Urteil vom 12. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
betreffend Berufsvorsorge / Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Altersrente / Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Klage vom 8. Januar 2026)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) forderte von B.___ (fortan: Beklagter) diejenigen Rentenbetreffnisse zurück, welche nach dem Tod seines Vaters C.___ ausgerichtet worden waren. Mangels Zahlung des Beklagten erhebt die Klägerin am 8. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen ihn, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 123'030.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Januar 2025 zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 28. Januar 2025 sei der Rechtsvorschlag in vollem Umfang zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Der Beklagte reicht innert der Frist bis 6. Februar 2026 (s. A.S. 10) keine Klageantwort ein. Er lässt sich auch nach der Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2026, worin diese den Verzicht auf eine Klageantwort feststellt (A.S. 13), nicht vernehmen.
3. Der Vertreter der Klägerin reicht am 19. Februar 2026 eine Kostennote ein (A.S. 14 ff.). Diese geht am 20. Februar 2026 zur Kenntnisnahme an den Beklagten (A.S. 21), welcher sich in der Folge nicht dazu äussert.
II.
1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40). Im Kanton Solothurn ist dies das Versicherungsgericht (§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Seine sachliche Zuständigkeit umfasst alle Streitigkeiten, welche die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in: Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BVG, Basel 2020, Art. 73 N 17). Ein solcher spezifischer Bezug zur beruflichen Vorsorge liegt hier vor, geht es doch um die Rückforderung von Rentenleistungen einer Vorsorgeeinrichtung (E. I. 1 hiervor). Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Rückforderung auf Art. 35a BVG oder Art. 62 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) stützt (s. dazu Hürzeler / Bättig-Lischer, a.a.O., Art. 73 N 26 f., sowie E. II. 2.2.1 hiernach). Im Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig (Basile Cardinaux, Basler Kommentar zum BVG, a.a.O., Art. 35a N 46). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen. Da sich zudem der Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
2.
2.1
2.1.1 Die Klägerin übernahm per April 2019 die Ausrichtung der Altersrente von C.___ (Klagebeilage / KB-Nr. 3). In der Folge überwies sie den monatlichen Rentenbetrag bis April 2024 auf das Konto [...] von C.___ bei der [Bank] D.___ (KB-Nr. 4).
2.1.2 Nach einer Anfrage der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 19. April 2024 stellte sich heraus, dass C.___ bereits am 1. April 2022 verstorben war (KB-Nr. 5). Sein alleiniger Erbe war der Beklagte (KB-Nr. 6). Die Klägerin ersuchte ihn am 3. und 27. Juni sowie 19. August 2024 vergebens, Kopien des Familienbüchleins und des amtlichen Todesscheins einzureichen (KB-Nrn. 7 – 9).
2.1.3 Am 28. Oktober, 14. November und 11. Dezember 2024 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den von Mai 2022 bis April 2024 zu viel erhaltenen Rentenbetrag von CHF 123'030.00 zurückzuerstatten. Der Beklagte reagierte darauf nicht und liess die Zahlungsfrist bis 15. Januar 2025 ungenutzt verstreichen (KB-Nrn. 10 – 12).
2.1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2025 wurde der Rückzahlungsbetrag von CHF 123'030.00 in Betreibung gesetzt, wogegen der Beklagte am 11. Februar 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob (KB-Nr. 13).
2.2
2.2.1 Der Leistungsempfänger hat unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG zurückzuerstatten. Voraussetzung dafür ist ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (BGE 150 V 447 E. 4.3 S. 450). So verhält es sich etwa dann, wenn die Altersrente wie hier nach dem Tod des Anspruchsberechtigten weiterhin ausgerichtet wurde. Diesfalls stehen die Erben des verstorbenen Altersrentenbezügers in keinem vorsorgerechtlichen Rückabwicklungsverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung, weshalb diese ihre Rückforderung gegen die Erben nach den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR geltend machen muss (Cardinaux, a.a.O., Art. 35a N 36).
