\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 12. September 2017 \n ZK1 2016 37 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, \n Beklagte und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen C.________ AG, \n Klägerin und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Werkvertrag
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. August 2016, ZEV 2015 19);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Klägerin lieferte und montierte in den von der Beklagten und der G.________ gemeinsam genutzten Büroräumlichkeiten in Freienbach eine Glastrennwand zum vereinbarten Preis von Fr. 12‘000.00. Das Angebot Nr. zzz der Klägerin vom 26. September 2011 wurde an die Beklagte adressiert (Vi-KB 5). Nachdem diese die Klägerin dazu aufgefordert hatte, die Adresse zu ändern, wurden die Auftragsbestätigung Nr. yyy der Klägerin vom 7. Oktober 2011 und die nachfolgenden Zahlungsaufforderungen an die G.________ adressiert (Vi-KB 6). Die Rechnung wurde von der G.________ nie beglichen. Nachdem diese Firma per 25. November 2013 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt worden war (Vi-BB 2), stellte die Klägerin den ausstehenden Betrag von Fr. 12‘000.00 der Beklagten in Rechnung (Vi-KB 8-10). Da die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht bezahlte, leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Pfannenstiel gegen die Beklagte die Betreibung ein und forderte einen Betrag von Fr. 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2014 (Vi-KB 3). Gegen den am 13. Juni 2014 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 23. Juni 2014 Rechtsvorschlag (Vi-KB 3). \n B. Bei der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Reichenburg vom 5. Februar 2015 konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb gleichentags der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Vi-KB 2). Am 13. April 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March Klage (im vereinfachten Verfahren) gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2014 zu bezahlen. \n 2. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstil (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2014) sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. \n Da die Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 erfolglos blieb, wurde der Klägerin Frist zur Einreichung der Klagebegründung angesetzt. Mit Klagebegründung vom 29. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. \n Am 12. Oktober 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen und es sei eventualiter auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. \n Mit Replik vom 3. Dezember 2015 und Duplik vom 15. Februar 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. \n Am 29. August 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes: \n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2014 zu bezahlen. \n 2. Der gegen den Zahlungsbefehl vom 13.06.2014 erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstil wird aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13.04.2014. \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00, welche mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet werden, sowie die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt. \n Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 2‘100.00 zu bezahlen. \n 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. \n 5. [Rechtsmittel.] \n 6. [Mitteilung.] \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 29. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 29.08.2016 (ZEV 15 19) sei aufzuheben. \n 2.1. Die Klage vom 13.04.2015 der Klägerin und Berufungsbeklagten sei abzuweisen. \n 2.2. Eventualiter sei auf die Klage nicht einzutreten. \n 2.3 Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 2. November 2016 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 7). \n Am 14. November 2016 nahm die Beklagte Stellung zur Berufungsantwort vom 2. November 2016 (KG-act. 9). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n \n in Erwägung: \n 1. Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe in der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 lediglich eventualiter die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Da die Einrede der Unzuständigkeit weder bedingungsfrei noch hauptsächlich angerufen worden sei, habe sich die Beklagte gemäss