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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.03.2020 ZK1 2019 33

March 10, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·962 words·~5 min·1

Summary

Ehescheidung (Ehegatten- und Kindesunterhalt) | Eherecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 10. März 2020 \n ZK1 2019 33 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ehescheidung (Ehegatten- und Kindesunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Juli 2019, ZEO 2014 47);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Berufung vom 16. September 2019 gegen das Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Juli 2019 (ZEO 2014 47) stellte der Kläger folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 8.1, 8.2, 8.3 und 9.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Unterhalt von E.________ und der Berufungsbeklagten monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n   \n a) Phase 1: Ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, evtl. \n -urteils bis 31.7.2021: \n   \n - für E.________:  CHF 365.00, zzgl. die AHV- (derzeit: CHF 940.00) und BVG-Kinderrente (derzeit: CHF 628.00), solange der Berufungskläger letztere erhält \n   (wovon Barunterhalt: - CHF 30.00; Betreuungsunterhalt: CHF 395.00) \n - für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00 \n   \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente derzeit direkt der Beklagten ausgerichtet wird. \n   \n b) Phase 2: Ab 1.8.2021 – 30.11.2024: \n   \n - für E.________:  CHF 83.00, zzgl. die AHV- (derzeit: CHF 940.00) und BVG-Kinderrente (derzeit: CHF 628.00), solange der Berufungskläger letztere erhält \n   (wovon Barunterhalt: CHF 83.00; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00) \n - für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00 \n   \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente derzeit direkt der Beklagten ausgerichtet wird. \n   \n c) Phase 3: Ab 1.12.2024 – zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: \n   \n - für E.________:  CHF 41.00, zzgl. die AHV- (derzeit: CHF 940.00) und BVG-Kinderrente (derzeit: CHF 628.00), solange der Berufungskläger letztere erhält \n   (wovon Barunterhalt: CHF 41.00; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00) \n - für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00 \n   \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente derzeit direkt der Beklagten ausgerichtet wird. \n   \n 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 8.1, 8.2, 8.3 und 9.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n   \n 3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses (mutmasslich: CHF 3’000.00) zuzüglich CHF 5’000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n  Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren. \n Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 21. Oktober 2019 stellte die Beklagte folgende Anträge (KG-act. 6): \n 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4.1 bis 4.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Kläger berechtigt zu erklären, E.________ wie folgt mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen: \n   \n - In Kalenderwochen mit gerader Endzahl jeweils von Samstagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr; \n   \n - In den Kalenderjahren mit gerader Endzahl jeweils an Ostern von Karfreitagmorgen 9.00 Uhr bis Ostermontag 17.30 Uhr und an Pfingsten von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 17.30 Uhr, sowie am 25. Dezember von 9.00 Uhr bis 26. Dezember 9.00 Uhr; in diesen Jahren verbringt E.________ das Auffahrtswochenende und den 24. Dezember bei der Mutter; \n   \n - In den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl jeweils an Auffahrt vom Donnerstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr sowie am 25. Dezember von 9.00 Uhr bis 26. Dezember 17.30 Uhr; in diesen Jahren verbringt E.________ Ostern, Pfingsten und den 24. Dezember bei der Mutter; \n   \n - Während 4 Wochen pro Jahr (jeweils von Samstag bis Samstag), in Teilen von 1-2 Wochen während den Schulferien, wobei eine Woche zwingend in den Sport- oder Frühlingsferien zu beziehen ist. Die Ferienpläne der Eltern sind so früh wie möglich schriftlich auszutauschen. Der Kindsvater hat auf die Ferienpläne der Kindsmutter Rücksicht zu nehmen, wenn sie ihm frühzeitig bekanntgegeben worden sind und soweit sie 4 Wochen pro Jahr nicht überschreiten; \n   \n - Judo-Termine von E.________ (oder gegebenenfalls andere geregelte Freizeitaktivitäten) gehen diesem Besuchsplan vor, sei es, indem ein Besuchstag oder Wochenende verschoben wird oder indem der Vater E.________ zum Anlass bringt; \n   \n - Besuchstage, die wegen Aktivitäten von E.________ oder der Kindsmutter ausfallen, sind nachzuholen. Nicht nachzuholen sind solche, die in die Ferien oder das Feiertagsbesuchsrecht des anderen fallen. Im Übrigen richtet sich das Nachholen nach den Interessen von E.________. \n   \n 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 8.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus per Monatsanfang: \n   \n - CHF 2’618.00/Mt. wovon CHF 1’570.00 als Betreuungsunterhalt bis und mit Juli 2021; \n - CHF 1’328.00/Mt., wovon CHF 250.00 als Betreuungsunterhalt, ab August 2021 bis und mit November 2024; \n - CHF 1’078.00 als Barunterhalt ab Dezember 2024. \n   \n 3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 9.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an ihren Unterhalt folgende Beiträge zu bezahlen: \n   \n  - CHF 853.00/Mt. bis und mit Juli 2021; \n - CHF 2’143.00/Mt. ab August 2021 bis und mit November 2024; \n - CHF 2’393.00/Mt. ab Dezember 2024 bis zum Eintritt der Beklagten ins ordentliche AHV-Alter. \n   \n Es sei im Hinblick auf

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