Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2020 VSKLA.2020.1

December 8, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,996 words·~15 min·5

Summary

Leistungen der beruflichen Vorsorge

Full text

Urteil vom 8. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

1.    A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch Rechtsanwalt Guy Longchamp

2. C.___ gesetzlich vertreten durch B.___ ebenda, hier vertreten durch Rechtsanwalt Guy Longchamp

Klägerinnen

gegen

D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber

Beklagte

betreffend     Leistungen der beruflichen Vorsorge (Klage vom 5. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     E.___ (fortan: Versicherter) war bei der Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Klagebeilage / KB-Nr. 5). Er gab am 25. April 2017 eine Begünstigungserklärung ab, wonach ein von der Beklagten auszurichtendes Todesfallkapital zu je einem Drittel seinen Kindern F.___, geb. 2005, sowie A.___ und C.___ (fortan: Klägerinnen), geb. 2008 resp. 2011, zustehe (KB-Nr. 6).

1.2     Da das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Dezember 2017 aufgelöst wurde, wandte sich die Beklagte mit dem folgenden Schreiben vom 18. Dezember 2017 an ihn (KB-Nr. 8):

Ihr Austritt aus der Firma [...] gibt Ihnen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Für die Verwendung der Ihnen zustehenden Freizügigkeitsleistung bitten wir Sie, das beiliegende Formular auszufüllen und es uns möglichst rasch zur Bearbeitung zuzusenden.

Falls wir von Ihnen in den nächsten sechs Monaten keine Mitteilung erhalten, werden wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich überweisen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Der Versicherte verlangte daraufhin, dass seine Freizügigkeitsleistung an die Freizügigkeitsstiftung der G.___ (fortan: Freizügigkeitsstiftung) überwiesen werde (KB-Nr. 9), was am 26. Januar und 18. Mai 2018 in zwei Tranchen erfolgte (KB-Nr. 12 f.).

1.3     Der Versicherte verstarb am 27. Februar 2018 (KB-Nr. 11). Die Freizügigkeitsstiftung zahlte in der Folge das gesamte Todesfallkapital an seine Tochter F.___ aus (s. Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 4 S. 2 sowie A.S. 4 Ziff. 13).

1.4     Die Klägerinnen forderten am 3. Juli 2019 von der Beklagten Schadenersatz, weil diese ihre gesetzliche Informationspflicht gegenüber dem Versicherten nicht erfüllt habe (KAB-Nr. 4). Die Beklagte lehnte eine solche Schadenersatzzahlung am 15. Juli 2019 ab (KAB-Nr. 5).

2.

2.1     Die beiden Klägerinnen lassen am 5. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

Es sei den Klägerinnen zu Lasten der Beklagten je CHF 83'300.00 plus Zins zu 5 % ab spätestens 27. März 2018 auszuzahlen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inklusiv 7,7% Mehrwertsteuer).

2.2     Die Beklagte lässt in ihrer Klageantwort vom 2. April 2020 (A.S. 17 ff.) folgenden Antrag stellen:

Die Klage gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen.

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 22. Juni 2020 (A.S. 39 ff.) resp. Duplik vom 21. Juli 2020 (A.S. 52 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4     Die Klägerinnen lassen am 14. September 2020 ergänzende Bemerkungen einreichen (A.S. 66 ff.). Ihr Vertreter gibt ausserdem eine Kostennote zu den Akten (A.S. 73).

II.      

1.

1.1     Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten zu Recht nicht die Ausrichtung eines Todesfallkapitals, denn der Versicherte war nicht mehr der Beklagten angeschlossen, als er verstarb. Es wird vielmehr geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Informationspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) verletzt und dadurch den Klägerinnen einen Schaden verursacht, den sie ersetzen müsse: Indem die Beklagte den Versicherten nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung erneut eine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen abgeben müsse, sei diesen der Anteil am Vorsorgeguthaben des Versicherten bei der Freizügigkeitsstiftung entgangen (A.S. 4 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, das Versicherungsgericht könne auf diese Klage mangels sachlicher Zuständigkeit gar nicht eintreten.

1.2     Das Versicherungsgericht entscheidet über berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass dazu auch Schadenersatzansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gehören, die wie hier auf der Missachtung der Informationspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2014 vom 20. Mai 2014, wo der erstinstanzliche Sozialversicherungsrichter auf die Klage eingetreten war und das Bundesgericht die Angelegenheit ohne weiteres materiell behandelte). Unter der früheren Rechtslage waren derartige Streitigkeiten durch die Zivilgerichte zu beurteilen (BGE 117 V 33 E. 3d S. 42 vom 11. April 1991). Dies kann aber heute nicht mehr massgeblich sein, denn nun regelt das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene FZG die hier streitige Informationspflicht. Damit handelt es sich um einen vorsorgerechtlichen Anspruch, den das gemäss Art. 73 BVG zuständige Gericht zu beurteilen hat. Auf die Klage ist daher einzutreten, zumal der Versicherte seinen Arbeitsort im Kanton Solothurn hatte (KB-Nr. 4) und damit auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist (s. Art. 73 Abs. 3 BVG).

2.

2.1

2.1.1  Verstirbt eine Person, welche bei einer Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert ist, so haben von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG), die überlebende eingetragene Partnerin resp. der Partner (Art. 19a BVG) sowie die Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG) Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihrem Reglement neben diesen Anspruchsberechtigten folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (Art. 20a Abs. 1 BVG):

a.   natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder von 50 % des Vorsorgekapitals).

2.1.2  Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten (KAB-Nr. 6) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive versicherte Person stirbt (Art. 19.1 Vorsorgereglement). Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung (Art. 19.2 Vorsorgereglement):

a.   der überlebende Ehegatte und die Kinder des Versicherten, welche Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen,

b.   der Lebenspartner und die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützten Personen, bei deren Fehlen,

c.   die nicht rentenberechtigten Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Versicherten, bei deren Fehlen,

d.   die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens (im Umfang von 50 % des Todesfallkapitals).

Die versicherte Person kann der Beklagten schriftlich mitteilen, an welche Personen aus dem Kreis der Berechtigten und in welcher Höhe diesen jeweils das Kapital ausgezahlt werden soll (Art. 19.3 Vorsorgereglement). Der Versicherte hat dies am 25. April 2017 getan, indem er F.___ sowie die beiden Klägerinnen begünstigte (E. I. 1.1 hiervor).

2.2

2.2.1  Versicherte Personen haben im Freizügigkeitsfall, d.h. wenn sie die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an diese neue Einrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Die versicherte Person, welche nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, hat ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Dies kann durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung geschehen (Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZV, SR 831.425). Die versicherte Person, welche aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die Vorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).

Der Umfang der Leistungen einer Freizügigkeitseinrichtung bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Im Todesfall gelten als Begünstigte in nachstehender Reihenfolge (Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV):

1.    die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG,

2.    natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,

3.    die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,

4.    die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die versicherte Person kann im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).

2.2.2  Das Reglement der Freizügigkeitsstiftung (KAB-Nr. 7) sieht folgende begünstigte Personen vor (Ziff. 12 Abs. 1 Reglement):

a)  im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;

b)  im Todesfall in nachstehender Reihenfolge:

1.   die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG;

2.   natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

3.   die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; sind zum Zeitpunkt des Todes keine Kinder vorhanden, dann die Eltern; sind zum Zeitpunkt des Todes die Eltern nicht mehr am Leben, dann die Geschwister;

4.   die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Der Vorsorgenehmer kann im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach lit. b) Note 1 mit solchen nach Note 2 erweitern (Ziff. 12 Abs. 2 Reglement). Sofern der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt die Freizügigkeitsstiftung das Guthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf, wenn mehrere Begünstigte einer gleichen Gruppe vorhanden sind (Ziff. 12 Abs. 3 Reglement). Der Versicherte gab vor seinem Tod gegenüber der Freizügigkeitsstiftung keine Begünstigungserklärung für die Klägerinnen ab.

