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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.11.2020 ZK1 2020 29

November 9, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·770 words·~4 min·5

Summary

Fuss- und Fahrwegrecht (2. Rechtsgang) | Sachenrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 9. November 2020 \n ZK1 2020 29 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Fuss- und Fahrwegrecht (2. Rechtsgang, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 19);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. zz des Grundbuches Wangen. Das Grundstück ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der C.________ belastet. Laut Grundbuchbeleg war dieses im kantonalen Grundbuch wie folgt eingetragen: „Der C.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem H.________“ (Vi-act. B/KB 3). Das H.________ heisst heute E.________strasse. Sie liegt im Ort Siebnen. Sie führt ab der F.________strasse in nordwestlicher Richtung über den südwestlichen Grenzbereich des belasteten Grundstücks Nr. zz und über weitere Grundstücke bis zu einer Strassengabelung im Ortsteil I.________. Die Strasse, die von dort weiter in nördlicher Richtung geht, heisst G.________weg, während die E.________strasse westwärts zunächst das Grundstück Nr. yy über- und anschliessend den Weiler J.________ durchquert (Vi-KB 17, 21, 25; WebGis Kanton Schwyz). \n B. Der Kläger reichte beim Bezirksgericht March am 15. November 2016 gegen die C.________ folgende Klage ein (Vi-act. A/1): \n 1. Es sei festzustellen, dass das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu Gunsten der Beklagten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit ausgeübt werden darf, als damit der Zugang zu den im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften Nr. xx, Nr. ww und Nr. vv, Grundbuch Wangen, eventualiter der Liegenschaften Nr. xx, Nr. ww, Nr. vv, Nr. uu und Nr. tt, Grundbuch Wangen, ermöglicht wird. \n 2. Diese Feststellung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei im Grundbuch anzumerken. \n 3. Es sei der Beklagten zu verbieten, das genannte Fuss- und Fahrwegrecht zu einem anderem als dem in Ziff. 1 vorstehend genannten Zweck auszuüben. \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n Die Beklagte verlangte, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi-act. A/2). Replizierend (Vi-act. A/3) stellte der Kläger ein neues, ebenfalls im Grundbuch anzumerkendes und dem verlangten Verbot zu unterstellendes Eventualbegehren (Unterlassungsklage neue Ziff. 2): \n Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu ihren Gunsten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht dahingehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet J.________ (d.h. über die Liegenschaft Nr. yy hinaus) ermöglicht wird. \n   \n In der Duplik (Vi-act. A/4) hielt die Beklagte an der Abweisung der Klagebegehren fest. Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. A/5-7). \n C. Mit Urteil vom 24. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, die Beklagte mit Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. \n D. Der Kläger reichte am 28. Mai 2018 beim Kantonsgericht Berufung ein (KG-act. 1, ZK1 2018 22). Mit Urteil vom 19. Februar 2019 (ZK1 2018 22) hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung auf, stellte fest, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, das im Grundbuch Wangen zu ihren Gunsten und zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht für die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet J.________ über die Liegenschaft Nr. yy hinaus zu beanspruchen, wies das Grundbuchamt March an, diese Feststellung im Grundbuch Wangen anzumerken und wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die zweitinstanzlichen von Fr. 3'500.00 auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen beider Instanzen schlug es wett. \n E. Mit Urteil vom 29. Juli 2020 (BGer 5A_259/2019) hiess das Bundesgericht die von der Beklagten erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2019 auf und wies die Klage ab. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 auferlegte es dem Kläger. Ausserdem verpflichtete es den Kläger, die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.00 zu entschädigen. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Kantonsgericht zurück;- \n und in Erwägung: \n 1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (

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