\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 1. Mai 2018 \n ZK1 2017 19 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ GmbH, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen C.________, Beklagter und Berufungsgegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung (Darlehen)
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 17. März 2017, ZGO 2016 15);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die „A.________ GmbH“ (nachfolgend: Klägerin) schloss mit der „D.________ GmbH“ am 20. Januar 2005 einen Darlehensvertrag über EUR 109‘591.37 (Vi-act. KB 1, nachfolgend: Vertrag). Für die Darlehensnehmerin unterschrieb C.________ (nachfolgend: Beklagter) den Vertrag. Im gleichen Dokument steht, dass sich „der Geschäftsführer, C.________, […] selbstschuldnerisch für die zu finanzierende Summe“ verbürge (Ziff. 3 des Vertrags). Zugleich einigte man sich in Ziff. 4 des Vertrags auf Hannover als Gerichtsstand und Erfüllungsort. Über das Vermögen der Gesellschaft „D.________ GmbH“ wurde gemäss Handelsregisterauszug vom 27. November 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet, wodurch die Gesellschaft nach deutschem Recht aufgelöst ist (Vi-act. KB 2a/2b). Die Klägerin forderte vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 5. August 2015 den Betrag von EUR 210‘496.48 (Vi-act. KB 4a/4b). Mit Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2015 wurde der Kläger aufgefordert, eine „Teilforderung Darlehensvertrag“ über Fr. 100‘000.00 zu bezahlen, wogegen der Kläger Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. KB 5). Am 17. Juni 2016 stellte das Vermittleramt Altendorf der Klägerin die Klagebewilligung aus (Vi-act. KB 7). \n B. Am 30. August 2016 erhob die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht March folgende Klage (Vi-act. A): \n 1. Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von CHF 100‘000.00 nebst Zins zu 9,25 % seit 20.01.2005 zu bezahlen. \n 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Zürich 2 sei aufzuheben. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. \n Der Beklagte stellte mit am 19. September 2016 aufgegebener sinngemässer Klageantwort insbesondere die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March in Frage und hielt dafür, die Forderung sei „gemäss Anlage 1 + 2 unberechtigt“ (Vi-act. C). In den erwähnten Anlagen bringt er im Wesentlichen vor, dass kein gültiger Bürgschaftsvertrag zustande gekommen und die Verjährung eingetreten sei (Vi-act. C/1,2). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erstattete die Klägerin die Replik, woraufhin der Beklagte mit Eingabe vom 28. November 2016 duplizierte (Vi-act. A). \n C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 erkannte der Erstrichter: \n 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden dem Kläger [recte: der Klägerin] auferlegt und vom klägerischen Vorschuss bezogen. \n 3. Parteientschädigung wird keine gesprochen. \n 4./5. [Rechtsmittelbelehrung und Zufertigung.] \n D. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 20. April 2017 fristgerecht „Beschwerde“ (KG-act. 1), welche entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Erstrichters aufgrund des Streitwerts und des Vorliegens eines Prozessendentscheids als Berufung entgegengenommen wurde (KG-act. 2 und 3, m.H.). Gegen die Entgegennahme als Berufung opponierte keine der Parteien. Die Klägerin beantragte was folgt: \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 17.03.2017 sei aufzuheben, die Unzuständigkeitseinrede sei abzuweisen und die Zuständigkeit Schweizer Gerichte sei zu bejahen. \n 2. Es sei zu entscheiden, dass der Beklagte (Beschwerdegegner) der Klägerin (Beschwerdeführerin) den Betrag von CHF 100‘000.00 nebst Zins zu 9,25 % seit 20.01.2005 zu bezahlen habe. \n 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Zürich 2 sei aufzuheben. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten (Beschwerdegegner). \n 5. Eventualiter sei die Sache zwecks Eintretens auf die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sei anzuweisen, über die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. \n Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort am 18. Mai 2017 und beantragte, die Berufung sei „zurückzuweisen“ (KG-act. 7). \n \n \n und in Erwägung: \n 1. Zusammengefasst trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, weil sie sich aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung als unzuständig erachtete. Die Klägerin ist in der Berufung wie im erstinstanzlichen Verfahren der Auffassung, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March sei zu bejahen. Der Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, die Schweizer Gerichte seien nicht zuständig. Folglich ist zunächst zu klären, ob der Erstrichter zu Recht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat. \n Die örtliche Zuständigkeit ist wegen ihrer Eigenschaft als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (