Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.09.2019 ZK1 2018 42

September 10, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·588 words·~3 min·1

Summary

Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 10. September 2019 \n ZK1 2018 42 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Vertrag/unerlaubter Handlung/übermässiger Einwirkung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018, ZGO 2017 16);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN xx in Lauerz/SZ. Auf dem angrenzenden Grundstück KTN yy liess C.________ im Jahr 2013 das bestehende Einfamilienhaus teilweise abbrechen und durch einen Neubau ersetzen. \n B. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter; Vi-act. 1): \n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Behebung der, durch die beklagtische Bautätigkeit verursachte Schieflage des klägerischen Einfamilienhauses an der E.________ zz in Lauerz, Schadenersatz in der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des Ausgangszustandes, bzw. der Horizontalität des Gebäudes im Betrag von mindestens Fr. 300‘000.00 (evtl. wieviel?) zu bezahlen. \n   \n 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den durch seine Bautätigkeit versursachten Schaden (Gefälle Badezimmer, Risse Wände, etc.) an der Liegenschaft des Klägers ohne Anhebung des Gebäudes in der Höhe von mindestens Fr. 50‘000.00 (evtl. wieviel?) zu ersetzen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n   \n   \n Mit Klageantwort vom 20. Dezember 2017 trug der Beklagte auf Klageabweisung an (Vi-act. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14-16). Mit Urteil vom 7. November 2018 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 dem Kläger (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14‘421.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). \n C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 14. Dezember 2018 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. November 2018 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 300‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 2. Eventuell sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 50‘000.00 zu bezahlen. \n   \n 3. Subeventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 4. Subsubeventuell seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Gerichtskosten auf Fr. 5‘400.00 sowie die Parteientschädigung vom [recte: auf] Fr. 8‘000.00 festzusetzen. \n   \n 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2019 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, Letzteres zuzüglich MWST (KG-act. 7). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 8). \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (

ZK1 2018 42 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 10.09.2019 ZK1 2018 42 — Swissrulings