\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 17. Juli 2018 \n ZK1 2017 23 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ S.A., Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Aktienübertragung, etc.
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 20. März 2017, ZGO 2014 16);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 7./15. Mai 2003 schlossen die C.________ AG (nachfolgende Klägerin) und die E.________ AG (nachfolgend Beklagte 1) ein „Fiduciary Agreement“ (nachfolgend FA) ab (Vi-act. KB 7). Darin verpflichtete sich die Beklagte 1 als „Trustee“, in eigenem Namen, aber für Rechnung der Klägerin als „Principal“, 12,85 % des Aktienkapitals der A.________ S.A. (nachfolgend Beklagte 2) für EUR 500‘000.00 zu erwerben und zu halten sowie der Klägerin am Ende jedes Kalenderjahres einen aktuellen Nachweis darüber zukommen zu lassen. Die Klägerin hatte der Beklagten 1 für ihren Aufwand eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. In der Folge waren die Parteien unterschiedlicher Ansicht über die Art und den Umfang der Rechenschaftsablegung durch die Beklagte 1. Die Klägerin kündigte das FA mit Schreiben vom 22. April 2010 per sofort (Vi-act. KB 31). \n B. Die Klägerin reichte am 8. April 2011 beim Bezirksgericht Höfe gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 eine Stufenklage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. A.I): \n A. Materielle Anträge \n \n I. Auskunftserteilung \n \n (Auskunftsbegehren gegenüber Beklagter 1) \n \n II. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums \n \n 2. Es sei gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 festzustellen, dass mit Kündigung vom 22. April 2010 des „Fiduciary Agreement“ vom 7./15. Mai 2003, spätestens aber mit gerichtlicher Hinterlegung von CHF 20‘275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010, die Aktionärsrechte an 12.85 % des gesamten Aktienkapitals der Beklagten 2 (im Folgenden: “die Aktien“) von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind; \n \n 2.a. eventualiter sei die Beklagte 1 zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an den als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Beklagten 2 abzugeben, und die Beklagte 2 sei daraufhin zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin im „registre des actions nominatives“ einzutragen; \n \n 2.b. (subeventualiter Übertragungspflicht der Beklagten 1) \n \n 2.c (Subsubeventualiter Schadenersatzpflicht der Beklagten 1) \n \n 3. (Rückerstattung Depositum) \n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n \n B. Prozessuale Anträge \n \n (einstweilen Beschränkung des Prozesses auf die Auskunftsbegehren) \n Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 18. August 2011 Folgendes (Vi-act. A.II.a): \n A. Materiellrechtliche Anträge \n \n I. Auskunftserteilung \n \n (Nichteintreten, eventualiter Abweisung) \n \n II. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums \n \n 2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht einzutreten; \n \n Ev. sei dieses abzuweisen. \n \n 2.a.-c. (Abweisung) \n \n 3. (Auszahlung Depositum an Beklagte 1) \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. \n \n B. Prozessuale Anträge \n \n 1./1.a. (Gutheissung) \n Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 10. Oktober 2011 Folgendes (Vi-act. A.II.b): \n A. Materiellrechtliche Anträge \n \n I. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums \n \n 2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht einzutreten; \n \n Ev. sei dieses abzuweisen. \n \n 2.a. Es sei auf das Leistungsbegehren 2.a der Klägerin nicht einzutreten, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet; \n \n Ev. sei dieses Begehren abzuweisen. \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. \n \n B. Prozessuale Anträge \n \n A.I; II.2.a (soweit gg. die Beklagte 2 gerichtet), II.2.b, II.2.c, 3.: \n \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die klägerischen Rechtsbegehren A.I, II.2.a (teilweise), II.2.b, II.2.c, 3 nicht gegen die Beklagte 2 richten. \n \n 1.1.a: \n \n Die Beklagte 2 beantragt die Gutheissung der prozessualen Anträge der Klägerin. \n Die Verfügung des Gerichtspräsidiums am Bezirksgericht Höfe vom 12. Januar 2012, mit welcher auf die Klage gegen die Beklagte 2 eingetreten wurde (Vi-act. D.5), blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. April 2012 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der Auskunftserteilung beschränkt und betreffend die Beklagte 2 sistiert (Vi-act. E.24). \n Am 9. Mai 2012 (Vi-act. A.III) bzw. 16. August 2012 (Vi-act. A.IV) reichten die Klägerin bzw. die Beklagte 1 die Replik bzw. Duplik zum Auskunftsbegehren ein. Mit Teilurteil vom 19. November 2012 hiess das Bezirksgericht Höfe das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten 1 teilweise gut (Vi-act. D.6). Am 31. März 2014 bestätigte das Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil grösstenteils (ZK1 2012 36). Am 30. Juli 2014 liess die Beklagte 1 der Klägerin einen Rechenschaftsbericht zukommen (Vi-act. KB 67). \n C. Mit Replik vom 18. Mai 2015 betreffend die materiellrechtlichen Anträge zu „Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums“ änderte die Klägerin ihre Anträge wie folgt (Änderungen fett; Vi-act. A.5) \n 2. Es sei gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 festzustellen, dass mit Kündigung vom 22. April 2010 des „Fiduciary Agreement“ vom 7./15. Mai 2003, spätestens aber mit gerichtlicher Hinterlegung von CHF 20‘275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010 12.85 % der insgesamt ausgegebenen 320 Aktien der Beklagten 2, somit mindestens 41 Aktien, von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind; \n \n 2.a. eventualiter sei die Beklagte 1 zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Beklagten 2 abzugeben, und die Beklagte 2 sei daraufhin zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Beklagte 2 einzutragen; \n \n 2.b. subeventualiter sei gegenüber der Beklagten 1 festzustellen (…), und die Beklagte 2 sei zu verurteilen, die Klägerin als Aktionärin mit 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Beklagte 2 im „registre des actions nominatives“ einzutragen; \n \n 2.c. (subsubeventualiter Schadenersatz gegenüber Beklagte 1) \n \n 3. (Herausgabe Depositum) \n \n 4. Unter Tragung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung durch die Beklagten; die Parteientschädigung sei inklusive Mehrwertsteuer von 8 % der Klägerin zuzusprechen. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2, 2a und 2b seien die Beklagten zur solidarischen Haftung für die Erstattung der Parteientschädigung an die Klägerin zu verurteilen. \n Die Beklagte 2 änderte ihre Anträge mit Duplik vom 23. September 2015 teilweise wie folgt (Änderungen fett; Vi-act. A.VI.a): \n A. Materiellrechtliche Anträge \n \n I. Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe des Depositums \n \n 2. Es sei auf das Feststellungsbegehren der Klägerin, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet, abzuweisen. \n \n 2.a. Es sei auf das Leistungsbegehren 2.a der Klägerin nicht einzutreten, soweit es sich gegen die Beklagte 2 richtet; \n \n Ev. sei dieses Begehren abzuweisen. \n \n B. Prozessuale Anträge \n \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die klägerischen Rechtsbegehren II.2.a (teilweise), II.2.b (teilweise), II.2.c, 3 nicht gegen die Beklagte 2 richten. \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. \n Mit Duplik vom 23. September 2015 hielt die Beklagte 1 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Vi-act. A.VI.b). \n Mit Urteil vom 20. März 2017 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n 1. (Feststellung betr. Beklagte 1) \n \n 2. Es wird gegenüber der Beklagten 2 festgestellt, dass mit der gerichtlichen Hinterlegung von CHF 20’275.65 beim Bezirksgericht March am 26. August 2010 12.85 % der insgesamt ausgegebenen 320 Aktien der Beklagten 2, somit 41 Aktien, von Gesetzes wegen von der Beklagten 1 auf die Klägerin übergegangen sind. \n \n 3.a. (Anspruch der Beklagten 1 auf Teilauszahlung des Depositums) \n \n b. (Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Restdepositums) \n \n 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n 5. Die Gerichtskosten betragen CHF 20‘000.00. Sie werden der Beklagten 1 zu drei Vierteln, also CHF 15‘000.00, und der Beklagten 2 zu einem Viertel, also CHF 5‘000.00, auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10‘000.00 bezogen. Die Beklagte 1 hat somit der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 10‘000.00 und dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Beklagte 2 hat dem Gericht CHF 5‘000.00 zu bezahlen. \n \n Für die Hälfte der Gerichtskosten, also CHF 10‘000.00, haften die Beklagte 1 und die Beklagte 2 solidarisch. \n \n 6. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 18‘000.00 zu bezahlen. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. \n \n 7. (Rechtsmittel). \n \n 8. (Zufertigung). \n D. Dagegen erhob die Beklagte 2 am 8. Mai 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2., 5. (soweit die Berufungsklägerin betreffend), 6. (soweit die Berufungsklägerin betreffend) die Klage der Berufungsbeklagten abzuweisen; \n \n 2. Ev. seien die Dispositiv-Ziffern 2., 5. (soweit die Berufungsklägerin betreffend), 6. (soweit die Berufungsklägerin betreffend) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. \n Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2017 stellte die Klägerin folgende Anträge (KG-act. 13): \n 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. \n \n 2. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, die Berufungsbeklagte als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Berufungsklägerin einzutragen. \n \n 3. Subeventualiter sei die E.________ AG zu verurteilen, im Sinne von Art. 40 Abs. 3 der luxemburgischen „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ eine Erklärung des Rechtsübergangs an 41 als „actions nominatives“ ausgestalteten Aktien zuhanden der Berufungsklägerin abzugeben, und die Berufungsklägerin sei daraufhin zu verurteilen, die Berufungsbeklagte als Aktionärin mit 41 Aktien im „registre des actions nominatives“ mit den Aktiennummern gemäss Zuteilung durch die Berufungsklägerin einzutragen; \n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. \n \n Prozessualer Antrag: \n \n Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 10‘000.00 zu leisten. \n Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2017 ersuchte die Beklagte 2 das Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 15): \n 1. den Hauptantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen; \n \n 2. auf den Eventualantrag und den Sub-Eventualantrag der Berufungsbeklagten nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen; \n \n 3. das Kautionierungsbegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen; sowie \n \n 4. der Berufungsklägerin die Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort, (…) \n \n zu erstrecken. \n Am 28. August 2017 nahm die Beklagte 2 Stellung zu den neuen Behauptungen der Berufungsantwort (KG-act. 17). Gleichentags reichte die Klägerin eine Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beklagten 2 vom 5. Juli 2017 ein (KG-act. 18). Die Beklagte 2 nahm mit Eingabe vom 22. September 2017 nochmals Stellung (KG-act. 22). \n Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde das Kautionsbegehren der Beklagten 2 abgewiesen (KG-act. 24). \n Auf die Begründungen wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen;- \n \n in Erwägung: \n 1. Das Auskunftsbegehren der Klägerin wurde mit Teilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 19. November 2012 (Vi-act. D.6) sowie Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2014 (ZK1 2012 36; Vi-act. D.7) bereits rechtskräftig beurteilt und ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Betreffend Aktienübertragung, Schadenersatz, Herausgabe Depositum ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1, 3 lit. a und b, 4 in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Dispositivziffern 5 und 6, soweit sie die Beklagte 1 betreffen, welche nicht Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Damit ist rechtskräftig und verbindlich festgestellt, dass die Gläubigerstellung am Forderungsrecht betreffend die Aktien der Beklagten 2 im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 1 zufolge Legalzession auf die Klägerin übergegangen sind. Das angefochtene Urteil ist – und bleibt, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens – für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 1 rechtsverbindlich. Die Beklagte 2 ficht hingegen die Dispositivziffer 2 an (Feststellung des Aktienüberganges gegenüber der Beklagten 2 durch Hinterlegung des Depositums) sowie die Dispositivziffern 5 (Kostenverteilung) und 6 (Parteientschädigung), soweit sie die Beklagte 2 betreffen. Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten 2 ist somit die Frage, ob die Übertragung der Aktien zufolge Legalzession auch für die Beklagte 2 verbindlich ist bzw. ob diese die Klägerin als Aktionärin zu akzeptieren hat, Gegenstand des Verfahrens. Dabei ist zu beachten, dass der in Rechtskraft erwachsene Teil des angefochtenen Urteils betreffend die Beklagte 1 für die Beklagte 2 nicht rechtsverbindlich ist. \n 2. Die Beklagte 2 rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des anzuwendenden (ausländischen) Rechts. \n a) Die Vorinstanz erwog, der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes unterstehe dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger, oder wenn ein solches fehle, dem Recht der Forderung (sog. Kausalstatut,