\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. Februar 2020 \n ZK1 2019 26 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Schadensersatz (Klagebewilligung)
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 4. Juni 2019, ZGO 2018 03);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 leitete A.________ bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Gersau ein Schlichtungsverfahren ein und forderte einen Betrag von Fr. 88'138.30 nebst 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2017. Am 23. Juli 2018 nahm die C.________ AG dazu Stellung und beantragte sinngemäss Abweisung dieses Rechtsbegehrens. Die C.________ AG erschien nicht zur mündlichen Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2018, weshalb die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Gersau am 24. September 2018 die Klagebewilligung ausstellte (Vi-act. 1, KB 2). \n A.________ (nachfolgend: Klägerin) reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 beim Bezirksgericht Gersau gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von mindestens Fr. 76'604.50 nebst 5 % Zins seit 11. Dezember 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-Verfahren ZGO 2018 3: act. 1, S. 2 f.). \n Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Gersau um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Gersau und für das ordentliche Hauptverfahren vor Bezirksgericht Gersau (Vi-Verfahren ZES 2018 34: act. 1). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde (Vi-Verfahren ZES 2018 34: act. 2). \n Am 7. Januar 2019 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Klageantwort ein mit dem Antrag, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen, wobei sie ausführte, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen grundsätzlich nicht bestritten würden (Vi-act. 8, S. 2). \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2019 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren insoweit, als sie den Forderungsbetrag auf Fr. 62'019.50 reduzierte (Vi-act. 10, S. 2). Die Beklagte nahm dazu duplicando kurz Stellung und beantragte, es sei ihr die Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik anzusetzen (Vi-act. 11, S. 3 f.). \n Am 16. Mai 2019 stellte die Vorinstanz den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung zur Kenntnisnahme zu und kündigte an, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der Prüfung der Prozessvoraussetzungen beschränkt werde. Die Einreichung einer schriftlichen Duplik durch die Beklagte werde vorläufig ausgesetzt (Vi-act. 12). Die Klägerin nahm dazu mit E-Mail vom 29. Mai 2019 unaufgefordert Stellung (Vi-act. 13). \n Mit Urteil vom 4. Juni 2019 trat das Bezirksgericht Gersau auf die Klage nicht ein, auferlegte die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Im Weiteren wies sie das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. \n B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Klägerin fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Ziffern 1-3 des Rechtsspruchs des Urteils der Vorinstanz vom 04.06.2019 seien aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 2. Ziffer 4 des Rechtsspruchs des Urteils der Vorinstanz vom 04.06.2019 sei aufzuheben und der Berufungsklägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren zu gewähren, unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin. \n 3. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz, eventualiter der Berufungsbeklagten. \n Am 14. August 2019 stellte die Beklagte folgende Anträge (KG-act. 8): \n 1. Auf einen Antrag bezüglich Abweisung oder Gutheissung der Berufung vom 11. Juni 2019 wird verzichtet. Das Kantonsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und einen Entscheid zu fällen. \n 2. Im Falle der Gutheissung der Berufung seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. \n 3. Im Falle einer Abweisung der Berufung seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST der Berufungs-klägerin aufzuerlegen. \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n \n in Erwägung: \n 1. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe am 16. Mai 2019 verfügt, dass das Verfahren gestützt auf