Urteil vom 22. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
B.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge / Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Klage vom 30. Juni 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 B.___ (fortan: Beklagte), geb. 1954, war seit 1974 bei der Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) für die berufliche Vorsorge versichert (s. Klagebeilage / KB-Nr. 2). Am 21. Dezember 2015 teilte sie der Klägerin mit, sie wolle bei ihrer voraussichtlichen Pensionierung per 1. März 2018 die Altersleistung als einmalige Kapitalabfindung beziehen (Beilage zur Klagantwort / KAB-Nr. 1).
1.2 Die Klägerin überwies der Beklagten anlässlich des Altersrücktritts per 28. Februar 2018 ein Altersguthaben von CHF 280'481.25 (KB-Nr. 3 / KAB-Nr. 5).
1.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (KB-Nr. 4) forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von CHF 25'360.00 als ungerechtfertigte Leistung zurück. Sie machte geltend, das der Beklagten ausgerichtete Kapital habe fälschlicherweise die maximale Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 beinhaltet, obwohl der Beklagten davon in diesem Zeitpunkt erst CHF 6'340.00 zugestanden hätten. Die Beklagte lehnte eine solche Rückzahlung ab (KB-Nr. 5) und erhob gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (s. unter KB-Nr. 13).
2.
2.1 Am 30. Juni 2020 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 1 ff.):
1. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin CHF 25'360.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2 Die Beklagte stellt in ihrer Klageantwort vom 27. August 2020 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten für das Verfahren gehen zu Lasten der Klägerin.
3. Es sei mir für meine Umtriebe und erheblichen Konsultationsauslagen eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 16. September 2020 resp. Duplik vom 5. Oktober 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff. / 31 ff.).
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über die Rückforderung einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine anspruchsberechtigte Person sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Auf die Klage ist daher einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 25‘360.00 richtet, nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf diesem Betrag bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der beruflichen Vorsorge sind der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Art. 35a Abs. 1 BVG). Das Merkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, wenn eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt wurde (Bettina Kahil-Wolff Hummer in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 35a BVG N 6). Diese Bestimmung ist auch in der hier streitigen weitergehenden, über die gesetzlichen Mindestvorschriften hinausreichenden beruflichen Vorsorge anwendbar (a.a.O., N 3).
2.2 Die bei der Klägerin versicherten Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Altersrücktritt aufgelöst wird (Art. 24 Abs. 1 Vorsorgereglement der Beklagten [fortan: Reglement], KB-Nr. 1). Die jährliche Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, das die versicherte Person bis zum Altersrücktritt erworben hat (Art. 25 Abs. 1 Reglement).
Per 1. Januar 2018 trat eine revidierte Fassung des Reglements in Kraft, welche in Art. 62 Abs. 3 folgende Übergangsbestimmung enthält:
Für versicherte Personen, welche am 31. Dezember 2017 [bei der Klägerin] versichert sind, wird eine Abfederungseinlage bestimmt, damit die nach neuem Vorsorgereglement bestimmte voraussichtliche Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter gegenüber der bisherigen Altersrente nicht tiefer liegt als ein bestimmter Kürzungssatz […] Abfederungseinlagen von CHF 1'000.00 und weniger gelten per 1. Januar 2018 als sofort erworben. In allen anderen Fällen wird pro Jahr ein Fünftel der Abfederungseinlage von der versicherten Person erworben, erstmals per 1. Januar 2018. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf die noch nicht erworbenen Anteile der Abfederungseinlage. Im Vorsorgefall bei Rentenbezug (Alter, Tod und Invalidität) gilt die gesamte Abfederungseinlage als sofort erworben.
2.3 Die Leistungen der Klägerin werden in der Regel als Renten ausgerichtet (Art. 19 Abs. 1 Reglement). Altersleistungen können von der versicherten Person indes ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden. Mit dem ganzen Bezug des Kapitals sind sämtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten (Art. 19 Abs. 2 Reglement).
2.4 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers, d.h. der Vorsorgeeinrichtung, auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378).
3.
3.1 Die Klägerin hält dafür, gemäss Reglement habe die Beklagte im Zeitpunkt ihres Altersrücktritts per 28. Februar 2018 lediglich das erste Fünftel der maximalen Abfederungseinlage erworben gehabt. Auf den übrigen Teil habe sie keinen Anspruch mehr, da mit dem Kapitalbezug sämtliche Ansprüche gegenüber der Klägerin abgegolten worden seien. Die Klägerin bringt mit anderen Worten vor, dass ihr Reglement zwischen Rentenbezügern einerseits und Kapitalbezügern andererseits unterscheide. Erstere sollen bei einem Altersrücktritt auf jeden Fall die maximale Einlage erhalten, während die Letzteren nur den bis zum Rücktritt pro rata temporis erworbene Teil der Einlage gutgeschrieben erhalten. Dem kann indes nicht gefolgt werden.
3.2
3.2.1 Die Abfederungseinlage (fortan: Einlage) bezweckt, den Rentenverlust derjenigen Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Reglements versichert waren, teilweise auszugleichen. Dabei wird diese Einlage (abgesehen von geringfügigen Beträgen) nicht bereits am 1. Januar 2018 in vollem Umfang erworben, sondern in fünf jährlichen Tranchen vom 1. Januar 2018 bis 1. Januar 2022. Personen, welche vor dem 1. Januar 2022 aus der Klägerin austreten, verlieren ihren Anspruch auf den bis dahin nicht erworbenen Anteil der Einlage. Austritt bedeutet dabei (wie aus Art. 38 Abs. 1 und 2 Reglement erhellt), dass die versicherte Person die Klägerin wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem frühestmöglichen Rücktrittsalter verlässt und eine Austrittsleistung erhält. Diese entspricht der Höhe des Altersguthabens (Art. 39 Reglement) zuzüglich der bis dahin erworbenen Einlage (vgl. dazu den Vorsorgeausweis der Beklagten per 1. Januar 2018 [KB-Nr. 2], welcher zum geäufneten Altersguthaben das erste Fünftel der Einlage hinzurechnet). Bezieht die versicherte Person jedoch schon vor dem 1. Januar 2022 eine Altersrente, so wird ihr gleichwohl die maximale Einlage gewährt und zusammen mit dem Altersguthaben bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
3.2.2 Art. 62 Abs. 3 Reglement spricht nur von Altersrenten, während vom Kapitalbezug keine Rede ist. Man könnte dies für sich allein genommen durchaus so auffassen, dass ein qualifiziertes Schweigen vorliegt und nur Rentenbezüger in den Genuss der Einlage kommen sollen. Betrachtet man indes Art. 62 Abs. 3 im Zusammenhang des Reglements, so ist auch eine andere Sichtweise möglich. Art. 19 Reglement sieht nämlich in Absatz 1 vor, dass die Klägerin Altersleistungen grundsätzlich als Rente ausrichtet, ergänzt aber in Absatz 2, die versicherte Person könne verlangen, die ihr zustehende Altersleistung als Kapital zu beziehen. Rente und Kapital sind in diesem Sinne als gleichwertige Bezugsformen für die Altersleistungen der Klägerin zu sehen. Vor diesem Hintergrund kann das Reglement ohne weiteres so verstanden werden, dass sich die Regelung des Kapitalbezugs in Art. 19 Abs. 2 Reglement auch auf die Rente bezieht, welche nach Art. 62 Abs. 3 Reglement festgesetzt wurde, der Kapitalbezug also das gesamte Altersguthaben einschliesslich der maximalen Einlage umfasst, wie es der Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt würde. Ist aber das Reglement zwanglos auf unterschiedliche Weise interpretierbar, so ist die für die Beklagte günstigere Variante massgeblich (s. E. II. 2.4 hiervor).
3.2.3 Art. 62 Abs. 3 Reglement hält zwar fest, die gesamte Einlage gelte als sofort erworben, wenn im Vorsorgefall eine Rente bezogen werde. Diese Formulierung ist aber nicht als Ausschluss des Kapitalbezugs zu verstehen. Sie dient vielmehr der Abgrenzung zur Konstellation, welche Art. 62 Abs. 3 im unmittelbar vorhergehenden Satz anspricht, nämlich wenn die versicherte Person ohne Vorsorgefall aus der Klägerin austritt und zusammen mit ihrem Altersguthaben nur einen Teil der Einlage miterhält. Daraus lässt sich nicht herauslesen, dass versicherte Personen, die im Vorsorgefall Altersrücktritt das Kapital beziehen, von der Anrechnung der gesamten Einlage ausgeschlossen sein sollen, gerade weil der Kapitalbezug in Art. 62 Abs. 3 Reglement unerwähnt bleibt. Würde man dem Ansatz der Klägerin folgen, so dürften Kapitalbezüger konsequenterweise gar keine Einlage erhalten, was die Klägerin ja selber nicht behauptet.
3.2.4 Die Klägerin verweist darauf, dass einerseits mit dem Bezug des gesamten Kapitals alle Ansprüche der versicherten Person abgegolten würden (Art. 19 Abs. 2 Reglement), während andererseits die Bezüger einer Altersrente versichert blieben und bei ihrem Versterben der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Rente habe (Art. 28 Abs. 1 Reglement). Dies trifft zwar beides zu, ist aber nicht geeignet, den Standpunkt der Klägerin zu stützen. Der Kapitalbezug bedeutet natürlich, dass die versicherte Person von allfälligen späteren Rentenerhöhungen nicht profitiert. Dies schliesst aber nicht aus, den Kapitalbezügern im Zeitpunkt des Vorsorgefalls ebenso wie den Rentenbezügern die maximale Einlage zu gewähren. Andererseits ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Tod des Bezügers einer Altersrente einen Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten begründet, entscheidend dafür sein soll, dass für die Höhe der Altersrente die gesamte Einlage anzurechnen ist. Wenn dies so wäre, dann müsste das Reglement für die Anrechnung der maximalen Einlage danach differenzieren, ob die versicherte Person verheiratet oder unverheiratet ist, was nicht der Fall ist. Die Klägerin vermag somit keine Gründe darzutun, welche eine unterschiedliche Behandlung von Renten- und Kapitalbezügern gebieten würden.
3.3 Zusammenfassend ist bei richtiger Auslegung des Reglements davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten zusammen mit dem Altersguthaben zu Recht die maximale Abfederungseinlage von CHF 31'700.00 ausgerichtet hat. Somit liegt kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor und eine Rückforderung der Einlage im Umfang von CHF 25'360.00 entfällt. Die Klage stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Da die obsiegende Beklagte weder durch einen Rechtsanwalt noch eine andere qualifizierte Fachperson vertreten ist, hat sie nur unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterlegenen Klägerin: Es müsste sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits müsste die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich wäre somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Dies ist hier nicht gegeben, warf die Streitsache doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine übermässig komplexen Fragen auf. Die Beklagte musste bloss eine Klageantwort und eine Duplik von je mehreren Seiten verfassen und einige Belege einreichen, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann