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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 09.07.2019 ZK1 2018 10

July 9, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·700 words·~4 min·4

Summary

Erbteilung, Vorabverteilung | Erbrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 9. Juli 2019 \n ZK1 2018 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Beklagte und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________,  Beklagter und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt F.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Erbteilung, Vorabverteilung

\n \n \n \n (Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2018, ZGO 2012 36);- \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________, C.________ und E.________ sind die gesetzlichen Erben der am ________ verstorbenen I.________ (Vi-act. KB 2). \n a) Mit partieller Teilungsklage vom 16. Oktober 2012 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Höfe insbesondere die Feststellung, dass der Nachlass über Fr. 450‘000.00 an freien Mitteln verfüge, sodass den Erben eine Abschlagszahlung von je Fr. 150‘000.00 auszurichten sei (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie die Verpflichtung von E.________ zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Kauf von 901 Namenaktien der J.________ AG (Rechtsbegehren Ziff. 7). Am 6. Februar 2013 (Vi-act. A/IIa) bzw. am 8. Februar 2013 (Vi-act. A/IIb) reichten E.________ bzw. C.________ je eine Klageantwort/Widerklage ein, wobei E.________ die umfassende Erbteilung beantragte (Vi-act. A/IIa, Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Widerklageantworten datieren vom 19. April 2013 (C.________, Vi-act. A/III), vom 30. April 2013 (A.________, Vi-act. A/IV) und vom 24. Juni 2013 (E.________, Vi-act. A/V). Am 24. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung betreffend die Klagebegehren Ziff. 2 (Abschlagszahlung) und Ziff. 7 (Auskunftsbegehren) statt (Vi-act. D/21). Mit gleichentags ausgefälltem Teilurteil wies das Bezirksgericht Höfe das Begehren um Abschlagszahlung ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete E.________ zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Offenlegung von Dokumenten (Dispositivziffer 2; Vi-act. D/22). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die von A.________ geltend gemachten liquiden Mittel des Nachlasses in der Höhe von Fr. 804‘000.00 seien anhand der Belege nachvollziehbar. Nebst den Hypotheken und der Honorarforderung von Frau Rechtsanwältin K.________ von rund Fr. 10‘000.00 sei das Darlehen von Herrn L.________ über Fr. 100‘000.00 sicherheitshalber bzw. mangels Beweises der Nichtexistenz dieses Darlehens zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Rückstellungsbedarf für die beiden Liegenschaften von Fr. 170‘0000.00 (Hypothekarzinsen auf fünf Jahre, Renovationskosten) sei massiv zu knapp. Eine Rückstellung in wohl mehr als doppelter Höhe wäre ohne Weiteres gerechtfertigt. Sodann bestünden verschiedene Ausgleichungsansprüche der Parteien. Wie hoch der Schenkungsanteil des Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gemüsebetriebes sei, könne zurzeit nicht abgeschätzt werden. Ebenfalls könne nicht abgeschätzt werden, zu welchem Preis die Liegenschaft M.________ verkauft werden könne. Schliesslich würden beide Beklagten die Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse xx an sich beantragen. Würden die Abschlagszahlungen wie beantragt verteilt, bestünde die Gefahr, dass die Losbildung und damit auch der Zuteilungsanspruch der Erben in natura erschwert würde. Das Begehren sei deshalb abzuweisen (Vi-act. D/22.b, E. 2.b). \n b) Mit Teilurteil vom 1. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft M.________ an (Vi-act. D/A). Nachdem eine erste öffentliche Versteigerung am 9. Februar 2017 (vgl. Vi-act. F/20 und F/21) nicht erfolgreich verlief (vgl. Vi-act. F/29), offerierte ein Käufer den (privaten) Kauf der Liegenschaft zu einem Kaufpreis von Fr. 3,7 Mio. (Vi-act. F/31), womit sich die Parteien schlussendlich einverstanden erklärten, sodass die geplante zweite öffentliche Versteigerung abgesagt wurde (Vi-act. F/53). Der Verkaufserlös von netto Fr. 2’136’233.25 per 22. Juni 2017 wurde auf ein Sperrkonto der N.________ (Bank) überwiesen (Vi-act. F/56), was die Notarin mit E-Mail vom 2. bzw. 21. Juni 2017 (Vi-act. D/52.1 und D/52.2) den beteiligten Rechtsanwälten mitteilte. \n B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. D/52): \n 1. Es sei festzustellen, dass der Nachlass über CHF 700’000.00 an freien Mitteln verfügt, die ohne Gefährdung der Substanz und ohne Präjudizierung späterer Teilungshandlungen vorab verteilt werden können und es sei der Klägerin vorab eine Abschlagszahlung an ihren Erbteil von CHF 700’0000.00 auszurichten. \n   \n 2. Es sei die Liegenschaft G.________strasse xx, Grundstück Nr. yy, Gemeinde Birmenstorf, öffentlich zu versteigern und der Nettoverkaufserlös unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote zu verteilen. \n   \n 3. Der Beklagte 2 sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss

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