\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. Juli 2019 \n ZK1 2019 25 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 7. Mai 2019, ZEV 2019 003);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________ (nachfolgend: Klägerin) stellte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter) „in seiner Eigenschaft als Privatkläger im Strafverfahren SEO 2018 006“ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A1): \n Ich ersuche Sie anzuordnen, dass: \n \n 1. mir der Beklagte Fr. 20‘600 Entschädigung der Kosten zahlt, die ich im Zusammenhang mit meiner Verteidigung im Strafverfahren Nr. SEO 2018 006 getragen habe; \n \n 2. mir der Beklagte Fr. 2000 Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns zahlt; \n \n 3. mir der Beklagte Fr. 5‘000.00 Genugtuung wegen der Gesundheitsschäden zahlt.“ \n \n \n Am 13. März 2019 (Vi-act. A2) wies der Einzelrichter das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihr gleichzeitig Frist zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2‘800.00. Nachdem der Prozesskostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 10. April 2019 eine Nachfrist bis 3. Mai 2019 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Vi-act. D3). \n Am 12. April 2019 stellte die Klägerin beim Vorderrichter ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (Vi-act. D10), welches der Einzelrichter mit prozessleitende Verfügung vom 15. April 2019 (Vi-act. D11) abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. April 2019 (ZK2 2019 28) nicht ein. Die Klägerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht an. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (BGer 4D_30/2019) ist zurzeit noch hängig. \n Mit Verfügung 7. Mai 2019 trat der Einzelrichter infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 der Klägerin und sprach dem Beklagten keine Prozessentschädigung zu (Vi-act. A4). \n B. Die Klägerin erhebt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Postaufgabe: 7. Juni 2019) fristgerecht (vgl. Zustellbeleg Vi-act. D13) Berufung beim Kantonsgericht mit den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben (KG-act. 1). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung angezeigt (KG-act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt (