\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 14. Mai 2018 \n ZK1 2017 18 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus SVG-Haftpflicht
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Februar 2017, ZEV 2015 19);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E.________, Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Mercedes Benz D von hinten auf den Personenwagen Opel D der Klägerin auffuhr (Vi-KB 3). In der Folge litt die Klägerin an einem HWS-Distorsionstrauma mit andauernden Beschwerden, weswegen sie teilweise arbeitsunfähig war. \n B. Am 26. Februar 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30‘000.00 nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zu bezahlen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Klageantwort vom 8. Juni 2016 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. \n Die Parteien hielten mit Replik vom 30. November 2015 und Duplik vom 13. April 2016 an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2016 nahm die Klägerin Stellung zur beklagtischen Duplik. \n Mit Urteil vom 7. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 9. März 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei das Urteil vom 7. Februar 2017 aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30‘000.00 mit Zins von 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zuzusprechen. \n 2. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Durchführung des Beweisverfahrens zurückzuweisen. \n 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt. \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 27. April 2017 trägt die Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7);- \n \n in Erwägung: \n 1. Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der vorhandenen Dokumentation des Unfallhergangs sei von einem geringfügigen Unfall auszugehen. Ein geringfügiger Unfall sei an sich grundsätzlich nicht geeignet, ein HWS-Distorsionstrauma hervorzurufen. Ausnahmen könnten aber vorkommen. Mit allen im Recht liegenden Arztberichten und Gutachten lasse sich eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis der Klägerin einerseits und deren geltend gemachten Beschwerden und Beeinträchtigungen andererseits aber nicht beweisen. Ohne genaue Kenntnisse der Unfallschwere und die auf den Körper der Klägerin wirkenden Kräfte vermöchten die Ärzte im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens keine verlässliche Aussagen darüber zu machen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28. Juni 2005 zurückzuführen seien, zumal vorliegend mehr als nur eine andere mögliche Ursache für die Beschwerden in Frage käme und der Polizeirapport (vom 10. Juli 2005) allein nichts über die Kausalität aussage. Hierfür wäre ein unfallanalytisches (Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung) und biomechanisches (Einwirkung der Kräfte des Unfallereignisses auf den Körper des Fahrzeuginsassen) Gutachten erforderlich, deren Ergebnisse anschliessend in einem medizinischen Gutachten zu würdigen wären. Daher würde weder die (erneute) Einholung eines medizinischen Gutachtens noch die Befragung der behandelnden Ärzte die Frage der Kausalität beantworten können. Obwohl die Beklagte die Klägerin auf deren Beweislast und auf die Einholung eines biomechanischen Gutachtens aufmerksam gemacht habe, habe letztere keinen solchen Antrag gestellt, sondern die Einholung eines solchen Gutachtens ausdrücklich zurückgewiesen. Damit erübrige sich diesbezüglich die Ausübung der richterlichen Fragepflicht, zumal die Klägerin beanwaltet sei. Damit bleibe das Vorliegen einer natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden und Beeinträchtigungen unbewiesen, weshalb die Klage abzuweisen sei. \n 2. Im vorliegenden (Berufungs-)Verfahren ist einzig umstritten, ob das von der Klägerin nach dem Auffahrunfall vom 28. Juni 2005 geltend gemachte HWS-Distorsionstrauma mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf dieses Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. auch angef. Urteil, E. 1 S. 8 f.). \n 3. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (