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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 19.02.2019 ZK1 2018 22

February 19, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·561 words·~3 min·3

Summary

Fuss- und Fahrwegrecht | Sachenrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 19. Februar 2019 \n ZK1 2018 22 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Fuss- und Fahrwegrecht

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 24. April 2018, ZGO 2016 19);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. zz des Grundbuches Wangen. Das Grundstück ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der C.________ belastet. Laut Grundbuchbeleg war dieses im kantonalen Grundbuch wie folgt eingetragen: „Der C.________ das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem E.________“ (KB 3 ebenso KG-act. 1 Rz 12). \n B. Der Kläger reichte beim Bezirksgericht March am 15. November 2016 gegen die C.________ folgende Klage ein (Vi-act. A 1): \n 1. Es sei festzustellen, dass das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu Gunsten der Beklagten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nur insoweit ausgeübt werden darf, als damit der Zugang zu den im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften Nr. yy, Nr. xx und Nr. ww, Grundbuch Wangen, eventualiter der Liegenschaften Nr. yy, Nr. xx, Nr. ww, Nr. vv und Nr. uu, Grundbuch Wangen, ermöglicht wird. \n 2. Diese Feststellung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei im Grundbuch anzumerken. \n 3. Es sei der Beklagten zu verbieten, das genannte Fuss- und Fahrwegrecht zu einem anderem als dem in Ziff. 1 vorstehend genannten Zweck auszuüben. \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n Die Beklagte verlangte, die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Vi-act. A 2). Replizierend (Vi-act. A 3) stellte der Kläger ein neues, ebenfalls im Grundbuch anzumerkendes und dem verlangten Verbot zu unterstellendes Eventualbegehren (Unterlassungsklage neue Ziff. 2): \n Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Grundbuch zu Lasten der klägerischen Liegenschaft Nr. zz und zu ihren Gunsten eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht dahingehend auszuüben, als damit die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet H.________ (d.h. über die Liegenschaft Nr. tt hinaus) ermöglicht wird. \n   \n In der Duplik (Vi-act. A 4) hält die Beklagte an der Abweisung der Klagebegehren fest. Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. A 5-7). \n C. Mit Urteil vom 24. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Kläger und verpflichtete diesen, die Beklagte zu entschädigen. \n D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 28. Mai 2018 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, das Urteil des Bezirksgerichts vollumfänglich aufzuheben und erneuerte die erstinstanzlich gestellten Begehren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Die Beklagte verlangt mit Berufungsantwort, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Die Parteien liessen sich in weiteren Eingaben vom 27. August 2018 und 24. September 2018 vernehmen (KG-act. 11 und 15);- \n   \n und in Erwägung: \n 1. Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert von Fr. 40‘000.00 aus. Diese Angaben erscheinen nicht offensichtlich unrichtig, so dass darauf abzustellen ist (

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