2.3

2.3.1  Im Freizügigkeitsfall (s. E. II. 2.2.1 hiervor) muss die Vorsorgeeinrichtung eine Abrechnung über die Austrittsleistung erstellen (Art. 8 Abs. 1 FZG) und die versicherte Person auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen; die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten kann (Art. 8 Abs. 2 FZG). Die Klägerinnen halten dafür, aus dieser Informationspflicht gehe ohne weiteres hervor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten darauf aufmerksam zu machen, dass er gegenüber der Freizügigkeitsstiftung nochmals eine Begünstigungserklärung zu ihren Gunsten abgeben sollte.

2.3.2  Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dazu gehören namentlich der Sinn und Zweck der Bestimmung, die ihr zu Grunde liegende Wertung, ihre Entstehungsgeschichte sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 124 V 185 E. 3a S. 189):

2.3.2.1 Grammatikalische Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die Vorsorgeeinrichtung austretende Personen darüber informieren muss, was für eine Begünstigung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos vorzukehren ist. Es ist vom Wortlaut her allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, die Bestimmung in diesem Sinne zu verstehen, wenn es heisst, die versicherte Person sei darauf aufmerksam zu machen, wie sie den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten könne. Soweit die Klägerinnen dem Wort «wie» entscheidende Bedeutung beimessen (s. Replik, A.S. 43), ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der französische Wortlaut («elle doit notamment l'informer sur la prévoyance en cas de décès ou d'invalidité») diese Nuance nicht enthält; dasselbe gilt für den italienischen Wortlaut («deve segnatamente informarlo sul mantenimento della previdenza in caso di decesso e di invalidità»).

2.3.2.2 Historische Auslegung: Art. 8 FZG beinhaltete im bundesrätlichen Entwurf lediglich die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, dem Vorsorgenehmer eine Abrechnung über die Austrittsleistung auszuhändigen, während weitere Informationspflichten nicht vorgesehen waren (BBl 1992 III S. 639, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.do?id=10052232). Der entsprechende Abs. 2 wurde erst in der parlamentarischen Beratung eingefügt. Der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission hielt dazu fest, bereits nach geltendem Recht müsse die Vorsorgeeinrichtung den ausscheidenden Vorsorgenehmer über die Möglichkeiten informieren, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten. Diese Informationspflicht solle, um ihre Bedeutung noch mehr zu betonen, neu im Gesetz verankert werden. Weiter sei der Vorsorgenehmer auch darüber aufzuklären ist, wie er den Vorsorgeschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall aufrechterhalten könne. Damit wolle man erreichen, dass alle Vorsorgenehmer, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, von der Möglichkeit (gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG, s. E. II. 2.2.1 hiervor) erfahren, die obligatorische Vorsorge bei der Auffangeinrichtung fortzuführen (amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1992 VI S. 2436, https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/20022028.pdf?ID=20022028). Daraus erhellt, dass sich Art. 8 Abs. 2 FZG auf allgemeine Informationen über die gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten im Freizügigkeitsfall beschränkt, z.B. über eine im Reglement der Vorsorgeeinrichtung allenfalls vorgesehene externe Mitgliedschaft nach Art. 47 Abs. 1 BVG (s.a. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2005.00083 vom 28. September 2006 E. 3.2.3, das von standardisierten Informationspflichten spricht). Eine individuelle Beratung durch die Vorsorgeeinrichtung, welche auf die konkrete Situation der einzelnen versicherten Person eingeht, war mit anderen Worten nicht beabsichtigt. In diese Richtung geht auch die folgende Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152 vom 6. Mai 2020 Ziff. 1032 / 5.3, Hervorhebung nicht im Original):

Diese Informationspflicht [nach Art. 8 Abs. 2 FZG] umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a [BVG, in Kraft ab 1. Januar 2021]. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (…)

