Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 20.12.2016 ZK1 2016 14

December 20, 2016·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·982 words·~5 min·9

Summary

Erbschaftsklage | Erbrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 20. Dezember 2016 \n ZK1 2016 14 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Kläger und Berufungsführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________, 2. D.________, \n Beklagte und Berufungsgegner, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Erbschaftsklage

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 10. Februar 2016, ZGO 2014 1);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Aus der Ehe zwischen F.________, und H.________, gingen die beiden Söhne I.________, und A.________, hervor. Am 29. Juni 1985 schlossen die Eltern mit I.________ einen Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag (Vi-act. KB 1), wonach I.________ sowie dessen Erben bzw. Nachkommen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht kommen, und regelten die Modalitäten dieses Auskaufs (Vi-act. KB 1). F.________ verstarb am xx (Vi-act. BB 1). \n Mit letztwilliger Verfügung vom 5. September 2004, welche einleitend mit Datum vom 5. Oktober 2004 versehen wurde, setzte H.________ A.________ auf den Pflichtteil, wies die verfügbare Quote den beiden Söhnen von I.________, C.________, und D.________, zu und setzte Rechtsanwalt J.________ als Willensvollstrecker ein (Vi-act. KB 2). Am 23. April 2008 schlossen H.________ und ihr Sohn I.________ einen Erbverzichtsvertrag, hoben den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 auf und regelten den Erbverzicht von I.________ zugunsten seiner Söhne (Vi-act. KB 3). Gleichentags verfügte H.________ erneut letztwillig; demnach sollte A.________ (unter Auflagen) nicht mehr auf den Pflichtteil gesetzt sein (Vi-act. KB 4). Mit neuerlicher letztwilliger Verfügung vom 21. Dezember 2009 hob sie die Verfügung vom 5. Oktober 2008 (recte wohl eher: 5. Oktober 2004 bzw. 5. September 2004 [vgl. vorstehende Ausführungen]) auf, setzte A.________ wiederum auf den Pflichtteil und wies die verfügbare Quote den Söhnen von I.________ zu (Vi-act. KB 5). Am 1. April 2010 verfügte H.________ abermals letztwillig, widerrief sämtliche bisherigen Verfügungen und ordnete die gesetzliche Erbfolge an (Vi-act. KB 6). Diese Verfügung hob sie zwei Tage später mit letztwilliger Verfügung vom 3. April 2010 auf und erklärte, dass sie die Erbfolge gemäss den vorherigen Testamenten geregelt haben will (Vi-act. KB 7). H.________ (nachfolgend Erblasserin) verstarb am yy. \n B. A.________ (nachfolgend Kläger) erhob am 13. Juni 2014 Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter 1) und D.________ (nachfolgend Beklagter 2) sowie gegen J.________ (nachfolgend Beklagter 3) mit folgendem Rechtsbegehren (Vi-act. 1): \n Es seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen H.________ für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________, im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen und die Beklagten 1 und 2 oder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben erklären, und es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, den Nachlass der H.________ an den Kläger herauszugeben, \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Klageantwort vom 21. Oktober 2014 stellten die Beklagten 1 und 2 folgende Anträge (Vi-act. 7): \n \n Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. der Klage sei nicht stattzugeben und es seien keine Testamente der H.________ für ungültig zu erklären und der Beklagte Ziff. 3 sei nicht zu verpflichten, den Nachlass von H.________ herauszugeben. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n \n Am 2. Januar 2015 erstattete der Kläger die Replik und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 13. Juni 2014 fest (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 trennte die Vorinstanz das Verfahren und führte die Klage betreffend die Beklagten 1 und 2 unter der Verfahrensnummer ZGO 1-14 fort, während es die Klage gegen den Beklagten 3 im Verfahren ZGO 1-15 weiterführte (Vi-act. 12). Die Beklagten 1 und 2 erstatteten am 10. Mai 2015 die Duplik und hielten ihrerseits an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 21. Oktober 2014 fest (Vi-act. 18). Am 1. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 31). \n Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Gersau die Klage ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, den Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 1/1). \n C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 14. März 2016 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n \n Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 10. Februar 2016 im Prozess ZGO 1-14 aufzuheben; \n Es seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen H.________ sowie der Erbvertrag vom 23. April 2008 zwischen ihr und ihrem Sohn I.________, für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________ im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen und die Berufungsbeklagten 1 und 2 oder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben erklären; \n Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. \n \n Am 20. April 2016 erstatteten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (KG-act. 7): \n \n Das Urteil des Bezirksgerichtes Gersau vom 10. Februar 2015 im Prozess ZGO 1-14 sei nicht aufzuheben. \n Die klägerischen Rechtsbegehren bzw. die Klage seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. es seien keine Testamente der H.________ und nicht der Erbvertrag vom 23. April 2008 für ungültig zu erklären. \n Die Sache sei nicht zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n \n Mit Berufungsreplik vom 29. April 2016 hielt der Kläger an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 10). Am 15. Mai 2016 reichten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsduplik ein und hielten ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 13). \n D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Die Durchführung eines ordnungsgemässen Schlichtungsverfahrens bzw. das Vorliegen einer Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung, sofern ein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen ist (Zürcher, in: Sut­ter-Somm/\u200CHa­sen­böh­ler/\u200CLeu­en­ber­ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 57 zu

ZK1 2016 14 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 20.12.2016 ZK1 2016 14 — Swissrulings