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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34

June 12, 2012·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·660 words·~3 min·10

Summary

Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. Juni 2012 \n ZK1 2011 34 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter, Kantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart, Hannelore Räber und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ , durch Dr.iur. B.________,

\n \n \n  

\n   gegen  

\n \n \n  

\n 1. C.________ 2. D.________ 3. E.________ 4. F.________ 5. G.________ 6. H.________ en, alle durch Dr.iur. I.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011, \n BZ 2008 45);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 übertrug C.________, seinem Sohn A.________, ein Wohnhaus mit Stall (GB Nr. A) und eine Scheune (GB Nr. B) zu Eigentum. A.________ hat den Kaufpreis von Fr. 94'100.00 durch Übernahme von zwei vorbestehenden Schuldbriefen in der Höhe von Fr. 13'640.00 und Fr. 75'700.00 sowie durch Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts im Betrag von Fr. 4'760.00 getilgt (KB 6). \n Am 20. Juli 2007 verstarb C.________ (nachfolgend: Erblasser). Als Erben hinterliess er sechs Söhne und eine Tochter (KB 4). Gemäss Todesfallinventaraufnahme vom 8. August 2007 hinterliess der Erblasser Aktiven von Fr. 31'997.00 und Passiven von Fr. 13'640.00 sowie Todesfallskosten von ca. Fr. 20'000.00 (KB 5). \n B. Am 21. November 2008 machten sechs Kinder des Erblassers mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht Schwyz die Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter) betreffend Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung rechtshängig (Vi-act. 1; KB 2 und 3). \n Mit Klageschrift vom 25. Februar 2009 stellten die Kläger folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 11): \n 1. Es sei der gesamte Nachlass des C.________, festzustellen. \n 2.  Es sei festzustellen, dass die Kläger an diesem gesamten Nachlass je zu einem Siebtel berechtigt sind. \n 3. Die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen. \n 4. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist. \n 5. Es sei der gesamte Nachlass des C.________, zu teilen und es sei den Klägern deren Erbanteile (gemäss Ziffer 3), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 4) zuzuweisen, bzw. der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren Erbanteile bzw. Pflichtteile auszuzahlen. \n 6. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-5 vorzubereiten und zu gewährleisten. \n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident das beklagtische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 30. März 2009 (Vi-act. 15 und 20). \n Mit Klageantwort vom 29. Juni 2009 stellte der Beklagte folgende Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 22): \n   1. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ festzustellen. \n   2.  Es sei festzustellen, dass der Beklagte an diesem Nachlass zu einem Siebtel erbberechtigt ist. \n   3. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten, d.h. am 19. Mai 1998, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von

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