\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. August 2018 \n ZK1 2017 39 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, 2. D.________, Beklagte und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nachbarrecht
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017, ZGO 2014 38);- \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN zz und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F.________, jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN zz grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 7). \n B. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes Höfe vom 31. Oktober 2014 (Vi-KB 2) gelangte die Klägerin mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Höfe und beantragte was folgt (Vi-act. A/I): \n 1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach (Bäch), den Birkenwald soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten. \n 2.1 Es seien die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach (Bäch), soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten. \n 2.2 Die Beklagten seien zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz, Grundbuch Freienbach (Bäch), insoweit \n - diese einen Abstand von weniger als 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 1.20 m, \n - diese einen Abstand von 50 cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 2.00 m, \n jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (von wie viel), zurückzuschneiden und die Hecke unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf diese Höhe ständig unter Schere zu halten. \n 3. Es sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen, unter Androhung von Ordnungsbusse nach