Urteil vom 24. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Sammelstiftung Vita
Klägerin
gegen
A.___
Beklagte
betreffend Beiträge BVG Klage vom 26. Juli 2018
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der Sammelstiftung Vita (nachfolgend Klägerin) per 1. April 2015 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1 und 4).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen (KB 6, 10, 11, 12, 14) kündigte die Klägerin per 31. Mai 2017 den Anschlussvertrag (KB 13) und leitete am 3. Januar 2018 eine Betreibung gegen die Beklagte ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 3. Januar 2018 des Betreibungsamtes Region […] erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 15).
2. Am 26. Juli 2018 erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November 2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region […] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
1.3 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 26'206.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2017, zuzüglich CHF 1'078.30 Zins bis 30. November 2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Beiträgen von CHF 19'242.05 (per 31. Dezember 2016), CHF 7'162.90 (vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017), abzüglich Altersausgleich von CHF 1'298.40, Vertragsauflösungskosten von CHF 500.00 und Inkassomassnahmen bzw. Mahngebühren von CHF 600.00 (vgl. KB 14) sowie Inkassomassnahmenkosten bzw. Betreibungsgebühren von CHF 300.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.
2.
2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 13. Mai 2015 (KB 1) ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2016 / 2017 (KB 6), Verzeichnis der Kosten 2016 und Verzeichnis der Kosten 2017 (KB 7 und 8) sowie Schlussabrechnung vom 6. Juli 2017 (KB 14), ausgewiesen.
Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.
2.2 Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages hat die Beklagte der Klägerin für die verspätete bzw. nicht erfolgte Bezahlung Mahnkosten und Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen. Diese richten sich nach dem Kostenreglement der Klägerin. Gemäss Kostenreglement werden pro Mahnung CHF 100.00 sowie pro Betreibungsbegehren CHF 300.00 in Rechnung gestellt, womit dieser Teil der Klageforderung (CHF 600.00) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die Klägerin die Beklagte dreimal schriftlich gemahnt hat (KB 10, 11, 12).
3.
3.1 Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages ist bei verspäteter Bezahlung der Beiträge ein Verzugszins geschuldet. Die Beiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig (Ziff. 10 des Anschlussvertrages). Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 verlangt.
3.2 Die Betreibungskosten von CHF 300.00 müssen der Klägerin nicht separat zugesprochen werden: Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
4. Die Klage ist somit teilweise gutzuheissen. Demnach ist in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208)
Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region […] im Umfang von CHF 26'206.55 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. Dezember 2017 zuzüglich Zins von CHF 1'078.30 bis 30. November 2017 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch