Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26

September 12, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·989 words·~5 min·4

Summary

Forderung | übriges Vertragsrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. September 2017 \n ZK1 2016 26 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ AG in Liquidation, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Juli 2016, ZGO 2013 18);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. C.________ war vom 16. Oktober 2006 bis zum 22. September 2011 Vorstandsmitglied der F.________ AG mit Sitz in Z.________ (Deutschland), welche per 14. März 2008 in G.________ AG umfirmiert wurde (Vi-act. B/KB 2; nachfolgend G.________ AG) und heute offenbar unter der Firma H.________ AG geführt wird (vgl. Vi-act. A/I, S. 4 und KG-act. 1, S. 2). Diese Tätigkeit wurde mit Dienst-/\u200CAnstellungsvertrag vom 30. September 2006 geregelt (Vi-act. B/KB 3). C.________ und die G.________ AG unterzeichneten am 30. Dezember 2006 eine als „Nachtrag zum Anstellungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, wonach die Tätigkeit nur noch nebenamtlich ausgeübt werde und keine Vergütung der Leistung mehr erfolge (Vi-act. B/KB 7). Am 12. Dezember 2006 gründete I.________ als Vertreter der G.________ AG zusammen mit J.________ und K.________ unter der Firma LA.________ AG mit Sitz in E.________ (Schweiz) eine Tochtergesellschaft der G.________ AG (Vi-act. B/KB 6), welche ihre Firma am 22. Januar 2007 in L.________ AG änderte (Vi-act. B/KB 1, 4; Vi-act. C/BB 6). Mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 wurde C.________ als geschäftsführender Direktor der L.________ AG eingesetzt (Vi-act. B/KB 10). Am 28. März 2007 schlossen C.________ und die L.________ AG einen neuen Arbeitsvertrag, welcher denjenigen vom 10. Januar 2007 ersetzte (Vi-act. B/KB 12). Zu diesem neuen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien am 1. Januar 2008 einen Nachtrag, der eine Gehaltserhöhung zum Gegenstand hatte (Vi-act. B/KB 13). Am 14. Dezember 2007 unterzeichneten die G.________ AG (vertreten durch die Verwaltungsräte M.________ und C.________) und die L.________ AG (vertreten durch I.________) eine als „Vermittlungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Vi-act. B/KB 28). C.________, die L.________ AG und die G.________ AG schlossen sodann am 7. September 2012 einen Aufhebungsvertrag ab, der im Wesentlichen die Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 28. März 2007 zwischen C.________ und der L.________ AG zum Gegenstand hatte (Vi-act. C/BB 43). Am 6. März 2013 wurde die L.________ AG in A.________ AG umfirmiert (Vi-act. C/BB 6). \n B. Mit Klage vom 25. Juni 2013 beantragte die A.________ AG (heute A.________ AG in Liquidation, nachfolgend Klägerin), C.________ (nachfolgend Beklagter) sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1‘952‘396.84 zu bezahlen. Im Wesentlichen machte sie geltend, der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten und der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der G.________ AG seien Simulationsgeschäfte. Der Forderungsbetrag setze sich einerseits aus Rückforderungen aus ungerechtfertigten Lohn- und Spesenzahlungen an den Beklagten in den Jahren 2007 bis 2012 und anderseits aus Schadenersatzforderungen bzw. bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aufgrund zweckwidriger Benutzung der Firmenkreditkarte sowie Belastungen des Firmenkontos der Klägerin für private Zwecke zusammen (Vi-act. A/I). Am 15. September 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort und trug auf Nichteintreten eventualiter Abweisung der Klage an (Vi-act. A/II). Der Beklagte brachte vor, die heutige Muttergesellschaft der Klägerin, die O.________ AG, habe eine Forderungsklage gegen den Beklagten anhängig gemacht, welche den identischen Sachverhalt betreffe, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Überdies bestritt der Beklagte die klägerischen Behauptungen, wonach er keine tatsächliche Tätigkeit für die Klägerin ausgeführt und die Firmenkreditkarte für private Zwecke missbräuchlich verwendet habe, und machte seinerseits umfangreiche Verrechnungsforderungen geltend. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wies die Vor­instanz den Nichteintretensantrag des Beklagten ab (Vi-act. D/13). Nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung am 13. Mai 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Vi-act. E/38 und 39). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 forderte die Vor­instanz die Klägerin auf, dem Gericht sämtliche Belege für Barauslagen des Beklagten von Juli 2007 bis Mai 2012 sowie ihre Spesenbuchhaltung mit Bezug auf den Beklagten in besagtem Zeitraum einzureichen (Vi-act. D/14). Die Klägerin entsprach diesem Editionsbegehren mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Vi-act. D/15). Mit Urteil vom 11. Juli 2016 erkannte die Vor­instanz was folgt: \n 1. Die Klage wird abgewiesen. \n 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 40‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. \n 3. Die Klägerin hat den Beklagten mit Fr. 50‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Die Entschädigung wird dem Beklagten von der Sicherheitsleistung ausbezahlt. \n 4. [Rechtsmittel] \n 5. [Zufertigung] \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. August 2016 Berufung und beantragte (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11.07.2016 aufzuheben und den Beklagten/Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin Fr. 1‘952‘396.84 zzgl. 5 % Zins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Berufungsbeklagten für beide Instanzen. \n Der Beklagte stellte am 23. August 2016 ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (KG-act. 7), zu welchem die Klägerin am 7. September 2016 Stellung nahm (KG-act. 9). Am 16. September 2016 liess sich der Beklagte einerseits zur Stellungnahme der Klägerin betreffend das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung vernehmen (KG-act. 11) und erstattete anderseits seine Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde die Klägerin verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von Fr. 30‘000.00 für die Parteientschädigung zu leisten (KG-act. 17). \n Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 29. September 2016 den Auszug eines Entscheids der Standeskommission der AA.________, vom 2. September 2016 (KG-act. 15/1) sowie die von ihr diesbezüglich mit der Standeskommission geführte Korrespondenz (KG-act. 15/2-5) ein (KG-act. 15). Am 10. Oktober 2016 nahm der Beklagte zu dieser Eingabe Stellung (KG-act. 18), woraufhin die Klägerin am 17. Oktober 2016 (KG-act. 20), 26. Oktober 2016 (KG-act. 22) und 6. April 2017 weitere Ausführungen zur Eingabe vom 29. September 2016 machte und beantragte, es seien die Akten der AA.________ zu edieren (KG-act. 25). Mit Eingabe vom 20. April 2017 machte der Beklagte nochmals von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm zur letzten Eingabe der Klägerin Stellung (KG-act. 27). \n D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n in Erwägung: \n 1. Nach

ZK1 2016 26 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 26 — Swissrulings