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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 20.02.2018 ZK1 2017 3

February 20, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,302 words·~7 min·3

Summary

Forderung aus Lebensversicherung (EGV-SZ 2018 A 2.6) | übriges Vertragsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 20. Februar 2018 \n ZK1 2017 3 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Lebensversicherung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2016, ZGO 2015 17);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Zu Gunsten des Klägers stellte dessen Vater am 29. Januar 2009 der beklagten Lebensversicherung einen Antrag für eine Todesfallversicherung über ein garantiertes Kapital von Fr. 100‘000.00 (KB 4). Er kreuzte bei den folgenden Gesundheitsfragen Nr. 1 und 3k als Antwort „ja“ an: \n 1  Wurden Sie in den letzten 5 Jahren durch Ärzte, Therapeuten (z.B. Physiotherapeuten, Psychologen) oder in Spitälern/Kliniken untersucht, beraten, behandelt oder operiert, oder ist eine Arztkonsultation, Untersuchung, Nachkontrolle, Operation oder Kur vorgesehen? \n 3k Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (…) Andere Krankheiten/Ge­sund­heitsstörungen, wie Missbildungen, Geschwulst, Krebs oder andere? \n   \n Die folgende Frage 2 verneinte er: \n 2  Bestehen bei Ihnen gesundheitliche Störungen, wie Folgen eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens? \n   \n Nach den Gesundheitsfragen liess der Antragsteller seinen Versicherungsberater unter der Rubrik „Ergänzungen zu den mit ‚ja` beantworteten Fragen“ Nr. 1 „Schilddrüsenoperation Mai 08“ sowie die Dauer (4 Tage) und den Namen des Arztes notieren, wobei die Frage „Folgenlos geheilt“ mit „ja“ angekreuzt wurde. In der Zeile darunter zu Frage 3k steht viermal „do“, die Frage nach einer folgenlosen Heilung wurde offen gelassen. Die Beklagte stellte am 3. Februar 2009 eine entsprechende Police aus (BB 5). Am 22. August 2013 meldete der Kläger einen Monat nach dem Tod seines Vaters an im Jahre 2012 diagnostizierten Kehlkopfkrebs der Beklagten den Versicherungsfall (KB 6). Am 8. und 31. Januar 2014 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzungen und teilte dem Kläger mit, keine Todesfallleistungen auszuzahlen (KB 8 f.). \n B. Mit Klage vom 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Schwyz, die Beklage zu verpflichten, ihm Fr. 100‘000.00 nebst 5 % Zins seit 19. September 2013 zu bezahlen (Vi-act. 1). Die Beklagte verlangte am 11. April 2016, die Klage zufolge Kündigung des Vertrages wegen Anzeigepflichtverletzungen des Versicherungsnehmers vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. September 2016 befragte das Gericht den Versicherungsagenten, bei welchem der Vater des Klägers den Versicherungsantrag stellte, und hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Vi-act. 17  f.). Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositivziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 8‘850.00 bzw. Fr. 271.40 zu Lasten des Klägers (Ziff. 2 f.). \n C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 100‘000.00 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 19. September 2013. Die Beklagte ist mit der Berufungsantwort säumig geblieben, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist;- \n   \n und in Erwägung: \n 1. Der Berufungsführer macht geltend, dass sein Vater, der Antragsteller, seinen Krankheitsverlauf soweit erfragt korrekt wiedergegeben, mithin sich keiner Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht habe, weshalb die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der Antragsteller die drei strittigen Gesundheitsfragen Nr. 1, 2 und 3k richtig angekreuzt habe. Mangels Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren ist darauf nicht zurückzukommen, namentlich nicht darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der korrekt verneinten Frage 2 nicht den wiederkehrenden (rezidivierenden) Krebscharakter ergänzen musste. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die Angaben zu den Ergänzungsfragen zu den bejahten Gesundheitsfragen Nr. 1 und 3k seien unvollständig gewesen. \n 2. Die Vorinstanz hält dem Antragsteller vor, die an die erste Schilddrüsenoperation im Jahre 1998 anschliessende Radiotherapie und Nachbehandlung bis 2007, die Diagnose eines Tumorrezidivs im Jahr 2007 sowie die an die zweite Operation im Mai 2008 anschliessende Radiotherapie und Nachkontrolle nicht angegeben zu haben. \n a) Der bereits 1998 einmal operierte Schilddrüsenkrebs wird durch die Gesundheitsfragen nicht erfasst, weshalb diesbezüglich auch kein „Grund, Art der Krankheit, Unfälle, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamente, etc.“ (Original nicht kursiv) zu ergänzen war. Soweit die Vor­in­stanz aufgrund dieser Erstoperation schliesst, der Versicherungsnehmer wäre tatsächlich veranlasst gewesen, in Bezug auf das 2008 operierte Schilddrüsenleiden auf dessen rezidivierenden Charakter hinzuweisen, trifft dies nicht zu. Nur das in Frage Nr. 1 respektive als „andere Krankheit“ in Frage 3k gleichermassen deklarierte 2008 operierte Schilddrüsenleiden war erfragt und zu ergänzen. Dass mit dem beispielhaft vorgegebenen Stichwort „Art der Krankheit“ der rezidivierende Charakter der zweiten Schilddrüsenerkrankung  erfasst werden sollte, ist nicht klar. Die Ergänzungsfragen sind zu offen formuliert, um klar zu machen, dass über die Tatsache der Operation im Mai 2008 hinaus in Bezug auf ein durch die Gesundheitsfragen nicht erfasstes Ereignis anzugeben war, dass ein Rückfall vorlag. Diesbezüglich stellt sich, zumal nach der Säumnis der Beklagten im Berufungsverfahren (vgl. oben E. 1), auch die bis 2007 dauernde Nachsorge des ersten Tumors nicht als eine durch Frage Nr. 1 abgedeckte Nachkontrolle dar, auf die der Versicherungsnehmer in den Ergänzungen zusätzlich hätte hinweisen sollen, da sie nicht für eine innert den letzten fünf Jahren durchgeführte Behandlung oder Operation vorgesehen war. Dass der vom Versicherungsnehmer genannte, ihn zuletzt einen Tag vor dem Versicherungsantrag noch kontrollierenden Hausarzt auch über seine weiter zurückliegende Krankheitsgeschichte informiert war und den Versicherer auf Nachfrage hätte über alle erheblichen Gefahrentatsachen, namentlich das Vorliegen eines Tumorrezidivs, und alle behandelnden Ärzte orientieren können, ist unbestritten (vgl. dazu auch Auskunft des erst nach dem Todesfall angefragten Hausarztes in BB 9). \n b) Weiter unklar ist, ob der Versicherungsnehmer gefragt gewesen war, über die Einnahme des Medikaments Eltroxin (Gesundheitsfrage Nr. 5 inkl. Ergänzung) hinaus auch die Nachbehandlungen und -kontrollen der zweiten Schilddrüsenoperation im Jahre 2008 aufzuführen und nicht nur, wie die Vor­instanz annimmt, lediglich mit „do“ auf diesen Eingriff hinzuweisen. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Versicherungsnehmer davon ausgehen konnte, die Angabe der Schilddrüsenoperation umfasse auch die Nachbehandlungen und -kontrollen des operierten Leidens. Dies ist angesichts des Umstandes, dass pro Ergänzung zu einer Gesundheitsfrage in der fünfzeiligen Tabelle nur eine Zeile mit nicht mehr Platz als für eine Stichwortangabe vorgesehen war, restriktiv anzunehmen (BGE 134 III 511 E. 5.2.1). Zutreffend macht der Berufungsführer geltend, dass mit einer Operation offenkundig vorgängige Untersuchungen und Nachbehandlungen bzw. -kontrollen verbunden sind, durch welche die Art des operierten Leidens bestimmbar sowie der Erfolg des Eingriffs überprüft wird. Mit der Bejahung der Gesundheitsfrage Nr. 3k sowie der Ergänzung mit der für „dito“ verwendeten Abkürzung „do.“ (dazu vgl. Zeuge HVP S. 8) wies der Antragsteller darauf hin, dass der Schilddrüsenoperation eine andere Krankheit als eine der in lit. a-j erfragten Gesundheitsstörungen, nämlich eine Missbildung, ein Geschwulst oder ein Krebs zugrunde lag. Es mag zutreffen, dass für den Versicherer damit noch nicht ohne weiteres klar war, dass es sich um Krebs handelte und mithin das operierte Schilddrüsenleiden nicht harmlos war. Indes beantwortete der Versicherungsnehmer die erfragten Ergänzungen nach „Grund, Art der Krankheit, Unfälle, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen oder Medikamente, etc.“ mit seinem Verweis „do.“ auf die Schilddrüsenoperation angesichts des beschränkten Platzes nicht unvollständig, ist doch diesem Stichwort die Art des Leidens zu entnehmen, ohne dass die Risiken einer mit der korrekten (vgl. oben E. 1) Beantwortung der Gesundheitsfrage bejahten Krebserkrankung auszuschliessen waren. \n 3. Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (

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