2.3.2.3 Systematische und teleologische Auslegung: Art. 8 Abs. 2 FZG spricht von Informationen über die «Erhaltung des Vorsorgeschutzes». Diese Formulierung nimmt Bezug auf Art. 4 FZG, welcher die Überschrift «Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form» trägt und in Abs. 1 festhält, dass austretende versicherte Personen ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen müssen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Dazu sieht Art. 10 Abs. 1 FZV unter dem Titel «Formen» vor, dass der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten werden könne. Dies macht deutlich, dass die Vorsorgeeinrichtung die versicherten Personen nach Art. 8 Abs. 2 FZG darüber informieren muss, dass die Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen ist, und gegebenenfalls, welche Möglichkeiten zur Weiterversicherung bestehen (s. E. II. 2.3.2.2 hiervor). Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 FZG meint die Erhaltung des der Vorsorge gewidmeten Vermögens für die Zeit, in welcher eine Person keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Vorsorgeschutz soll zum gegebenen Zeitpunkt zumindest im gesetzlichen Umfang wieder aufgenommen und ungeschmälert weitergeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist auch die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes mittels Freizügigkeitspolice resp. -konto (oder allenfalls einer Weiterführung der Versicherung) zu informieren. Wie die Leistungen der Freizügigkeitseinrichtung im Todes- und Invaliditätsfall konkret aussehen und an welche begünstigten Personen die Freizügigkeitsgelder im Todesfall auszuzahlen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, womit kein Anlass besteht, die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung darauf auszudehnen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Freizügigkeitseinrichtung nach der getroffenen Vereinbarung resp. nach dem Reglement der Einrichtung bestimmt. Es liegt daher in der Verantwortung der versicherten Person, sich beim Vertragsabschluss mit der Freizügigkeitseinrichtung zu vergewissern, welche Bedingungen für eine Begünstigung gelten. Von der Vorsorgeeinrichtung, welche das Reglement der Freizügigkeitseinrichtung resp. den genauen Vertragsinhalt gar nicht kennt, in diesem Punkt eine Beratung zu verlangen, wäre verfehlt.

2.3.2.4 Aus der Literatur und den Urteilen, welche die Klägerinnen in ihren Rechtsschriften zitieren, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Einige dieser Zitate erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen, die kaum über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgehen (s. etwa BGE 127 V 315 E. 4b/aa S. 321 oder Hermann Walser in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 8 N 2). Die übrigen Belegstellen sind nicht einschlägig, weil sie andere Bestimmungen wie etwa Art. 86b BVG betreffen (z.B. BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 oder Elisabeth Glättli, Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung, SPV 12/2014, S. 101); aus der dortigen Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, über ihre eigenen Leistungen, die Organisation und Finanzierung sowie die Mitglieder des paritätischen Organs zu informieren, lässt sich für den vorliegenden Fall schwerlich etwas ableiten. Wenn das Bundesgericht in BGE 136 V 331 E. 4.2.2 S. 336 festhält, es sei fraglich, ob die Pflicht zur Information über die eigenen Leistungen (Art. 86b BVG) auch heisse, dass die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen seien, spricht dies im Gegenteil für die Annahme, dass eine solche Verpflichtung in Bezug auf eine allfällige Regelung einer anderen Einrichtung nicht besteht.

2.4     Zusammenfassend traf die Beklagte keine gesetzliche Pflicht, den Versicherten bei seinem Austritt per Ende 2017 darüber zu informieren, was er vorkehren musste, um die Klägerinnen für sein Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung zu begünstigen. Fehlt es aber an einer solchen Informationspflicht, so entfällt auch der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch der beiden Klägerinnen, ohne dass geprüft werden müsste, ob ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt wären. Die Klage stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Den unterlegenen Klägerinnen steht keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Kommentar zum BVG und FZG, a.a.O., Art. 73 N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer / Uttinger, a.a.O.). Dies trifft jedoch bei den Klägerinnen nicht zu, denn ihre fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.

4.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSKLA.2020.1 — Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2020 VSKLA.2020.1 — Swissrulings