2.2.2
2.2.2.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
Mit dem Tod von C.___ am 1. April 2022 (E. II. 2.1.2 hiervor) erlosch sein Anspruch auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge. Die weiteren Rentenzahlungen ab Mai 2022 über insgesamt CHF 123'030.00 (24 x 5'126.25, s. KB-Nr. 4) erfolgten daher ohne Rechtsgrund. Die fraglichen Überweisungen der Klägerin flossen faktisch dem Beklagten zu, da er als Erbe und Rechtsnachfolger das Konto seines verstorbenen Vaters übernommen hatte (E. II. 2.1.1 f. hiervor). Angesichts dessen ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin befand sich zudem in einem Irrtum über ihre Zahlungspflicht, als sie die Altersrente von Mai 2022 bis April 2024 ausrichtete, war ihr doch damals nach Aktenlage nicht bekannt, dass C.___ bereits verstorben war. Ob dieser Irrtum entschuldbar war oder auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte, ist unerheblich (Cardinaux, a.a.O., Art. 35a N 38).
2.2.2.2 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, ob der Beklagte mittlerweile noch bereichert ist. Er könnte sich indes ohnehin nicht auf eine Entreicherung berufen, denn ihm musste bewusst sein, dass der Anspruch seines Vaters auf eine Altersrente mit dessen Tod endete und nicht «vererbt» wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich BV.2017.00046 vom 9. Oktober 2017 E. 3.3.2).
2.2.2.3 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung ab Mai 2022, wovon die Klägerin erst im April 2024 Kenntnis erhielt (E. II. 2.1.2 + 2.2.2.1 hiervor), sodass mit der Betreibung vom 28. Januar 2025 und der Klage vom 8. Januar 2026 sowohl die relative als auch die absolute Frist unterbrochen wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR).
2.2.2.4 Auf der Rückforderung sind Verzugszinsen geschuldet (Cardinaux, a.a.O., Art. 35a N 40). Deren Höhe richtet sich, wie von der Klägerin beantragt, nach dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), zumal der Beklagte dagegen keine Einwände erhoben hat. Der Schuldner wird durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR), weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin einen Verzugszins ab dem Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2025 begehrt.
2.3 Zusammenfassend ist der Beklagte gegenüber der Klägerin rückerstattungspflichtig, da diese ihm ab Mai 2022 irrtümlich Leistungen erbrachte und er sich weder auf eine Entreicherung noch eine Verjährung der Rückforderung berufen kann. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da der Beklagte die Forderung der Klägerin nie substanziiert bestritten hat, weder ihr gegenüber noch im Betreibungsverfahren oder vor dem Versicherungsgericht. Ein Erlass wiederum würde schon am fehlenden guten Glauben des Beklagten beim Leistungsempfang scheitern. Die Klage ist folglich gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 123'030.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 28. Januar 2025 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (s. BGE 124 V 285 E. 3a S. 287). Diesfalls können der fraglichen Partei die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden (§ 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung liegt solange nicht vor, als es der beklagten Person darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).
Der Beklagte ignorierte die drei Aufforderungen der Klägerin, die Rentenbetreffnisse zurückzuzahlen. Als er betrieben wurde, beglich er weder die Forderung noch bestritt er diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen (E. II. 2.1.3 f. hiervor). Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte er keine Klageantwort ein und liess sich auch sonst nicht vernehmen (E. I. 2 + 3 hiervor). Mit diesem Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Da dem Beklagten mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist, schuldet er der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung (SOG 2001 Nr. 35). Der Vertreter der Klägerin macht in seiner Kostennote vom 19. Februar 2026 (A.S. 14 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 8,35 Stunden sowie Auslagen von CHF 115.80 geltend, was als angemessen erscheint. Der beantragte Stundenansatz von CHF 280.00 kann ebenfalls gewährt werden, womit sich die vom Beklagten zu leistende Parteientschädigung einschliesslich CHF 198.75 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1. Januar 2024) auf CHF 2'652.55 beläuft.
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte B.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Betrag von CHF 123'030.00 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Januar 2025 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3. Der Beklagte B.___ hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'652.55 zu leisten.
4. Der Beklagte B.___ hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann