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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 21.11.2017 ZK1 2017 30

November 21, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·909 words·~5 min·2

Summary

Forderung (2. Rechtsgang) | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 21. November 2017 \n ZK1 2017 30 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Mai 2016, ZEV 2015 7);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Klägerin reichte gegen die Versicherung des Verursachers des Auffahrunfalles vom 17. August 2002 am 18. März 2015 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz im vereinfachten Verfahren folgende Teilklage ein (Vi-act. 1): \n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘000.-- nebst Zins zu 5% p.a. ab 12. Dezember 2014 (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 17. August 2002 und dem 31. März 2015 entstandenen Erwerbsausfallsschadens) zu bezahlen. \n 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 17. August 2002 und dem 31. März 2015 entstandenen Erwerbsausfallschadens) handelt und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Unfall vom 17. August 2002 vorbehalten bleiben. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. \n   \n Die Klage betrifft Schadenersatz wegen eines bei dem Strassenverkehrsunfall vom 17. August 2002 angeblich erlittenen Schleudertraumas. Die Klägerin machte einen Erwerbsausfallschaden geltend. Dazu listete sie monatliche Direktschäden als Differenzen ihres hypothetischen Valideneinkommens abzüglich bezogener Sozialversicherungsleistungen (SUVA-Taggelder, Renten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse) zuzüglich des jeweiligen Schadenszinses von 5 % per Ende März 2015 auf (Vi-act. 1, insbes. S. 17 ff.). Die Beklagte verlangte, die Klage vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 10). In den Verhandlungen vom 29. Oktober und 15. Dezember 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen unverändert fest, wobei die Klägerin den aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden insgesamt auf Fr. 266‘278.00 bezifferte. \n 2. Mit Urteil vom 19. Mai 2016 wies die Einzelrichterin die Klage ab. Ohne auf weitere Haftungsvoraussetzungen einzugehen, begründet sie das Urteil damit, dass die Klägerin seit dem Unfall keinen haftpflichtrechtlich relevanten Erwerbsausfallschaden erlitten habe bzw. ein solcher nicht rechtsgenüglich erwiesen sei. Mit rechtzeitiger Berufung beantragt die Klägerin an ihrer Klage festhaltend dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 24. August 2016 verlangt die Beklagte die Abweisung der Berufung (KG-act. 10). \n Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 trat der Vorsitzende auf die Berufung und die Klage von Amtes wegen nicht ein. Diese Verfügung hob das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2017 in Gutheissung der Beschwerde der Klägerin auf und wies die Sache zur Beurteilung der Berufung an das Kantonsgericht zurück (BGer 4A_15/2017). \n 3. Das Bundesgericht erachtet den geltend gemachten Erwerbsausfallschaden als einen einzigen – nicht durch die nach Zeitabschnitten unterschiedliche Verhältnisse veränderten – Streitgegenstand, wie folgt (aus BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017 E. 3.3.5): \n Infolgedessen liegt auch vorliegend der ganze Erwerbsausfallschaden, der aus dem Auffahrunfall vom 17. August 2002 resultiert, innerhalb desselben Streitgegenstands. Dass der Lohn, dessen Ausfall damit als Schaden geltend gemacht wird, aus periodischen Leistungen besteht, bei welchen es sich womöglich um je eigene Streitgegenstände handelt (dahingehend BGE 141 III 173 E. 2.2.2 S. 177 mit Hinweisen), ändert hieran nichts. Der Schadenersatzanspruch wird dadurch nicht ebenfalls zu einer periodischen Leistung. Vor allem aber bleibt der insofern massgebliche Lebenssachverhalt einzig das Unfallereignis, aus dem die Körperverletzung resultierte. Wie der Erwerbsausfallschaden zu berechnen ist, ist entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ebenso wenig erheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob dabei – wie die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren geltend macht – die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen und der Lauf des Schadenzinses \"Monat für Monat\" zu bestimmen ist. Damit würde bloss sich verändernden Verhältnissen Rechnung getragen; die Art des Erwerbsausfallschadens bliebe jedoch dieselbe. \n   \n Splittet sich der vorliegend zu prüfende Schadenersatzanspruch nicht in die hypothetischen periodisch berechneten Lohnausfälle auf, muss die Klägerin bezogen auf die gesamte Zeitspanne nachweisen, dass ein ihre Klage rechtfertigender bisheriger Erwerbsausfall von mindestens Fr. 30‘000.00 vorliegt. Die Vorinstanz ermittelte einzig für die Zeit zwischen Januar 2010 bis und mit Oktober 2013 einen Erwerbsausfallsschaden von Fr. 5‘540.00, welchen sie jedoch durch Überentschädigungen in den anderen Perioden (August 2002 bis März 2005 von rund Fr. 9‘800.00 sowie Oktober 2005 bis Dezember 2009 von Fr. 3‘000.00) bzw. durch einen auf den Erwerbsausfallschaden zu beziehenden Akontozahlungsanteil in der Höhe von Fr. 20‘000.00 (dazu KB 1/4) als kompensiert betrachtete. Infolgedessen wies sie die Klage mangels Schadensnachweises ab. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen bejahte sie entgegen der Behauptung der Klägerin nicht effektiv, sondern nur hypothetisch, und liess sie im Ergebnis ausdrücklich offen (vgl. angef. Urteil E. 5.8). Deshalb ging sie auf viele Begründungen der Klage weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es von Vornherein an der Haftungsvoraussetzung des geltend gemachten Schadens fehlt, was nachfolgend zu prüfen ist. \n 4. Das Überentschädigungs- bzw. Bereicherungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht Bd. I, 2012, N 1750) und ist die Kehrseite des Grundsatzes auf Ersatz des ganzen Vermögensschadens im Sinne der Differenztheorie (vgl. Kessler, BSK, 62015,

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