\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 30. September 2020 \n ZK1 2019 43 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Oktober 2019, ZEV 2019 32);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit unbegründeter Klage vom 8. Mai 2019 beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Versicherungsgelder für die Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von total Fr. 17‘775.60 zu bezahlen (Vi-act. A/I). Der Beklagte führte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 aus, es habe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bestanden, weshalb die Klägerin für ihn keine AHV habe entrichten müssen (Vi-act. A/II). Am 11. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. D/2). Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, der Beklagte sei der Klägerin angeschlossen gewesen und habe ihr monatlich Fr. 750.00 für den Standplatz bezahlt. Er sei mit seinem eigenen Auto gefahren mit einem Taxischild der Klägerin. Er habe einerseits Kreditfahrten für die Klägerin ausgeführt und anderseits auch Fahrten durchgeführt, bei welchen er direkt Geld eingezogen habe, welches er vollständig habe behalten können. Die Kreditfahrten seien für Stammkunden angeboten und monatlich abgerechnet worden. Die Klägerin habe den Fahrern das Geld für die Kreditfahrten monatlich ausbezahlt. Sie habe keinen Verdienst an den Fahrten gehabt, sondern nur durch die Einnahmen für den Standplatz. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe mit Urteil vom 17. September 2012 entschieden, dass die Fahrer seit 1. Januar 2011 nicht mehr als selbständig angeschaut würden. Die Klägerin habe eine Rechnung für Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungen aller Fahrer über Fr. 127‘000.00 erhalten. Diese Rechnung sei nicht auf die einzelnen Fahrer aufgeschlüsselt (Vi-act. D/2, S. 2 f. Ziff. 2). Auf Nachfrage des Einzelrichters erklärte die Klägerin, der Rechnung seien die Einnahmen der einzelnen Fahrer zugrunde gelegt worden, welche diese der Treuhänderin hätten angeben müssen. Die Treuhänderin habe eine Aufstellung gemacht und mit der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Kontakt gehabt. Die Rechnung habe sie nicht dabei und die Aufstellung der Treuhänderin müsse bei der Treuhänderin zu finden sein. Diese sei Grundlage für die Rechnung gewesen (Vi-act. D/2, S. 3 Ziff. 3). Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, er habe der Treuhänderin nie Unterlagen liefern müssen. Es gehe auch niemanden etwas an, was er eingenommen habe. Er habe der Treuhänderin einfach einen Betrag seiner Einnahmen mitgeteilt, aber ob das wirklich alles gewesen sei, gehe sie nichts an. Er wisse nicht, woher die Zahlen für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Rechnung der Klägerin vom 25. Mai 2016 (Vi-act. B/KB 3) stammen würden. Die Zahlen habe sicher nicht er eingereicht, sie würden nämlich nicht stimmen. Er sei nicht angestellt gewesen bei der Klägerin und habe auch nie Lohn bezogen. Er sehe daher nicht ein, weshalb die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge habe leisten müssen (Vi-act. D/2, S. 4 Ziff. 4 f.). Auf Nachfrage des Einzelrichters führte die Klägerin aus, die Rechnung der SVA betreffe alle, die bei der Klägerin angeschlossen seien. Jeder Chauffeur habe der Treuhänderin monatlich die Höhe des Umsatzes angeben müssen. Auf diesen Umsatz stütze sich die Rechnung der SVA. Diese Unterlagen seien bei der Treuhänderin, die Klägerin werde diese nachreichen (Vi-act. D/2, S. 4 f. Ziff. 7). Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte die Klägerin einen Kontoauszug der SVA ein (Vi-act. B/KB 11) und erklärte, sie könne keinen detaillierten Auszug verlangen, dies dürfe nur der Versicherte selber oder das Gericht \n (Vi-act. E/10). \n b) Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die von der Klägerin offerierten Beweismittel würden keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nachweisen. Es sei unklar und von der Klägerin nicht bewiesen, auf welche Grundlage sich der Betrag stütze, welcher dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sei und nun gerichtlich eingefordert werde. Obwohl der Einzelrichter der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe, dass bewiesen werden müsse, was die Klägerin für den einzelnen Arbeitnehmer bezahlen müsse und worauf sich die eingeklagte Forderung stütze, habe die Klägerin weder die entsprechende Rechnung der SVA noch die Aufstellung der Treuhänderin eingereicht, welche angeblich die Grundlage der an den Beklagten ausgestellten Rechnung gewesen sei (angef. Urteil, E. 3.2). Auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime seien keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen, weil die beschränkte Untersuchungsmaxime kein Erforschen des Sachverhaltes durch das Gericht gebiete (angef. Urteil, E. 3.3). Das blosse Einreichen einer Rechnung an den Beklagten sowie weitere unbegründete Aufstellungen betreffend BVG und SUVA würden nicht ausreichen, eine Forderung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem habe die Klägerin auch nach der Aufforderung und Aufklärung des Einzelrichters die entsprechenden Belege nicht eingereicht, welche einerseits den Bestand der Forderung der SVA gegenüber der Klägerin und anderseits die Anteilsschuld des Beklagten in derselben Rechnung beweisen könnten (angef. Urteil, E. 4). \n c) Am 7. November 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Berufung gegen dieses Urteil ein (KG-act. 2). Mit Schreiben vom 12. November 2019 leitete die Vorinstanz diese Berufung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 1). \n 2. a) Gemäss