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Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2020 VSKLA.2020.5

June 29, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,987 words·~10 min·4

Summary

Berufsvorsorge

Full text

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte, vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 19. Mai 2020)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

1.

1.1     Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2017 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 2).

1.2    

1.2.1  Aufgrund ausbleibender Zahlungen für die Periode Januar - März 2017 (Rechnung vom 10. März 2017: CHF 7’824.00 [KB 5]; Zahlungserinnerung vom 18. April 2017 [KB 6], Mahnung vom 9. Mai 2017 [KB 7]) leitete die Klägerin am 7. Juni 2017 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 22). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 8. Juni 2017 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 26). Am 1. Februar 2018 erhob die Klägerin Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte unter anderem, dass die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin CHF 7'824.00 sowie 5 % Zins seit dem 1. April 2017 zu bezahlen, zudem sei in der vorgenannten Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben. Mit Urteil vom 19. März 2018 hiess das Versicherungsgericht diese Klage gut (KB 43). Hierauf stellte die Klägerin am 7. September 2018 in besagter Betreibung ein Fortsetzungsbegehren (KB 46), worauf am 10. September 2018 eine Konkursandrohung ausgestellt wurde. Am 1. März 2019 stellte die Klägerin ein Konkursbegehren (KB 48), welches jedoch vom Richteramt C.___ abgewiesen wurde, weil die 15-Monatsfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgelaufen war (KB 49). Schliesslich leitete die Klägerin am 24. Mai 2019 wegen der vorgenannten Forderung erneut die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 50). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 27. Mai 2019 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 51).

1.2.2 Sodann wurden die Beiträge für September 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom 10. September 2018: CHF 2'089.60 [KB 8]; Zahlungserinnerung vom 23. Oktober 2019 [KB 9], Mahnung vom 13. November 2018 [KB 10]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen leitete die Klägerin am 20. Februar 2019 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 23). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 28).

1.2.3  Aufgrund ausbleibender Zahlungen für den Monat Oktober 2018 (Rechnung vom 10. Oktober 2018: CHF 2'089.60 [KB 12]; Zahlungserinnerung vom 20. November 2018 [KB 13], Mahnung vom 11. Dezember 2018 [KB 14]) leitete die Klägerin am 20. Februar 2019 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 24). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 29).

1.2.4 Des Weiteren wurde von der Klägerin der Monat Dezember 2018 in Rechnung gestellt und gemahnt (Rechnung vom 10. Dezember 2018: CHF 2'089.60 [KB 16]; Zahlungserinnerung vom 15. Januar 2019 [KB 17], Mahnung vom 5. Februar 2019 [KB 18]). Aufgrund ausbleibender Zahlungen leitete die Klägerin am 2. Mai 2019 die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 25). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 6. Mai 2019 des Betreibungsamtes B.___ erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 30).

2.       Am 19. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 14’029.15 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

2.      Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...] des Betreibungsamtes B.___ sei aufzuheben.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3.       Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3       Im vorliegenden Fall macht die Klägerin insgesamt eine Forderung in der Höhe von CHF 14'029.15 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 13'122.00 (CHF 7'824.00 + CHF 2'089.60 + CHF 2'089.60 + CHF 2'089.60 abzüglich der Gutschrift vom 14. Februar 2019 von CHF 970.80; vgl. Klageschrift S. 2), Mahngebühren von CHF 190.00, Betreibungskosten von CHF 393.85, Kosten für die Konkursandrohung von CHF 73.30 sowie Rechtsöffnungskosten von CHF 250.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 7. Juni 2016 (KB 55) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Beitragsrechnungen vom 10. März 2017 [KB 5], 10. September 2018 [KB 8], 10. Oktober 2018 [KB 12] und 10. Dezember 2018 [KB 16] abzüglich der Verrechnung vom 14. Februar 2019 von CHF 970.80 [KB 19] im Umfang von CHF 13'122.00 ausgewiesen.

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2     Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspäteten Bezahlungen einen Mahnbetrag zu bezahlen. Damit ist dieser Teil der Klageforderung (CHF 190.00; CHF 40.00 + 50.00 + 50.00 + 50.00) ebenfalls nicht zu beanstanden.                  

3.       Die Betreibungskosten müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Konkursandrohung und die Rechtsöffnung (vgl. Gehri, KUKO SchKG, 2. Auflage, 2014, N. 2 und 3 zu Art. 68)

4.       Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins gemäss OR geschuldet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei den vier ausstehenden Prämienforderungen den Verzugszins jeweils einen Tag nach Anhebung des Betreibungsbegehrens verlangt.

5.       Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von 13'122.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen. Die Beklagte hat der Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 190.00 zu bezahlen. Die in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...], [...] des Betreibungsamts B.___ erhobenen Rechtsvorschläge werden im Umfang der zugesprochenen Forderungen aufgehoben.

6.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

7.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 13'122.00 zuzüglich Zins von 5 % auf CHF 7'824.00 seit dem 25. Mai 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019, 5 % Zins auf CHF 2'089.60 seit dem 21. Februar 2019 und 5 % Zins auf CHF 1'118.80 seit dem 3. Mai 2019 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte hat der Klägerin zudem Mahngebühren von CHF 190.00 zu bezahlen.

3.    Die in den Betreibungen Nrn. [...], [...], [...], [...] des Betreibungsamts B.___ erhobenen Rechtsvorschläge werden im Umfang der zugesprochenen Forderungen aufgehoben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

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