhr präsent sein könne (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Bei E.________ und F.________ sei eher davon auszugehen, dass der durch die Betreuung unter der Woche und selbständige Organisation in schulischen Belangen verursachte Stress und die Unruhe im Alltag die positiven Aspekte einer solchen Routine überwiegen (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 25). Damit der Kläger überhaupt eine Chance habe, sich prägend in das Leben der Kinder einzubringen und ein Gefühl für sie zu bekommen, müsse er die Möglichkeit haben, einen Einblick in die alltäglichen Dinge zu erhalten, welche die Kinder unter der Woche beschäftigen. Weil es wichtig sei, dass die schulischen Belange grösstenteils in der Kompetenz und im Aufgabenbereich der Beklagten verbleiben, erscheine eine Betreuung durch den Kläger jeweils am Ende der Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag nach Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend als erfolgsversprechende Lösung (angef. Urteil, E. 2.3 S. 29). b) Der Berufungsführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe trotz Vorliegen der Voraussetzungen für eine geteilte resp. alternierende

Kantonsgericht Schwyz 18 Obhut diese allein der Mutter zugeteilt (KG-act. 1, Rz. 2). Sowohl E.________ als auch F.________ hätten jeweils den Wunsch bekräftigt, mehr Zeit mit ihrem Vater zu verbringen (KG-act. 1, Rz. 5). Nur wenn im Einzelfall konkrete Gründe gegen hälftige Betreuungsanteile sprechen, sei die alleinige Obhut anzuordnen. Die Vorinstanz nenne keine massgebenden Gründe und weise pauschal darauf hin, dass die Hauptzuständigkeit bei der Berufungsgegnerin verbleiben solle, um „den individuellen Bedürfnissen der Kinder angemessen Rechnung zu tragen” (KG-act. 1, Rz. 10). Wie voreingenommen bei gleichzeitigem mangelhaftem Wissen um die ADS/ADHS-Thematik die Vorinstanz in ihrer Begründung tatsächlich gewesen sei, zeige sich exemplarisch in ihren Schlussfolgerungen zur Berücksichtigung des Kindeswillens, wo sie ausführe, die Kinder seien „nur beschränkt in der Lage, ihre Beeinträchtigungen und Bedürfnisse richtig einschätzen zu können” (KG-act. 1, Rz. 26). Fakt sei, dass die Kinder konstant den Wunsch geäussert hätten, mehr Zeit mit dem Berufungsführer verbringen zu wollen (KG-act. 1, Rz. 27). Die Vorinstanz entziehe sich ihrem Auftrag der Ermittlung des objektiven Sachverhalts, nämlich der tatsächlich gelebten Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern in Kinderbelangen (KG-act. 1, Rz. 33). Zudem werde die Berufungsgegnerin „nicht mehr rund um die Uhr präsent” sein können, da sie sich zukünftig mit den Ansprüchen einer Arbeitsrealität auseinandersetzen müsse, wie es der Normalfall alleinerziehender bzw. teilzeitarbeitender Mütter darstelle, welchen nicht wie selbstverständlich ein Hausfrauendasein finanziert werde (KG-act. 1, Rz. 45). Vielmehr biete eine alternierende Obhut angesichts des Alters der Kinder neue Chancen und Vorteile, könnten die Kinder beide Erziehungsstile der Eltern geniessen und daraus fürs Leben lernen (KG-act. 11, Rz. 32 S. 26). Der einhellige Wunsch beider Kinder, mehr Zeit bei ihrem Vater zu verbringen, sei identisch mit dem objektiven Kindeswohl und daher von zentraler Bedeutung, wenngleich dies nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium sei. Der Wille der Kinder sei zu berücksichtigen (KG-act. 11, Rz. 32 S. 26).

Kantonsgericht Schwyz 19 c) Demgegenüber führt die Berufungsgegnerin aus, die Behauptungen und Ausführungen des Berufungsführers seien teilweise höchst realitätsfremd und enthielten viele Widersprüche (KG-act. 7, Rz. 2). Der Kläger nehme noch nicht einmal seine Besuchsrechte, die ihm mit Eheschutzverfügung vom 20. Januar 2017 eingeräumt worden seien, umfassend wahr (KG-act. 7, Rz. 5). Es läge kein Fall für eine alternierende Obhut vor, insbesondere aufgrund der Beeinträchtigungen der Kinder, der fehlenden Einsicht und dem fehlenden Fachwissen des Klägers betreffend die Beeinträchtigungen der Kinder (eingeschränkte Erziehungsfähigkeit), völlig unterschiedliche Erziehungsstile der Parteien, massive und langandauernde Konflikte und Kommunikationsprobleme zwischen den Parteien, fehlende Verlässlichkeit des Klägers, unnötiges Aufbrechen einer seit langer Zeit gelebten und stabilen Familienstruktur, fehlende Zeit des Klägers für die Kinderbetreuung, ungewisse geographische Entfernung der Parteien und der Kinderwille (untergeordnete Bedeutung; KG-act. 7, Rz. B.1 S. 7). Die Betreuung von zwei Kindern mit solchen Beeinträchtigungen sei äusserst intensiv und anspruchsvoll (KG-act. 7, Rz. B.2.3.b S. 9). Entgegen der primären Annahme von Leuten, die sich mit diesen Beeinträchtigungen nicht befassen würden, führe die alternierende Obhut oder ein erweitertes Besuchsrecht nicht zu einer Entlastung eines Elternteils in der Kinderbetreuung, sondern zu einer massiven Mehrbelastung, weil der ständige Wechsel in die verschiedenen Erziehungswelten der Eltern bei den Kindern eine enorme Unruhe auslöse (KG-act. 7, Rz. B.4.4, S. 12 f.). Es wäre völlig absurd, diese seit Jahren aufgebaute und erfolgreiche Familienstruktur, wo die Beklagte unter der Woche den Kindern klar und deutlich die Regeln vorgäbe, durch Einrichtung einer geteilten Obhut (auch durch ein erweitertes Besuchsrecht) ohne Not und mit völlig unsicheren Zukunftsaussichten betreffend den Erfolg der neuen Besuchsrechtsregelung aufbrechen zu wollen, notabene im Spannungsfeld von zwei Elternteilen, deren Ansichten zur ADS/ADHS-Problematik der Kinder unterschiedlicher nicht sein könnten und die in Sachen Erziehung und Ausbildung

Kantonsgericht Schwyz 20 der Kinder absolut konträre Meinungen hätten (KG-act. 7, Rz. B.7.3 S. 16). Zudem erfolge über wichtige Themen, wie beispielsweise Erziehung und die Beeinträchtigung der Kinder, gar kein Austausch mehr (KG-act. 14, Rz. I.6.2 S. 4). d) Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht (nur noch) die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 4 m.w.H.). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Das Bundesgericht macht die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreuungsfragen. Zugleich hält es den Kindesschutz besonders hoch, indem es in jedem Fall eine Prüfung der Risikofaktoren für das Kind verlangt (vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.a). Sprechen im Einzelfall konkrete Gründe gegen die alternierende Obhut, ist die alleinige Obhut anzuordnen, wenn dies zu einem für das Kind günstigeren Ergebnis führt (Widrig, „Das Bundesgericht erhebt die alternierende Obhut zur Regel”, sui generis 2021, N 44, 66 und 68; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.a; kritisch: Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7, wonach der Ge-

Kantonsgericht Schwyz 21 setzgeber davon ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstelle). Können sich die Eltern auch mit Unterstützung des Gerichts oder beigezogener Fachpersonen nicht auf ein Betreuungsmodell einigen, so werden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinzugezogen (BGE 142 III 481, 492; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 412 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_616/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3). Wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der

Kantonsgericht Schwyz 22 Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft, kann auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). e) Zu prüfen ist zunächst, ob die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers in Bezug auf die ADS- und ADHS-Problematik von E.________ bzw. F.________ eingeschränkt ist, wie die Berufungsgegnerin geltend macht. aa) Die Berufungsgegnerin trägt zusammengefasst vor, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers sei aufgrund seiner fehlenden Einsicht und dem fehlenden Fachwissen betreffend die Beeinträchtigungen der Kinder eingeschränkt (KG-act. 7, Rz. B.1 S. 7). Es fehle dem Berufungsführer bis heute am nötigen Fachwissen darüber, wie mit den Kindern in bestimmten Situationen richtig umzugehen sei (KG-act. 7, Rz. 3.2). Wer nicht bereit sei, sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder auseinanderzusetzen, werde auch nicht in der Lage sein, ihnen die für sie nötige Betreuung zukommen zu lassen (KG-act. 7, Rz. 3.7).

Kantonsgericht Schwyz 23 Entsprechend komme es denn auch beim Kläger immer wieder zu sehr „schwierigen” Situationen, wie die Tochter E.________ der Beklagten jeweils berichte (KG-act. 7, Ziff. B. 3.2). Aus der Eingabe des Klägers gehe einmal mehr deutlich hervor, dass er sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder nie richtig befasst habe und er offensichtlich auch in Zukunft nicht bereit sein werde, dies zu tun. So halte er es gemäss seinen eigenen Ausführungen für nicht einmal nötig, sich regelmässig mit der Kinderärztin auszutauschen (KG-act. 14, Rz. I.B.5 S. 4). Wie der Parteianhörung des Klägers entnommen werden könne, habe der Kläger noch nicht einmal richtig verstanden, wie, wann und warum den Kindern das Ritalin verabreicht werden müsse (KG-act. 14, Rz. I.5 S. 4). Es könne wohl gerichtsnotorisch davon ausgegangen werden, dass ein paar Telefongespräche und das Abhören von ein paar Podcasts nicht genügen, um die Beeinträchtigungen der Kinder richtig zu verstehen und sie angemessen betreuen zu können (KG-act. 14, Rz. II.B.12 S. 16). Es bestehe seitens des Klägers kein tatsächliches und ehrliches Interesse an einer vermehrten Kinderbetreuung (KG-act. 29, Rz. A.1). Aus jeder seiner Eingabe trete offensichtlich zu Tage, dass er die Beeinträchtigungen der Kinder weder anerkenne noch verstehe und dementsprechend auch keine angemessene Betreuung leisten könne (KG-act. 29, Rz. A.2.3). bb) Der Berufungsführer verweist im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm die Erziehungsfähigkeit in Bezug auf die ADS/ADHS-Problematik nicht pauschal abzusprechen sei. Er macht zusammengefasst geltend, dass er ebenso fürsorglich als auch fähig sei, die elterliche Sorge und Obhut zum Wohle der Kinder auszuüben. Andernfalls hätte das Gericht kaum ein erweitertes Besuchsrecht mit einem zusätzlichen Betreuungstag angeordnet (KG-act. 7, Rz. 5.14). Die Kinder hätten differenziert dargetan, dass sie bei ihrem Vater eine persönlichkeitsgerechte Erziehung erleben und dass sie sich dies im grösseren Umfang wünschen (KG-act. 1, Rz. 29). Die Beklagte klammere sich bei ihren Aussagen zur Intensität der Betreuung an diejenige

Kantonsgericht Schwyz 24 zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens vor rund sechs Jahren. Sie blende hinsichtlich Betreuungsumfang einerseits völlig aus, dass sich die Betreuung mit zunehmendem Alter ändere, und lasse andererseits die Tatsache ausser Acht, dass die von ihr stets ins Feld geführte Beeinträchtigung und die damit einhergehende anspruchsvolle Betreuung mit der medikamentösen Einstellung mithilfe von Ritalin massgeblich erleichtert werde (KG-act. 11, Rz. 12 S. 13). Die Berufungsgegnerin stelle Sachverhalte regelmässig falsch und dramatisiert dar (KG-act. 30, Rz. 13). Zudem stelle die Berufungsgegnerin F.________ als schwer beeinträchtigtes Kind dar, welches alleine von der Beklagten im Zaum gehalten werden könne (KG-act. 27, S. 8), und aus prozesstaktischen Gründen wiederholte Falschbehauptungen auf (KG-act. 27, S. 8). Dass nur die Berufungsgegnerin mit F.________ umzugehen wisse sei falsch (KG-act. 27, S. 5). cc) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574; KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 2.c.aa). Die Erziehungsfähigkeit ist das wichtigste Kriterium für die Zuteilung der Obhut (BGer 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 133 ZGB N 11). Sind beide Elternteile erziehungsfähig, was grundsätzlich vorauszusetzen ist (an der Erziehungsfähigkeit fehlt es nur bei fundamentalen Defiziten [BGE 117 II 535 E. 3; BGer 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018]), wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt; dabei kommt es insbesondere bei kleinen Kindern sowie bei Schulkindern in erster Linie darauf an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich persönlich um das Kind zu kümmern (BGE 142 III 612

Kantonsgericht Schwyz 25 E. 4.3; 114 II 200, 203 E. 4). Zu berücksichtigen sind aber auch die Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1 m.H.). dd) Betreffend die ADS und ADHS-Thematik ist Folgendes aktenkundig: Die Kinderärztin Dr. med. G.________ berichtete im Jahr 2021 über F.________ ein auffälliges Sozialverhalten und häufige Impulsdurchbrüche im Kindergartenalter, sodass Unterstützung bei der KJPD Lachen, zusätzliche Unterstützung durch die Psychotherapeutin Frau lic. phil. H.________ sowie eine neurologische Abklärung bei Dr. lic. I.________ (mit Bestätigung der Verdachtsdiagnose ADHS), pädagogische ADHS-Massnahmen im Kindergarten, eine Ergotherapie und eine ambulante Psychotherapie als Elterncoaching sowie die medikamentöse Therapie im Schulalter erfolgten (Vi-act. 56). Bei E.________ berichtete die Kinderärztin, dass durch sie und den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Jahr 2016 ADS diagnostiziert wurde, sodass eine neuropsychologische Testung durch die KJPD Lachen sowie pädagogische ADS-Massnahmen in der Schule, Ergotherapie und ein Elterncoaching im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie und letztlich eine medikamentöse Therapie folgten (Vi-act. 56). Im Übrigen gab es bei beiden Kindern IV-Gutsprachen (Vi-act. 6/5 und 6/6). Aktuell erfolgt eine vierteljährliche Konsultation bei der Kinderärztin Dr. med. G.________ (KG-act. 1, Rz. 20; KG-act. 14, 17, 24; Vi-act. 78, Frage 26). Mit Stellungnahme vom 30. August 2024 reichte die Berufungsgegnerin ein Schreiben der Kinderärztin vom 27. August 2024 ein (KG-act. 29 und 29/1), dem zu entnehmen ist, dank der medikamentösen Therapie könne sich F.________ im Unterricht gut konzentrieren. Es sei ihm möglich, sein Potential in der Schule auszuschöpfen. Er habe noch Mühe mit der Handlungsplanung und brauche Unterstützung der Mutter. Zudem zeige er noch eine emotionale Unreife. Eine tägliche Strukturierung des Alltags durch die Mutter sei weiterhin sehr wichtig und aufwendig. E.________ zeige noch typische Zeichen für ein ADS mit Mühe mit der Konzentration, Aufgaben zu Ende zu bringen und vor allem auch eine Aufgabe anzufangen. Auch bei ihr sei

Kantonsgericht Schwyz 26 eine enge Begleitung der Mutter notwendig und dies sei eine grössere Herausforderung als bei gleichaltrigen Mädchen ohne ADS (KG-act. 29/1). Gemäss Ausführungen der Berufungsgegnerin finden keine weiteren ärztlichen Therapien mehr statt. F.________ nehme nach wie vor Ritalin (KG-act. 14, 17, 24). E.________ nehme seit Herbst 2023 kein Ritalin mehr (KG-act. 17, Rz. C). E.________ selbst berichtete anlässlich der Kinderanhörung am 29. Mai 2024, dass es ihr so bessergehe (KG-act. 20). ee) E.________ und F.________ schilderten anlässlich der Kinderbefragungen auch Jahre nach der Trennung der Eltern ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater. Beide Kinder haben wiederholt erklärt, dass sie sich gut mit ihrem Vater verstehen und gerne Zeit mit ihm verbringen (Vi-act. 13, Vi-act. 59, Vi-act. 80, KG-act. 20). Zur Beziehung untereinander sagte E.________ an der Kinderanhörung vom 13. April 2022, dass sie sich eigentlich gut mit ihrem Bruder verstehe, aber dass er in einer komischen Phase sei, in der er wieder häufiger lüge und sie manchmal vor anderen blossstelle. Sie könne sich schon gegen F.________ wehren, aber sie wolle es nicht eskalieren lassen. Papa könne gut mit F.________ umgehen (Vi-act. 80). F.________ meinte zwar, E.________ sei bei Papi immer fieser zu ihm (F.________) und bei Mami petze E.________ sehr oft, erwähnte aber auch, dass Papi wolle, dass Kinder lernen, ohne Druck miteinander auszukommen (Vi-act. 80). An der Kinderbefragung vom 29. Mai 2024 erklärten sodann beide Kinder, dass sie sie sich gut verstehen würden und gemeinsam wohnen wollen (KG-act. 20 S. 2 und 3). Obschon E.________ und F.________ zum Ausdruck brachten, dass ihnen an einem Wochenende beim Berufungsführer zum Teil langweilig sei, weil sie nicht so viele Sachen bei ihm hätten, sagten beide Kinder aber auch, dass sie dann mehr Zeit miteinander verbringen (KG-act. 20, S. 2 und 3). ff) Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsführer die ADS und ADHS- Diagnosen nicht in Abrede stellt und sich der Notwendigkeit und Handhabe der verschriebenen Medikation bewusst ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 15, 23, 33). Im

Kantonsgericht Schwyz 27 Übrigen erkennt er, dass beide Kinder individuelle Bedürfnisse haben, wobei er sie und ihre zunehmende Selbständigkeit auch fördern möchte (KG-act. 1, Rz. 15, 27 f.). Dass der Berufungsführer sich mit den Beeinträchtigungen der Kinder nie ernsthaft befasst haben soll (KG-act. 7, Rz. B.3.2), ist nicht erstellt. Allerdings dürfte unbestritten sein, dass die Parteien in Erziehungsfragen unterschiedliche Ansätze verfolgen. Der Berufungsführer erachtet die Berufungsgegnerin als zu überfürsorglich, wohingegen sie behauptet, der Berufungsführer habe sich nie richtig mit dem ADS/ADHS von E.________ und F.________ auseinandergesetzt (KG-act. 1, Rz. 5.14; KG-act. 7, Rz. B.3.5). Soweit die Berufungsgegnerin sinngemäss geltend macht, dass der Berufungsführer mit der Erziehung der Kinder überfordert sein soll (KG-act. 7, Rz. 3), bleiben ihre Ausführungen unkonkret. Von welchen „schwierigen Situationen” E.________ ihr berichtet haben soll (KG-act. 7, Rz. B.3.2), erklärt sie nicht näher. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als dass E.________ und F.________ selber in keiner der Kinderbefragungen eskalierende Konflikte erwähnten oder (sinngemäss) zum Ausdruck brachten, dass sie sich oft und heftig streiten würden (vgl. oben, s. Vi-act. 13; Vi-act. 59; Vi-act. 80 und KG-act. 20). Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass Kinderbefragungen aufgrund der kurzen Dauer nur einen allgemeinen Eindruck verschaffen und möglicherweise durchaus Anlass bestehen kann, das von den Kindern Gesagte in Frage zu stellen oder allenfalls entsprechend zu relativieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Berufungsführer, der auch Jahre nach der Trennung offensichtlich nach wie vor ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, nicht erziehungsfähig wäre. Soweit die Berufungsgegnerin sinngemäss geltend macht, bei E.________ und F.________ handle es sich um keine „Richtlinienkinder” (KG-act. 7, Rz. B.2.3/b) und nur sie über die nötige Erziehungsfähigkeit verfüge, legt sie nicht dar, inwiefern sich die Erziehung von E.________ und F.________ konkret derart aufwendig und „anders” gestaltet, dass der Berufungsführer dem überhaupt nicht, mithin nicht einmal im Rahmen eines „bloss“ erweiterten Besuchsrechts gewachsen wäre. Im Gegenteil spricht der Umstand,

Kantonsgericht Schwyz 28 dass beide Kinder auch mehrere Jahre nach der Trennung und mit wenig Besuchszeit gerne Zeit mit ihrem Vater verbringen, dafür, dass dem Berufungsführer die Erziehungsfähigkeit nicht pauschal abgesprochen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Zudem dürfte der vorliegend erhöhte Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter und Selbständigkeit der Kinder abnehmen, wie dies der Beschwerdeführer anmerkt (KG-act. 11, Rz. 12 S. 13). Selbst die Berufungsgegnerin erwähnt, dass sich der Umgang mit den Kindern je nach Alter verändert (KG-act. 7, Rz. 36). gg) Die Berufungsgegnerin rügt in Bezug auf die bestrittene Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers zudem, er habe sich weder von selbst jemals an Fachpersonen gewandt noch diese um Rat gefragt oder sich jeweils aktiv bei der Bewältigung der Probleme der Kinder beteiligt (KG-act. 7, Rz. B.3.2). Gemäss den Parteivorbringen erfolgte der Kontakt mit der Kinderärztin der Kinder oder der Schullehrerin von F.________ sowie mit der IV-Stelle und den früheren Psycho- oder Ergotherapeuten jeweils durch die Berufungsgegnerin (Vi-act. 78, Frage 260 f.; KG-act. 23, Rz. 1; KG-act. 26, Rz. 1.3; KG-act. 30, Rz. 4; KG-act. 32, Rz. 1.2). Der Berufungsführer gab anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung zu Protokoll, bis ca. ins Jahr 2018/2019 sei er noch von der Kinderärztin, die er als sehr fähig bezeichnete, informiert worden, seither nicht mehr (Vi-act. 78, Frage 260). Die aktuell bestehende Begleitung bei der Lehrstellensuche für E.________ erfolgt soweit vorgebracht ebenfalls einzig durch die Berufungsgegnerin (KG-act. 24, Rz. B.7; KG-act. 26, Rz. 1.9; KG-act. 30, Rz 1 f.; KG-act. 32, Rz. 1.2). Sodann ist weder aktenkundig noch vorgebracht worden, dass sich die Parteien bspw. über die Konsultationen bei der Kinderärztin oder der Berufsberaterin der IV-Stelle untereinander austauschen würden (vgl. zuletzt KG-act. 30 und 32). Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich einzig die Berufungsgegnerin in Kontakt mit den involvierten Fachpersonen stand und steht, überzeugt denn auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Berufungsgegnerin viel Wissen angeeignet haben dürfte,

Kantonsgericht Schwyz 29 das sie dazu befähigt, gewisse Verhaltensmuster der Kinder frühzeitig zu erkennen und zeitnah und angemessen auf diese zu reagieren (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 24). Dies vermag jedoch kein grundlegendes Defizit seitens des Berufungsführers zu belegen. Dass er sich über verschiedene Quellen wie die Elternplattform www.elpos.ch oder diverse Podcasts informiert (KG-act. 1, Rz. 23), zeigt seine Bereitschaft, sich entsprechendes Wissen und Meinungen in diesem Bereich anzueignen, obschon diese allgemeinen Informationen den konkreten Austausch mit den die Kinder begleitenden Fachpersonen nicht ersetzen können. Die spezifische Unterstützung der Kinderärztin und der früheren involvierten Personen (wie Lehrpersonen, Psycho- und Ergotherapeuten) hat sich denn auch augenscheinlich positiv auf E.________ und F.________ ausgewirkt. f) Alsdann ist auf das Erfordernis der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Parteien einzugehen. aa) Der Berufungsführer moniert, die Vorinstanz setze einen zu hohen Massstab und für die Anordnung der alternierenden Obhut müsse es genügen, dass die Eltern vernünftig miteinander umgehen können und ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft vorhanden sei, was in casu der Fall sei (KG-act. 1, Rz. 13). Wie die Vorinstanz ausführe, würden die Kinder nicht unter der Art und Weise, wie die Eltern in ihrer Anwesenheit die Konflikte austragen, leiden (KG-act. 1, Rz. 13). Die Vorinstanz entziehe sich ihrem Auftrag, den objektiven Sachverhalt zu ermitteln und verschiebe ihre Schlussfolgerungen dazu auf ein angebliches subjektiv unterschiedliches Erleben der Parteien (KG-act. 1, Rz. 33). Die angeblichen Kommunikationsprobleme seien von der Berufungsgegnerin in verabsolutierter Form ohne zeitliche Einordnung und Differenzierung vorgebracht im Sinne einer Dramatisierung (KG-act. 1, Rz. 34). Aus dem vollständigen Chatverlauf vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sei deutlich ersichtlich, dass die Kommunikation in sachlicher Weise und im gemeinsamen Bemühen um das Wohl der Kinder verlaufe http://www.elpos.ch

Kantonsgericht Schwyz 30 (KG-act. 1, Rz. 34). Die Kinder hätten eine Störung der elterlichen Kommunikation in keiner Anhörung erwähnt (KG-act. 1, Rz. 35). bb) Die Berufungsgegnerin hält diesen Vorbringen im Wesentlichen entgegen, es bestehe ein massiv gestörtes Kommunikationsproblem und bei den eingereichten Chatverläufen sei ersichtlich, dass nahezu keine Kommunikation stattfinde und wenn, nur noch belanglose Nachrichten ausgetauscht würden (KG-act. 7, Rz. 5.5). Die jahrelange Erfahrung habe gezeigt, dass in Sachen AD(H)S-Problematiken der Kinder keine vernünftige Zusammenarbeit mit dem Kläger möglich sei (KG-act. 32, Rz. 1.3). Die Kommunikation sei auf ein Minimum beschränkt (KG-act. 32, Rz. 4.1). cc) Allein wegen des Umstands, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege stünde. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 S. 615 f. E. 4.3). Massgeblich ist die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (BGer 5A_534/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5; BGer 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Letztlich wird im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Vordergrund stehen müssen, ob die Eltern im Interesse des Kindes in Kinderbelangen sinnvoll zusammenwirken können. Sind die Eltern heftig zerstritten, ist von der Einrichtung einer alternierenden Obhut abzusehen

Kantonsgericht Schwyz 31 (vgl. Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9b m.V.; BGer 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.4). dd) Strittig ist, ob das Verhältnis der Eltern derart konfliktreich ist, dass nicht erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (vgl. oben E. 3.f.cc). Entgegen der Ansicht des Berufungsführers genügt eine minimale Kooperationsbereitschaft grundsätzlich nicht (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9b; BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3). Obwohl eine gewisse Kommunikation der Parteien ersichtlich ist (vgl. KG-act. 1, Rz. 34 und KG-act. 1/2 bzw. KG-act. 11, Rz. 19), scheinen sie sich seit der Trennung in Kinderbelangen kaum auszutauschen. Gemäss Ausführungen der Berufungsgegnerin vor Vorinstanz, die der Berufungsführer nicht weiter kommentierte oder dementierte (Vi-act. 78, Frage 241 ff.; Vi-act. 84 und 87; KG-act. 1), soll der Berufungsführer nie Zeit haben, um über Kinderbelange zu sprechen und nehme Telefonanrufe nicht ab und wenn er einwillige zu sprechen, habe er Wünsche, denen die Berufungsgegnerin nachzukommen habe, damit er sich mit ihr über die Kinder austausche (Vi-act. 78, Frage 92; vgl. auch KG-act. 32, Rz. 4.1). Das Protokoll der Parteibefragung vor Vorinstanz vermittelt denn auch eine von Uneinigkeiten und Vorwürfen geprägte Kommunikation ohne konstruktive gemeinsame Lösungsfindung oder Kompromissbereitschaft unter den Parteien (Vi-act. 78, Frage 154 ff., bspw. Frage 201 ff., 210 ff., 230 ff.). Im Berufungsverfahren reichten beide Parteien Whatsapp-Chatverläufe unter sich sowie zwischen ihnen und den Kindern ein (KG-act. 1/2 und 7/2-4, 11/2-4, 14/1-8, 27/1, 29/5-6, 30/1). In den Chatverläufen unter den Parteien ging es meist um alltägliche Belange, jedoch kaum um Erziehungsfragen oder Kinderbelange, wie beispielsweise über das ADS oder ADHS, die Kinderarzttermine und Medikation oder schulische Probleme. Aus den übrigen Akten und Vorbringen ergibt sich weiter, dass sich die Parteien in Kinderbelangen kaum je einig

Kantonsgericht Schwyz 32 sind. Sobald sie sich austauschen, bestehen oftmals erhebliche Meinungsverschiedenheiten, so beispielsweise hinsichtlich der Involvierung der Kinder im Scheidungsverfahren (KG-act. 14/7), dem Alleinelassen der Kinder und den Ausgehzeiten (KG-act. 11, Rz. 15, KG-act. 14/6), einer zusätzlichen Übernachtung beim Vater (KG-act. 14/4), der Handyzeit von F.________ (KG-act. 32, Rz. 8; KG-act. 30, Rz. 10) oder der Ritalineinnahme am Wochenende (Vi-act. 78, Frage 333 ff.) und dem fehlenden Informationsaustausch zwischen dem Berufungsführer und der Kinderärztin, Lehrpersonen oder IV- Stelle (vgl. KG-act. 7, Rz. B.3 ff.; KG-act. 26, Rz. 1.8 f.; KG-act. 29, Rz. B.3.4 und B.19; KG-act. 30, Rz. 2; KG-act. 32, Rz. 1.1 f., 2.1). Allerdings ergibt sich aus den eingereichten Chatverläufen und den Vorbringen gerade nicht, dass sich die Parteien in Erziehungsfragen zumindest bezüglich der ADS/ADHS-Problematik der Kinder zielgerichtet austauschen. Als illustratives Beispiel sei der erforderliche Zeitpunkt der Einnahme des Ritalins anzuführen (Vi-act. 78, Frage 333), wonach die Kinder das Ritalin am Besuchswochenende erst gegen Mittag eingenommen hätten. Die Parteien haben sich augenscheinlich weder über die Dosis noch die Uhrzeit ausreichend abgesprochen (Vi-act. 78, Frage 334 f.). Auch über die aktuell noch bestehenden vierteljährlichen Konsultationen bei der Kinderärztin scheint kein Austausch zu erfolgen, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass der Berufungsführer seit der vorinstanzlichen Parteibefragung (Vi-act. 78, Frage 261) nachfragen oder die Berufungsgegnerin ihn von sich aus informieren würde (vgl. KG-act. 32, Rz. 1.2). Die Anordnung einer alternierenden Obhut würde zweifelsohne ein höheres Mass an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern fordern und bedingen, dass der elterliche Konflikt kein Eingang in Erziehungsfragen findet. Gerade vor dem Hintergrund der ADS und ADHS- Problematik der Kinder, nimmt dieses Kriterium eine nicht unbedeutende Rolle ein. Aus den beiden – im Übrigen unbestritten gebliebenen – Schreiben der Kinderärztin ist denn auch zu entnehmen, dass das ADS bzw. ADHS der Kinder feste Rituale und klar aufgezeigte Grenzen erfordert (Vi-act. 56; vgl. auch

Kantonsgericht Schwyz 33 KG-act. 29/1). Dass diesbezüglich für die Kinder bei beiden Elternteilen ähnliche Strukturen und ein regelmässiger Austausch besteht, scheint von Wichtigkeit. Auf die Frage anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung, welche Strukturen oder besonderen Massnahmen bei der Erziehung im Alltag der Kinder notwendig seien, blieb die Antwort des Berufungsführers wenig konkret. Er äusserte sich nur dahingehend, dass er mit dem, was bei der Kinderärztin laufe, zufrieden sei (Vi-act. 78, Frage 271) und dass hinsichtlich der Strukturen schön wäre, wenn vor allem E.________ ein eigenes Zimmer hätte und dass jemand Zuhause sei, wenn die Kinder von der Schule nach Hause kommen (Vi-act. 78, Frage 272). Weder mit diesen Vorbringen noch mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren, legte resp. legt der Berufungsführer dar, inwiefern diesbezüglich ein (genügender) Austausch besteht und dass er und die Berufungsgegnerin sich um ähnliche Strukturen und Routinen im Alltag der Kinder bemühen würden bzw. solche absprechen. Nach dem Gesagten vermag der Berufungsführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach offensichtlich sei, dass die Parteien erhebliche Schwierigkeiten hätten, vernünftig miteinander umzugehen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich gegenseitig nicht genug zuhören und nicht ausreichend ernst nehmen, um den besonderen Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 22 f.), somit nicht zu widerlegen. Ungeachtet dessen sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu beanstanden und der Berufungsführer legt nicht dar und es ist ebenso wenig ersichtlich, dass die Parteien diesen vorliegend erhöhten Kommunikations- und Kooperationsanforderungen derzeit gerecht werden können (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9b m.V.; BGer 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.4). g) aa) Als weiteres Kriterium bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist die geografische Situation zu berücksichtigen, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern (Nähe zur Schule, soziales Umfeld; BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a).

Kantonsgericht Schwyz 34 Einer alternierenden Obhut steht insbesondere dann nichts entgegen, wenn es für das Kind in seinem Alltag nicht so sehr darauf ankommt, ob es sich bei seiner Mutter oder seinem Vater aufhält (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9g; mit Verweis auf BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Wenige Umstellungsschwierigkeiten hat das Kind zu bewältigen, wenn es das soziale Umfeld beibehalten, die gleiche Schule besuchen oder ihm wichtige Freizeitaktivitäten weiterhin wahrnehmen kann (Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9g; mit Verweis auf BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). bb) Der Berufungsführer macht im Wesentlichen geltend, da er seinen Wohnsitz bewusst in die Nähe seines alten Wohnortes verlegt habe, habe er die idealen Voraussetzungen für die alternierende Obhut geschaffen und es bestehe damit Gewähr, dass die Kinder in ihrem sozialen Umfeld und Freundeskreis verbleiben könnten sowie Beständigkeit und Stabilität (KG-act. 1, Rz. 14). Er habe seinen Kindern versprochen, dass er bis zum 16. Geburtstag von F.________ nichts unternehmen werde, was zu einem Auszug aus dem Haus führen würde. Er gehe zudem davon aus, dass auch die Berufungsgegnerin, zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens, keinen Auszug plane (KG-act. 30, Rz. 7). cc) Die (vormals eheliche) Liegenschaft, in der die Berufungsgegnerin mit den Kindern wohnt, liegt von der Wohnung des Berufungsführers ein paar hundert Meter weiter entfernt (KG-act. 14, Rz. II.B.3.1). Unklar ist im heutigen Zeitpunkt aber, wie lange die aktuelle Wohnsituation, insbesondere diejenige der Berufungsgegnerin, so bestehen bleibt. Die Berufungsgegnerin beabsichtigte bereits einmal in den Kanton Zürich zu ziehen, wobei dieser Antrag auf Bewilligung des Umzugs von der Vorinstanz abgewiesen wurde und unangefochten blieb (angef. Urteil, Dispositivziffer 5; KG-act. 1 und 7). Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 teilte sie sodann mit, dass sie wahrscheinlich nach Rapperswil oder Zürich ziehen werde, um die Familie und ihre Erwerbstätigkeit unter einen Hut bringen zu können (KG-act. 24, Rz. I.A.15). Der Berufungsführer seinerseits

Kantonsgericht Schwyz 35 wohnt derzeit in einer 3.5-Zimmerwohnung. Er machte in seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 geltend, bereits seit 2020 sei aktenkundig, dass er sich innerhalb der Liegenschaft J.________strasse zz für eine 4.5-Zimmerwohnung zum Tausch angemeldet habe. Dass dies erst aktuell werden würde, wenn die Obhut über die Kinder und ihn treffende Unterhaltspflichten geregelt seien, sei nur vernünftig, zumal ein mit der Berufungsgegnerin koordinierter Umzug offengehalten werden soll. Im Jahr 2023 sei beispielsweise auch ein gemeinsamer Umzug in den Raum Innerschwyz zur Diskussion gestanden (KG-act. 27, S. 7). Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist nach wie vor offen, ob und wie lange sie am bisherigen Wohnort verbleiben werden und wie genau sich ihre Wohnsituation insbesondere in geografischer Hinsicht in Zukunft präsentieren wird. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der vorzunehmenden Prognose spricht das Kriterium der zukünftig unklaren geografischen Situation gegen die alternierende Obhut. h) aa) Weiter ist das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Verhältnisse wesentlich, wobei in Bezug auf die alternierende Obhut die Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern, von zentraler Bedeutung sind (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a m.w.V.; BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 622). Zu berücksichtigen ist die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut gemäss Bundesgericht eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Geschwister sollen nach Möglichkeit nicht getrennt werden (BGE 142 III 617, 620 f.). bb) Unbestritten ist, dass die Kinder seit der Trennung im Jahr 2016/2017 in der vormals ehelichen Liegenschaft bei der Berufungsgegnerin wohnen und

Kantonsgericht Schwyz 36 den Berufungsführer im Rahmen des Besuchrechts jedes zweite Wochenende sehen. Gemäss übereinstimmender Aussagen wird das eingeräumte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag nicht ausgeübt (KG-act. 7, Rz. II.A.5; KG-act. 11, Rz. B.II.3; vgl. auch KG-act. 20, S. 2; Vi-act. 78, Frage 249 ff.). Die Kinderärztin berichtete wie schon erwähnt, dass es für beide Kinder sehr wichtig sei, dass der Alltag klar strukturiert werde und feste Rituale und Abläufe eingehalten würden (Vi-act. 56). Bei E.________ sei aufgefallen, dass sie grosse Mühe mit Umstellungen und neuen Situationen habe (Vi-act. 56). Bei ihr sei eine enge Begleitung der Mutter noch notwendig und dies sei eine grössere Herausforderung als bei gleichaltrigen Mädchen ohne ADS (KG-act. 29/1). Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem neuen Schreiben der Kinderärztin (KG-act. 29/1) und den Ausführungen der Berufungsgegnerin (KG-act. 29, Rz. A.2.1 ff.) nicht. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung erwähnte er jedoch, dass Frau G.________ eine sehr fähige Kinderärztin sei und er ihr vertraue (Vi-act. 78, Frage 260). Zudem war die alternierende Obhut im Eheschutzverfahren kein Thema (KG-act. 1/2; angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 21). Eine Übernachtung am Montagabend beim Berufungsführer wäre seines Erachtens nur als Ersatz für den Mittwochnachmittag gewesen, d.h. nicht als zusätzliche Betreuungszeit (Vi-act. 78, Frage 252). cc) So wie der Berufungsführer die alternierende Obhut beantragt (ab Mittwoch, Schulschluss bis Freitag, Schulschluss, und jedes Wochenende in den geraden Kalenderwochen etc.; KG-act. 1, Anträge Ziff. 1.4 und 1.6) wäre dies eine neue Betreuungssituation, die die Stabilität und Kontinuität, die sich die Kinder nunmehr gewohnt sind, zweifelsohne einschneidend beeinflussen würde. Dass sich das bisher gelebte Betreuungsmodell bislang positiv auf die Kinder auswirkte, zeigen nicht nur die schulischen Verbesserungen der Kinder, sondern hat wohl auch dazu beigetragen, dass das ADS und ADHS den Alltag der Kinder nicht mehr derart massgebend zu belasten scheinen und keine Akutsituationen geschildert werden, die beispielsweise eine Involvierung des KJPD erforderten. Aktenkundig ist, dass nur (noch) eine vierteljährliche Kontrolle bei

Kantonsgericht Schwyz 37 der Kinderärztin erfolgt und derzeit keine weiteren Therapien erforderlich sind (Vi-act. 78, Frage 22 ff.; KG-act. 16 und 17, Rz. I.B/C; KG-act. 24). Zudem geht F.________ in die Sekundarschule und E.________ konnte diese erfolgreich im August 2024 abschliessen. Beide hatten schulische Erfolge, fanden Anschluss in der Klasse und pflegen zu ihren Eltern ein gutes Verhältnis. Der Umstand, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter zunehmend selbständiger werden und auf gewisse Hilfestellungen nicht mehr angewiesen zu sein scheinen (vgl. KG-act. 27, Rz. 3), spricht gerade für die bewährte Ruhe und Kontinuität der Verhältnisse der letzten Jahre. Vor dem Hintergrund der ADS- und ADHS- Problematik der Kinder und der Einschätzung der Kinderärztin (KG-act. 29/1; Vi-act. 56), gilt dem Kriterium der Kontinuität und Stabilität ein besonderes und nicht vernachlässigbares Augenmerk. Aufgrund der bisherigen Gewohnheiten und geschilderten Bedürfnisse und Entwicklungen der Kinder spricht dieses Kriterium gegen eine alternierende Obhut. i) aa) Sodann ist dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Die Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse (Art. 133 Abs. 2 ZGB, Art. 298 ZPO) sind von vorrangiger Bedeutung (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf dessen Alter, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3; KG SZ, ZK2 2023 1 vom 28. März 2024 E. 2.b.bb). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; KG SZ, ZK2 2023 1 vom 28. März 2024 E. 2.b.bb). Schliesslich gilt auch zu beachten, dass der Kindeswille zwar ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls sein kann,

Kantonsgericht Schwyz 38 dem Kindeswohl aber durchaus widersprechen kann (Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. Psych N 150 f.; vgl. auch BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1). bb) Der Berufungsführer moniert, die Vorinstanz habe den Kindern eine kognitive Schwäche unterstellt, indem sie ausführe, die Kinder seien „nur beschränkt in der Lage, ihre Beeinträchtigungen und Bedürfnisse richtig einschätzen zu können”, anstatt ihre Willensäusserungen zur Kenntnis zu nehmen und die tatsächlich altersgemäss differenzierte Umschreibung in der Begründung ihres Wunsches zu würdigen (KG-act. 1, Rz. 26). Er macht geltend, die Kinder hätten konstant den Wunsch geäussert, mehr Zeit mit dem Berufungsführer verbringen zu wollen (KG-act. 1, Rz. 27). cc) Die Vorinstanz erwog, die Kinder hätten im Laufe des Verfahrens wiederholt den Wunsch geäussert, mehr Zeit beim Vater zu verbringen. Es sei aber gleichzeitig zum Ausdruck gekommen, dass sie mit der derzeitigen Situation zufrieden seien (angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 27). Anlässlich der Kinderbefragung vom 29. Mai 2024 (KG-act. 20) äusserten beide Kinder einmal mehr, dass sie gerne Zeit mit dem Vater verbringen. F.________ erzählte aber auch, dass er momentan nichts an der Wohnsituation geändert haben möchte. Er wisse aber nicht, was in zwei bis drei Jahren sei (KG-act. 20, S. 3). Er hätte gerne beim Vater und bei der Mutter einen Schlüssel (KG-act. 20, S. 3). E.________ erwähnte, dass es darauf ankomme, ob es so bleibe (KG-act. 20, S. 2). Sie fühle sich beim Berufungsführer derzeit wie „auf Besuch” und dass sie lieber einen Tag mehr bei der Mutter wohnen möchte (KG-act. 20). Sodann bekundeten beide Kinder aber auch den unmissverständlichen Wunsch, dass sie gemeinsam wohnen und die gleiche Wohnregelung haben möchten (KG-act. 20, S. 2 und S. 3 f.). Eine eingeschränkte Selbsteinschätzung der mittlerweile 12- und 16-jährigen Kinder bezüglich ihrer „Wünsche” ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Kantonsgericht Schwyz 39 j) Der Berufungsführer beantragt eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 40 % von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende und alternierenden Feiertagen (KG-act. 1, Anträge Ziff. 6, S. 2). Augenscheinlich würde es nach dem Gesagten für beide Kinder, insbesondere für F.________ eine grössere Umstellung bedeuten, wenn sie fortan an zwei Schultagen pro Woche beim Berufungsführer übernachten würden und in der schulfreien Zeit unter seiner Obhut stünden. Obschon eine alternierende Betreuung in der Regel zwangsläufig zu örtlichen und häuslichen Veränderungen für das Kind führt, kann dieser Umstand allein – insbesondere bei älteren Kindern – (noch) nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen. Trotzdem birgt die beantragte, nahezu hälftige Betreuung vor dem Hintergrund des ADHS von F.________ und des Übergangs in die Sekundarschule bzw. der erhöhten schulischen Anforderungen in der Oberstufe und deren neuem Umfeld ein nicht zu vernachlässigbares Risiko, dass sich die wechselnde Betreuung und Erziehungsstile der Eltern eine sich negativ auf F.________ auswirkende Unruhe schaffen, was letztlich nicht im Sinne des Kindeswohls von F.________ ist. Dass F.________ bereits zwölfjährig ist und die Wohnorte der Eltern derzeit nicht weit voneinander entfernt sind, vermag für das Gericht daran nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, auf gelebte Routinen zurückgreifen zu können, die bisher erreichte Stabilität das ADHS betreffend beizubehalten bzw. weiter verbessern zu können und auf diese Weise ihm in seinem bisher gewohnten Umfeld, die Weichen für sein zukünftiges Leben stellen zu können. Aber auch für E.________, die nun im 10. Schuljahr in K.________ ist und zeitgleich eine Lehrstelle sucht (mit Unterstützung der IV-Stelle bzw. Jobcoaches), würde die neue Wohnsituation mit der nahezu hälftigen Betreuung und mit zwei Übernachtungen pro Woche eine trotz ihres Alters vor dem Hintergrund ihres ADS spürbare Umstellung bedeuten. In Nachachtung der anstehenden Berufswahl bzw. des Umstands, dass sich ihre berufliche Zukunft nicht so reibungslos gestaltet wie erhofft (vgl. KG-act. 24, Rz. I.B.7; KG-act. 26, Rz. I.A.1.9, KG-act. 26/1, 26/2 und KG-act. 30, Rz. 2), scheint es bei E.________ ebenso

Kantonsgericht Schwyz 40 wichtig zu sein, dass die bislang gelebte Kontinuität bestehen bleibt und auch sie sich nicht „zusätzlich“ mit den abwechselnden Erziehungsstilen und der damit zwangsläufig verbundenen Instabilität auseinanderzusetzen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass E.________ und F.________ als Jugendliche keiner „Rundumbetreuung” oder „Überbehütung” (mehr) bedürfen, dennoch scheint gerade auch in der derzeitigen Lebensphase der Pubertät genauso wichtig, auf gelebte Routinen zurückgreifen zu können und im gewohnten Umfeld die Weichen für das zukünftige Leben stellen zu können. Zweifellos bilden Vater und Mutter gleichermassen Stütze für den Prozess zum Erwachsenwerden und E.________ und F.________ haben zu beiden Eltern eine gute Bindung. Mangels aktuell und in absehbarer Zukunft genügender Kommunikationsund Kooperationsbereitschaft der Parteien ist im Fall von E.________ und F.________ der Kontinuität und Stabilität des seit 2017 gelebten Betreuungsmodells zur Wahrung des Kindeswohls ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Letztlich blieb der Berufungsführer hinsichtlich der Fragen, wie er sich die Betreuung unter der Woche vorstellt und welche Strukturen die Kinder im Alltag benötigen, wenig konkret (vgl. Vi-act. 78, Frage 271 f. und 285 ff.; vgl. auch KG-act. 1, Rz. 5.15; KG-act. 11, Rz. 27). Sein Besuchsrecht am Mittwochnachmittag gemäss Eheschutzverfügung übte er in der Vergangenheit unbestrittenermassen nicht mehr aus, weil der Termin keinen Sinn mehr gemacht habe und es mit der ganzen Arbeitsbelastung nicht gegangen sei. E.________ sei jeweils aufgekreuzt und habe sich mit ihrem Handy verkrochen (KG-act. 11, Rz. B.II.3; Vi-act. 78, Frage 249 f.). Zudem ist der Kinderwille, wenn auch nicht massgebend, dennoch „beizuziehen“. So hat sich F.________ klar genug dahingehend geäussert, dass an der bisherigen Wohnsituation bis auf Weiteres nichts geändert werden sollte und es haben beide Kinder unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie die gleiche Wohnregelung gelten soll (KG-act. 20, S. 2 und 3). Auf die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens hinsichtlich der ADS/ADHS-Problematik ist aufgrund der Aktenlage, den Parteivorbringen und den genannten Erwägungen abzusehen,

Kantonsgericht Schwyz 41 zumal – wie dies die Vorinstanz bereits festhielt – keine weiteren bzw. von den im Recht liegenden Beweise abweichende Erkenntnisse zu erwarten sind (angef. Urteil, E. 2.2.4). k) Im Sinne des Gesagten und der vorzunehmenden Prognose sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung (vgl. angef. Urteil, E. 2.2.4, Dispositivziffer 4) zu bestätigen. 4. Besuchsrecht a) Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 4). Der besuchsberechtigte Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 8 m.V.). b) Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl (statt vieler: BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Bei einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Im Jugendalter stehen individuelle Regelungen im Vordergrund, wobei insbesondere auf die zunehmend autonome Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist. Neben dem Alter spielen auch die räumliche Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, die Freizeitgestaltung des Kindes, die Qualität der Beziehung zwischen den Eltern sowie die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil eine Rolle (Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28 m.V.).

Kantonsgericht Schwyz 42 c) aa) Die Vorinstanz teilte dem Berufungsführer ein wöchentliches erweitertes Besuchsrecht jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitag Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 19:00 Uhr zu (angef. Urteil, Dispositivziffer 6). Der Berufungsführer beantragt anstelle eines erweiterten Besuchsrechts die alternierende Obhut ab Mittwoch, Schulschluss bis Freitag, Schulschluss sowie jedes zweite Wochenende (KG-act. 1, Antragsziffer 1 [Ziffer 6]). Insofern machte er keine Ausführungen zu einer Besuchsrechtsregelung (KG-act. 1, Ziff. 47). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Anschlussberufung, das erweiterte Besuchsrecht sei wie folgt festzusetzen: Von Freitag, 08:00 Uhr bis Freitag, 19:00 Uhr (KG-act. 7). bb) Die Berufungsgegnerin machte in ihrer Berufungsantwort vom 2. März 2023 geltend, eine Obhut am Donnerstag nach Schulschluss mache insofern keinen Sinn, als die Kinder bereits um 15:20 Uhr bzw. um 16:00 Uhr Schulschluss hätten und dann beim Kläger einfach bis spät am Abend alleine herumsitzen würden, anstatt dass sie in der für sie gewohnten Alltagsstruktur und unter Beaufsichtigung der Beklagten Zuhause ihre Aufgaben erledigen könnten. Zu glauben, die Kinder würden dann nach Schulschluss beim Kläger einfach schön still und selbständig ihre Aufgaben erledigen, bis der Kläger spätabends nach Hause komme, wäre vor dem Hintergrund ihrer Beeinträchtigungen abwegig und naiv. Auch könnten die Kinder entsprechend dem normalen Ablauf das Nachtessen einnehmen und schlafen gehen, so dass sie am nächsten Morgen wieder fit für die Schule seien (KG-act. 7, Rz. IV.A.3). Vor Schulbeginn am Freitagmorgen könne die Berufungsgegnerin sodann noch sicherstellen, dass die Kinder mit gleichem Ritual frühstücken und ihre Medikamente richtig einnehmen, so wie sie das jeden Tag gewohnt seien (KG-act. 7, Rz. IV.A.4). cc) Das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ist nicht bestritten und keine der Parteien äusserte dahingehend Abänderungswünsche

Kantonsgericht Schwyz 43 (KG-act. 1, 7, 20). Jedoch besteht Uneinigkeit betreffend ein erweitertes Besuchsrecht. Die Vorbringen der Berufungsgegnerin, wonach die Kinder am Donnerstag bereits am Nachmittag Schulschluss hätten und nur beim Berufungsführer herumsitzen würden, und anstelle dessen besser mit ihr ihre Hausaufgaben erledigen sollten, sind kaum mehr aktuell. E.________ besucht zwischenzeitlich in K.________ das 10. Schuljahr und F.________ nunmehr die Sekundarschule in L.________ (KG-act. 20, S. 2 und 3; KG-act. 24, Rz. B.7). Zudem werden beide Kinder mit zunehmendem Alter unabhängig ihres ADSbzw. ADHS selbständiger. So äusserten sich E.________ und F.________ denn auch dahingehend, dass sie die Hausaufgaben alleine (E.________) bzw. grösstenteils alleine (F.________) machen und sich in der Freizeit mit Freunden treffen oder Hobbys nachgehen (vgl. KG-act. 20, S. 2 und 3). Aufgrund der hauptsächlich regulären Arbeitszeiten des Berufungsführers und der Möglichkeit, an zwei Tagen pro Woche Homeoffice machen zu können (KG-act. 27, Rz. 6; vgl. auch KG-act. 1, Rz. 5.15), kann davon ausgegangen werden, dass er nach Schulschluss bzw. im Zeitpunkt des Eintreffens von E.________ und F.________ am späteren Nachmittag oder Abend Zuhause sein kann. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berufungsführer nicht fähig sein soll, seine Kinder bei Bedarf einmal während der Woche, am Donnerstagabend, oder am Wochenende in schulischen Belangen zu unterstützen und freitags mit den Kindern zu frühstücken und für die Einnahme deren Medikamente besorgt zu sein. Zur Medikamenteneinnahme ist aktenkundig, dass E.________ seit Eintritt der 3. Sekundarschule kein Ritalin bzw. keine Medikamente mehr nimmt (KG-act. 20 S. 2; KG-act. 26, Rz. I.B.6). F.________ benötigt zwar regelmässig noch Ritalin, das beim Frühstück jeweils bereitliege, er aber nachfragen würde, wenn dem nicht so sei (KG-act. 20 S. 3). Zudem ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer, wie er dies bereits an den Besuchswochenenden macht, F.________ an die Einnahme des Ritalins erinnert. Die Berufungsgegnerin bestritt dies nicht konkret und führte einzig aus, die Kinder bedürften auch heute noch einer engen und stringenten Betreuung mit klaren Regeln, auch wenn die

Kantonsgericht Schwyz 44 Kinder, wie dies ein bisschen aus dem Protokoll hervorgehe, zu glauben meinen, alles im Griff zu haben. Dies gelte insbesondere für die Bewältigung der Hausaufgaben oder die Einnahme von Medikamenten (KG-act. 24, Rz. I.A.3). Dass E.________ und F.________ nach wie vor einer etwas eingehenderen Betreuung mit klareren Ansagen bedürfen, hat aber nicht zur Folge, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass F.________ ebenso an einem Freitagmorgen vor der Schule bei einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsführers das Ritalin wie gewohnt richtig einnehmen wird. Im Übrigen entspricht ein erweitertes Besuchsrecht durchaus dem Kindeswohl, zumal beide Kinder auch äusserten, dass sie mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen möchten (KG-act. 20, S. 2 und 3). Dass der Berufungsführer auch Pikettdienst zu leisten hat, vermag daran nichts zu ändern, da dieser Umstand nur sieben Wochen pro Jahr betrifft und der Berufungsführer sich grundsätzlich für eine solche Pikettwoche jeweils frühzeitig organisieren kann (KG-act. 18). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, der Berufungsführer soll die Möglichkeit erhalten, einen Einblick in die alltäglichen Dinge zu erhalten, welche die Kinder unter der Woche beschäftigen, und die Berufungsgegnerin nicht aufzuzeigen vermag, weshalb das Besuchsrecht auf Freitag, 8:00 bis 19:00 – wohlbemerkt während die Kinder mehrheitlich ausser Haus sind – zu beschränken sei. Das erweiterte wöchentliche Besuchsrecht von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag nach Schulschluss dürfte in einer Anfangsphase zwar eine gewisse Umstellung und etwas organisatorischen Mehraufwand (betreffend Übernachtung, Schulsachen, Vorbereitung für Schule, Hobbys etc.) zur Folge haben, letztlich aber den Bedürfnissen und Wünschen der Kinder zugutekommen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6). d) Die Anträge des Berufungsführers betreffend die Regelung der Feiertage und Ferien entsprechen dem angefochtenen Urteil (Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 3-5; KG-act. 1, Antragsziffer 6, Spiegelstrich 3-5). Die Berufungsgegnerin opponiert gegen diese Ferienregelung für den Fall einer Bestätigung

Kantonsgericht Schwyz 45 nicht und ihre Anschlussberufung beschränkt sich einzig auf das erweiterte Besuchsrecht (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Lemma 1, vgl. KG-act. 7, S. 3). Demnach sind die nicht zu beanstandenden Feiertags- und Ferienregelungen der Vorinstanz zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 3-5). e) Zusammenfassend ist die Berufung betreffend den Antrag zur Anordnung der alternierenden Obhut abzuweisen. Die Anschlussberufung ist abzuweisen, soweit ein erweitertes Besuchsrecht für Freitag, 8:00-19:00 Uhr gefordert wird. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Alleinobhut der Berufungsgegnerin und dem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsführers sowie bezüglich der Besuchsrechtsregelung einschliesslich der Feiertags- und Ferienregelung zu bestätigen (angef. Urteil, Dispositivziffer 6, Spiegelstrich 1-5), zumal auch seitens der bereits 16-jährigen E.________ keine Abänderungswünsche oder sogar ein Verzicht auf Festlegung einer Besuchs- und Ferienregelung sie betreffend geäussert wurde. 5. Einkommen a) Das Gericht regelt in Nachachtung von Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 276 ZGB insbesondere den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 4 ZGB). Grundsätzlich sorgen beide Eltern, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst (BGE 147 III 265 E. 5.5). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGE 147 III 265 E. 5.5). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4 S. 71;

Kantonsgericht Schwyz 46 BGE 114 II 26 E. 5b S. 29; ausdrücklich bestätigt auch für den geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betreffend Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (BGE 147 III 265 E. 7). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. Familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.). Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende

Kantonsgericht Schwyz 47 Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Ein dadurch resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2 und 7.3; vgl. KG SZ, ZK1 2021 28 vom 18. September 2023 E. 5.a). Im Volljährigenunterhalt ist rechtsprechungsgemäss kein Überschussanteil zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz; er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt, sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit zahlreichen Verweisen). Die Anstrengungspflicht findet ihre Grenze an konkreten Realitäten und es dürfen keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Verweisen). Sodann dürfen auch Erwerbs-

Kantonsgericht Schwyz 48 möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden (BGE 137 III 118 E. 3.1). b) Einkommen des Berufungsführers aa) Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettolohn des Berufungsführers von Fr. 9’700.00 aus (angef. Urteil, E. 4.1.1, S. 35: Jahresnettolohn 2021 Fr. 123’250.00 / 12 = Fr. 10’270.00; abzüglich Kinderzulagen = Fr. 9’810.00 und unter Berücksichtigung der Lohnausweise Januar bis April 2022 inkl. Pikettentschädigung). Der Berufungsführer verweist auf diese Erwägung (KG-act. 1, Rz. 50). Die Berufungsgegnerin beanstandet, dieser Lohn sei zu tief angesetzt worden und sei mindestens Fr. 10’000.00 pro Monat (KG-act. 7, S. 19). bb) Das Einkommen des Klägers im Jahr 2023 bei einem Pensum von 100 % inkl. 13. Monatslohn belief sich gemäss Lohnausweis auf Fr. 10’332.50 (Nettoeinkommen von Fr. 123’990.00 / 12; KG-act. 18/1). Darin sind die Kinderund Ausbildungszulagen von Fr. 5‘520.00 (12 x Fr. 230.00 x 2) und die Familienzulage von Fr. 2’400.00 (12 x Fr. 200.00) enthalten (KG-act. 18/2). Diese Sozialleistungen gehören nicht zum Einkommen des sie beziehenden Elternteils und werden bei der Berechnung des Kindesunterhalts als verfügbare Mittel der Kinder eingesetzt (Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. UB N 67; BGE 147 III 265). Da E.________ ab dem August 2024 (vgl. KG-act. 1, Antragsziffer 12) bzw. spätestens ab dem 1. Januar 2025 (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG [SR 836.2]) eine Ausbildungszulage erhält, ist folglich zur Berechnung des monatlichen Nettolohns von Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 6‘120.00 auszugehen (12 x Fr. 280.00 [E.________]+ 12 x Fr. 230.00 [F.________)]. Abzüglich dieser Leistungen ergibt sich ein Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9’622.50 (Fr. 115’470.00 [Fr. 123’990.00 – Fr. 3’360.00 – Fr. 2’760.00 –

Kantonsgericht Schwyz 49 Fr. 2’400.00] : 12). Pro Jahr übernimmt der Berufungsführer sieben Wochen Pikettdienst. Im Februar und März 2024 wurden zwei der sieben Wochen bereits geleistet. Im Monat Februar 2024 ergab sich infolgedessen eine Zulage von Fr. 501.00 (= Fr. 40.00 [Bereitschaftsdienst bis 8 Std.] + Fr. 240.00 [Bereitschaftsdienst über 8 Std.] + Fr. 8.00 [Nachtzulage] + Fr. 36.00 [Sonn- und Feiertagszulage] sowie Fr. 177.00 [Kilometerentschädigung]; KG-act. 18/2) und im Monat März 2024 ergab sich eine solche von Fr. 425.50 (= Fr. 40.00 [Bereitschaftsdienst bis 8 Std.] + Fr. 240.00 [Bereitschaftsdienst über 8 Std.] + Fr. 36.00 [Sonn- und Feiertagszulage] sowie Fr. 109.50 [Kilometerentschädigung]; KG-act. 18/2). Der Berufungsführer machte geltend, dass er je an ein grösseres Ereignis im inneren Kantonsteil am Wochenende auszurücken hatte, was die höhere Entschädigung inkl. Kilometerentschädigungen und Wochenendzuschlägen erkläre. Die Pikettentschädigungen könnten nicht „linear” hochgerechnet werden (KG-act. 18). Für zwei Wochen Pikett ergab dies total Fr. 926.50 (Fr. 501.00 + Fr. 425.50). Die Kilometerentschädigung wird je nach Ereignis und Distanz zum Einsatzort vergütet und ist nicht als Spesen mit Lohnbestandteil zu berücksichtigen, sondern als Ersatz für eine effektive Auslage (Meier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 32a), womit (abzüglich der „Km-Entschädigung”) eine Pikettentschädigung für die zwei Wochen von Fr. 640.00 resultiert (Fr. 501.00 + Fr. 425.00 – Fr. 286.50 [Fr. 177.00 + Fr. 109.50]). Dies ergibt durchschnittlich Fr. 320.00 pro Pikettwoche bzw. Fr. 186.67 pro Monat (Fr. 320.00 x 7 jährliche Pikettwochen = Fr. 2’240.00 / 12 Monate). cc) Das monatliche Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zzgl. einer Pikettentschädigung beläuft bei seinem 100 %-Pensum damit auf (gerundet) Fr. 9’800.00 (Fr. 9’622.50 + Fr. 186.67 = Fr. 9’809.15). Der Berufungsführer erwähnte in der Vergangenheit, er beabsichtige sein Pensum auf 80 % zu reduzieren (KG-act. 1, Rz. 38) und machte zuletzt geltend, er wolle bei einem Vollzeitpensum an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice arbeiten (KG-act. 27, Rz. 6). Vor dem Hintergrund des

Kantonsgericht Schwyz 50 Primats der Eigenversorgung (Art. 125 Abs. 1 ZGB) ist ihm sein effektiv erzieltes Vollzeiterwerbskommen anzurechnen. c) Einkommen der Berufungsgegnerin aa) Die Vorinstanz führte mit Verweis auf das Schulstufenmodell aus, es erscheine angemessen, der Beklagten eine Übergangsfrist bis M.________ 2023 (F.________ 11 Jahre alt) zu geben (d.h. keine Anrechnung eines Erwerbseinkommens) und ihr ab diesem Zeitpunkt ein Pensum von 50 % zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2’000.00 anzurechnen (angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 36, 38). Angemessen erscheine die Erhöhung ihres Pensums per 1. August 2025, und zwar auf ein Pensum von 70 % zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2’800.00. Ab Erreichen des 16. Altersjahrs von F.________ (M.________ 2028) sei der Beklagten – wie auch von ihr selbst beantragt – ein volles Arbeitspensum zu einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4’000.00 anzurechnen (angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 40). Die Vorinstanz begründete die Abweichung vom Schulstufenmodell mit dem „erheblichen Mehraufwand” den die Berufungsgegnerin im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder zu bewältigen gehabt hätte und dass ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen sei, zumal sie im Zeitpunkt der Trennung 39 Jahre alt und seit Geburt von E.________ (N.________ 2008) nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (angef. Urteil, E. 4.1.2 S. 39 ff.). bb) Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich bzw. unbesehen und einseitig auf die Ausführungen der Berufungsgegnerin abgestellt, wonach bloss eine Tätigkeit im Lohnsegment von Fr. 4’000.00 netto pro Monat bei einem 100 %-Pensum anzunehmen sei (KG-act. 1, Rz. 52). Mit ihrem KV-Abschluss könne die Berufungsgegnerin gemäss Salarium (2018) in der Finanzdienstleistungsbranche ein Einkommen von rund Fr. 7’000.00 brutto (Fr. 6’000.00 netto) erzielen, wobei unter Berücksichtigung des Wiedereinstiegs nach längerer Abwesenheit ein hypothetisches Einkommen von mindestens

Kantonsgericht Schwyz 51 Fr. 5’000.00 netto auf Basis eines 100 %-Pensums anzurechnen sei (KG-act. 1, Rz. 53). Er beantragt, es sei der Berufungsgegnerin ab sofort bzw. Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Einkommen von min. Fr. 3’500.00 in einem 70 %-Pensum, ab August 2024 (Eintritt F.________ in Sekundarstufe I) ein Einkommen von min. Fr. 4’500.00 in einem 90 %-Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von F.________ (M.________ 2028) ein Einkommen von min. Fr. 5’000.00 in einem 100 %-Pensum anzurechnen (KG-act. 1, Rz. 55). cc) Die Berufungsgegnerin macht mit Eingaben vom 26. April 2024 (KG-act. 17) und vom 4. Juli 20

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