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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 16.04.2020 ZK1 2019 42

April 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·724 words·~4 min·1

Summary

Forderung aus Miete (Nichteintreten mangels Kostenvorschuss) | Mietrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. April 2020 \n ZK1 2019 42 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Kläger und Berufungsführer, 2. B.________,  Klägerin und Berufungsführerin,   gegen   C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Miete (Nichteintreten mangels Kostenvorschuss)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. November 2019, ZEO 2019 004);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 11. Februar 2019 (Postaufgabe: 13. Februar 2019) reichten A.________ (nachfolgend: Kläger) und B.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Einsiedeln Forderungsklage auf Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe unrechtmässig erzielter Mieteinnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Beklagte) ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/1): \n Wir ersuchen Sie anzuordnen, dass: \n   \n 1. uns die Beklagte die von ihr im Zeitraum zwischen Juli 2014 und August 2016 (mit Ausnahme des Monats Juli 2016) unrechtmässig erzielten Einnahmen aus dem Mietvertrag zwischen uns und der einfachen Gesellschaft Geschwister E.________ in der Gesamthöhe von Fr. 49‘400 (Fr. 2470,- x 20 Monate) zurückzahlt; \n   \n 2. uns die Beklagte wegen des uns seit dem Mietantritt bis anhin entgangenem Gewinns Schadensersatz in der Gesamthöhe von Fr. 224’000 (Fr. 4000,- x 56 Monate) zahlt; \n   \n 3. uns die Beklagte wegen der uns seit dem Mietantritt entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens drei Dutzend Rechtsstreiten aus dem fraglichen Mietvertrag Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 70‘000 zahlt; \n   \n 4. uns die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 50‘000 zahlt. \n   \n   \n Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \n (Vi-act. A/1, S. 5). \n Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Erfolgs­aussichten der Klage ab. Gleichzeitig setzte er ihnen Frist, um innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A/3). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (ZK2 2019 21; Vi-act. A/4) ab. Dieser Beschluss des Kantonsgerichts blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. \n Am 18. Oktober 2019 setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den Klägern eine nicht erstreckbare Nachfrist, um innert 10 Tagen ab Erhalt den verlangten Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘000.00 zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Vi-act. D/19). Mit Verfügung vom 4. November 2019 entschied der Einzelrichter infolge angeblicher Nichtleistung des Kostenvorschusses wie folgt: \n 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. \n   \n 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgesetzt und unter Solidarhaft den Klägern überbunden. \n   \n 3. Eine ausserrechtliche Entschädigung wird der Beklagten nicht zugesprochen. \n   \n 4. … [Rechtsmittel] \n   \n 5. … [Zustellung] \n   \n b) Mit Eingabe vom 5. November 2019 (KG-act. 1) erheben die Kläger beim Kantonsgericht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 4. November 2019 und verlangen deren Aufhebung sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2‘000.00. Sie machen geltend, die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2019 sei entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung noch nicht abgelaufen gewesen. Vielmehr hätten sie noch zwei Tage Zeit, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). In der Vernehmlassung bestätigte der Einzelrichter, dass aufgrund einer erneuten Abfrage bei der Post der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 4. November 2019 vor Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgt sei. Gleichzeitig hielt der Einzelrichter fest, dass die Kläger mit der Leistung des Kostenvorschusses auch unter korrekter Berechnung der Nachfrist säumig geblieben seien (KG-act. 6). Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7). \n Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1‘000.00 für das Berufungsverfahren gemäss Verfügungen vom 7. November 2019 (KG-act. 4 f.) wurde den Klägern mit Verfügung vom 25. November 2019 abgenommen (KG-act. 9), nachdem sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatten (KG-act. 8). \n Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 auf Berufungsantwort und Berufungsanträge (KG-act. 10). \n 2. Gemäss

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