Urteil vom 18. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor
Kläger
gegen
1. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber
2. C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey
3. D.___
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 2. Februar 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 2. Februar 2018 lässt A.___ (fortan: Kläger), geb. 1958, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Pensionskasse B.___ (fortan: Beklagte 1), die Pensionskasse C.___ (fortan: Beklagte 2) sowie die Vorsorgeeinrichtung D.___ (fortan: Beklagte 3) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):
1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen rückwirkend für die Zeit ab März 2015 zu gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
3. Subeventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Leistungen ab März 2015 zu gewähren, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageeinreichung.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.
2.1 Die Beklagte 2 lässt mit Klageantwort vom 5. März 2018 beantragen, die Klage gegen sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 26 ff.).
2.2 Die Beklagte 1 lässt mit Klageantwort vom 13. März 2018 beantragen, die Klage gegen sie sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (A.S. 39 ff.).
2.3 Die Beklagte 3 beantragt mit Klageantwort vom 6. April 2018, die Klage sei abzuweisen, soweit sie die Beklagte 3 betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterlegenen Partei (A.S. 53 ff.).
3. Der Kläger hält mit Replik vom 28. Mai 2018 an seinen Klagebegehren fest (A.S. 66 ff.).
4. Die Beklagten bekräftigen in den Dupliken vom 14. Juni, 19. Juni resp. 8. August 2018 ihre Rechtsbegehren (A.S. 82 ff. / 89 ff. / 93 ff.).
5. Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt E.___, verstirbt am 1. September 2018 (A.S. 110). Seine Kanzlei reicht am 17. September 2018 eine Kostennote für den bis dahin angefallenen Aufwand ein (A.S. 114 ff.).
6. Die neu mandatierte Vertreterin des Klägers reicht am 18. Oktober 2018 eine ergänzende Stellungnahme (A.S. 122 ff.) sowie eine Kostennote ein (A.S. 129). Diese Eingaben gehen am 17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beklagten (A.S. 130).
7. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts zieht mit Verfügung vom 17. Januar 2019 die IV-Akten des Klägers bei (A.S. 130). Deren Eingang beim Gericht wird den Parteien am 12. Februar 2019 mitgeteilt (A.S. 132). Diese stellen in der Folge keine Gesuche um Akteneinsicht.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
1.2 Klagen in Sozialversicherungssachen müssen eine Begründung enthalten, damit das Versicherungsgericht darauf eintreten kann (§ 2 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922).
Die Beklagte 2 hält dafür, die Klage gegen sie sei nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Aus der Klage ergibt sich zumindest implizit, warum der Kläger im Eventualbegehren die Beklagte 2 für leistungspflichtig hält, sollte die massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten sein. Die Beklagte 2 war denn auch in ihrer Klageantwort in der Lage, gegen das Klagebegehren sachgerecht Einwände zu erheben.
2.
2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der Invalidenversicherung (fortan: IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Umgekehrt entfällt im Anwendungsbereich von Art. 23 lit. a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).
2.2 Die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses resp. – für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung – mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für das Invaliditätsrisiko bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Sie ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2). Der Zeitpunkt des Eintritts dieser relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu erbringen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss vielmehr arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_210/2018 vom 29. August 2018 E. 2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
2.4 Die Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265):
Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (a.a.O.). Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch bedingt, die Invalidität, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet, jedoch psychisch, so wird in der Regel nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist für die Risiken Tod und Invalidität) psychisch bedingt mindestens zu 20 % eingeschränkt war. Verlangt wird, dass das Leiden sich manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägt hatte. An diesen Nachweis dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind grundsätzlich echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1).
Die zeitliche Konnexität wiederum entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63).
2.5 Für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Der Versicherte muss demnach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).
2.6 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).
3.
3.1
3.1.1 Der Kläger, gelernter Automechaniker, war seit Januar 1996 bei der F.___ (fortan: Arbeitgeberin 1) als Mitarbeiter im Werkhof und stellvertretender Garagenchef beschäftigt (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Nr. 17 S. 2 + Nr. 20). Nachdem er am 7. Januar 2008 einen Herzinfarkt erlitten hatte, war er vorübergehend arbeitsunfähig, kehrte aber wieder an seinen Arbeitsplatz zurück (IV-Nrn. 1 - 3 und 5).
3.1.2 Im Juni 2011 geriet der Kläger in eine Polizeikontrolle, als er in angetrunkenem Zustand mit seinem Auto unterwegs war, worauf man ihm seinen Führerausweis entzog (IV-Nr. 19 S. 1 f.). Die Arbeitgeberin 1 vereinbarte mit dem Kläger am 5. Juli 2011 die Auflösung der Anstellung per 31. Oktober 2011 (IV-Nr. 17 S. 9). Ab dem 8. Juli 2011 war dieser vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 36), wobei er wegen einer Synkope ins G.___ eingeliefert und am 21. Juli 2011 für einen stationären Alkoholentzug in das Therapiezentrum H.___ überwiesen wurde (IV-Nr. 13 S. 17 f. + S. 22 f.).
3.1.3 Zum Gesundheitszustand des Klägers während dieser Phase finden sich im Wesentlichen folgende Berichte in den Akten:
3.1.3.1 Psychiatrische Dienste [...], 8. Juni 2010 (IV-Nr. 13 S. 14 ff.): Der Kläger sei wegen seines Alkoholabhängigkeitssyndroms vom 27. April bis 15. Mai 2010 hospitalisiert gewesen. Er habe eine ausgeprägte, unter Medikation langsam rückläufige Entzugssymptomatik entwickelt. Man habe ihn in eine engmaschige ambulante psychiatrische Begleitung entlassen.
3.1.3.2 Dr. med. I.___, Arzt für Innere Medizin FMH […], 26. Juni 2010 (IV-Nr. 88.1 S. 4): Der Kläger leide unter einer koronaren Herzkrankheit, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie und Aethylabusus.
3.1.3.3 Dr. med. J.___, Ärztlicher Leiter Therapiezentrum H.___, 26. Juli 2011 (IV-Nr. 13 S. 24 ff.): Es bestehe ein langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch mit zumindest sozialen Folgeproblemen. Nach einem Entzug im Sommer 1997 sei der Kläger während neun Jahren trocken gewesen, habe aber den Alkoholkonsum nach seinem Herzinfarkt im Jahr 2008 wieder aufgenommen. In der Folge sei es bereits 2009 zu einem Führerausweisentzug gekommen. Die psychische Situation sei auf Grund des Alkoholentzugs resp. der erheblichen Benzodiazepin-Medikation nicht beurteilbar. Eine 14-wöchige Entwöhnungskur sei indiziert. Für die Dauer der Hospitalisation vom 21. Juli bis voraussichtlich 27. Oktober 2011 wurde am 3. August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Nr. 13 S. 27). Am 20. September 2011 ergänzte Dr. med. J.___, der Kläger sei in beschützender Umgebung abstinent. Nach dem Therapieaufenthalt werde er voraussichtlich zu 100 % wieder in seinem angestammten Beruf tätig sein können (IV-Nr. 13 S. 17 f.).
3.1.3.4 Dr. med. K.___, Arzt für Allg. Medizin FMH und Hausarzt des Klägers, 17. Oktober 2011 (Klagebeilage / KB II Nr. 1): Der Kläger habe wegen seiner Alkoholkrankheit 1996 einen stationären Entzug durchgeführt. Der Herzinfarkt im Jahr 2008 habe ihn aus dem Gleichgewicht gebracht. Um die Erfahrung einer nachhaltig eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit zu kompensieren, sei es in den nächsten Monaten zu einem erneuten Alkoholkonsum gekommen. Der Kläger habe sich in seinem beruflichen Alltag im gleichen Ausmass wie früher bewähren wollen. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Ausmass der körperlichen Belastung sowie der zunehmende Alkoholkonsum zu einer äusserst ungünstigen gesundheitlichen und psychosozialen Situation führen würden, habe aber aus dieser Spirale nicht aussteigen können. Rückblickend sei die berufliche Situation in einem erheblichen Ausmass für die gesundheitliche Entwicklung verantwortlich.
3.1.3.5 Dr. med. J.___ / lic. phil. L.___, Psychotherapeutin, 9. November 2011 (IV-Nr. 13 S. 8 ff.): Der Kläger weise ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21), sowie passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (Z73.1) auf. Was den Psychostatus beim Austritt betreffe, so habe sich der Allgemeinzustand gebessert. Während der Einzeltherapiesitzungen habe sich gezeigt, dass der Kläger durch seine Schwierigkeiten, sich bei der Arbeit, aber auch im privaten Bereich abzugrenzen, überfordert gewesen sei. Diese Dauerbelastung habe (neben anderen Faktoren wie Rauchen und Hypertonie) zu einem Herzinfarkt geführt und den Kläger dazu gezwungen, einen Gang zurückzuschalten und den Arbeitsalltag langsamer anzugehen. Dies sei für ihn schwer zu akzeptieren gewesen und habe wiederum zu einem grösseren Arbeitseinsatz geführt. Diesen Zwiespalt habe der Kläger mit Alkohol heruntergespült (s.a. KB II Nr. 2). In der neuropsychologischen Testung habe er mittelmässig beeinträchtigte bis durchschnittliche Ergebnisse gezeigt. Bei der Interpretation dieser Resultate sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrere Jahre alkoholabhängig gewesen sei, was ebenfalls zu einer verringerten kognitiven Leistung führen könne. Mit der Abstinenz könnten sich die Leistungseinbussen unter Umständen verkleinern. Um dies festzustellen, müsse in ca. vier bis sechs Monaten eine erneute Testung erfolgen.
3.1.3.6 Dr. med. K.___, 2. November 2011 (IV-Nr. 13 S. 5 ff.): Es bestehe eine mittelschwere depressive Verstimmung. Der Kläger sei seit dem 9. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei ohne Interesse, rasch überfordert und ziehe sich sozial zurück. Die soziofamiliären Probleme müssten organisiert werden.
3.1.3.7 Dr. med. K.___, 16. Januar 2012 (IV-Nr. 24): Der Kläger sei in all den Jahren durch seinen eindrücklichen Arbeitseifer aufgefallen. Er definiere sich in einem hohen Mass über seine Tätigkeiten am Arbeitsplatz, aber auch in der Freizeit, könne sich nur sehr schlecht abgrenzen und befinde sich damit immer am Rand der zumutbaren Belastung. Der akute Myokardinfarkt habe insgesamt zu einer bleibenden verminderten Belastbarkeit geführt. Die entsprechenden Defizite habe der Kläger durch einen zeitlichen Mehraufwand zu kompensieren versucht. Er, der Hausarzt, stelle sich vor, dass diese komplexe Gesamtkonstellation in den letzten Jahren den Rückfall in den Alkoholkonsum möglich gemacht habe. Die Tatsache, dass der Kläger von seinem kollegialen Umfeld fallen gelassen worden sei, als er seine Leistung gesundheitlich definitiv nicht mehr habe erbringen können, habe zu einer intensiven Kränkung und psychischen Verletzung geführt. Im Moment gebe es für den Kläger nichts wichtigeres, als sofort wieder eine Arbeit aufzunehmen. Er, der Hausarzt, befürchte aber, dass der Kläger in kurzer Zeit wieder unter der gleichen überfordernden Belastung stehe. Für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess brauche es dringend Unterstützung und Begleitung.
3.1.3.8 Dr. med. K.___, 18. April 2012 (IV-Nr. 36): Der Kläger sei bis 3. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seither noch zu 50 %.
3.1.4 Am 29. März 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. April 2012, wobei er angab, er könne zu 50 % eines Vollpensums arbeiten (Beleg Beklagte 3 / B3 Nr. 2). In der Folge bezog er bis Januar 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (B3 Nr. 3) und war dementsprechend bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert.
Am 19. Juni 2012 musste sich der Kläger einer erneuten Herzoperation unterziehen und befand sich anschliessend drei Monate in der Rehabilitation (s. Protokolleinträge in den IV-Akten vom 1. und 5. Oktober 2012)
Am 12. April 2013 erklärte Dr. med. K.___ (IV-Nr. 47), der Zustand sei stationär. Die bisherige Tätigkeit komme nicht mehr in Frage, dort sei der Kläger bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu 80 % leistungsfähig. In einer anderen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung von 80 bis 100 % zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit werde durch den Zustand nach Herzinfarkt sowie die kognitiven Einschränkungen und die akzentuierte Persönlichkeit vermindert.
3.1.5 Auf Veranlassung der IV trat der Kläger am 21. Januar 2013 bei der Eingliederungsstätte M.___ ein Belastbarkeitstraining an (IV-Nr. 39). Gemäss Zwischenbericht vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 50) konnte das Arbeitspensum bis zum Ende des Trainings am 19. April 2013 in Absprache mit dem Hausarzt auf 70 % gesteigert werden. Der Kläger sei für Metallarbeiten eingesetzt worden. In einer leitenden Position sehe man ihn nicht mehr, da er den damit verbundenen Stress nicht mehr ertrage. Aus ihrer Sicht könne der Kläger im ersten Arbeitsmarkt wieder gut Fuss fassen, zunächst in einer Teilzeitstelle, sobald er dann gesundheitlich wieder fit sei auch zu 100 %.
Ab 20. April 2013 befand sich der Kläger bei der M.___ in einem Aufbautraining (IV-Nr. 49). Dieses wurde am 14. Juni 2013 vorzeitig beendet (IV-Nr. 52). Gemäss Abschlussbericht der Abt. Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2014 (IV-Nr. 63) beruhte dies auf dem Verdacht eines übermässigen Alkoholkonsums (s.a. Protokolleinträge vom 6. bis 14. Juni 2013 in den IV-Akten). Nachdem Dr. med. K.___ (im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit der Auflage einer absoluten Alkoholabstinenz, IV-Nr. 58) am 5. und 18. September 2013 jeweils einen Laborbericht eingereicht hatte (IV-Nr. 60 f.), bestätigte sich, dass der Kläger weiterhin Alkohol konsumierte (s. Protokolleinträge vom 12. und 26. September 2013 sowie 5. Februar 2014 in den IV-Akten).
3.2
3.2.1 Der Kläger war ab 1. November 2013 bei der N.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) mit einem Pensum von 60 % als stellvertretender Produktionsleiter angestellt (IV-Nr. 62). Nachdem er ab 14. März 2014 psychiatrisch hospitalisiert worden und vollständig arbeitsunfähig geworden war, sprach die Arbeitgeberin 2 am 8. April 2014 die fristlose Kündigung aus, welche sie am 15. April 2014 in eine ordentliche Kündigung per 31. Mai 2014 umwandelte (vgl. IV-Nr. 64 S. 2 und Nr. 88.1 S. 16 sowie Beleg Beklagte 2 / B2 Nr. 4).
3.2.2 Zum Gesundheitszustand des Klägers während dieser Phase finden sich folgende Berichte in den Akten:
3.2.2.1 Dr. med. K.___, 24. April 2014 (IV-Nr. 65): Es seien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
· Alkoholabhängigkeitssyndrom
· Passiv-aggressive Persönlichkeitszüge
· Nacken-Schulter-Armschmerz rechts gemischter Ursache
· Koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2008
Der Kläger sei mit seiner Anstellung zu 60 % prompt in eine Überforderung geraten und sehr rasch in einen unkontrollierten Alkoholkonsum verfallen. Es gehe nicht um die Art oder Intensität der Arbeit, sondern um die Umgebung. Angesichts der körperlichen Beeinträchtigungen sei auch in einem rücksichtsvollen Klima maximal eine Anstellung von 30 bis 50 % mit leichter körperlicher Arbeit vertretbar.
3.2.2.2 Klinik O.___, 8. Mai 2014 (IV-Nr. 66): Der Kläger sei vom 14. März bis 6. Mai 2014 hospitalisiert gewesen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)
· Alter Myokardinfarkt, nicht näher bezeichnet (I25.29)
· Reine Hypercholesterinämie (E78.0)
· Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
· Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9)
· Alter Myokardinfarkt, ein Jahr und länger zurückliegend (I25.22)
Beim Eintrittsgespräch berichte die Ehefrau, der Kläger sei längere Zeit stabil gewesen, jedoch seit Mitte November wieder massiv in eine Alkoholabhängigkeit zurückgefallen. Seit 1996 sei er trocken gewesen, habe aber nach dem Herzinfarkt 2008 einen Rückfall erlitten. Nach der Entzugsbehandlung 2011 habe er Probleme gehabt, eine neue Arbeit zu finden. Bei der Arbeitgeberin 2 sei er zunehmend schikaniert und wie ein Handlanger behandelt worden, weswegen er immer wieder zum Alkohol gegriffen habe. Das sei einerseits der Fall, wenn der Kläger sich in Konfliktsituationen nicht abgrenzen könne und am Arbeitsplatz unter Druck stehe. Andererseits habe er auch chronische Schmerzen und benutze den Alkohol als Schmerzmittel. Gemäss Ehefrau bestünden multiple arthrotische Beschwerden und Sehnenscheidenentzündungen. Der Kläger habe sich entschieden, seine Suchtproblematik in der Klinik P.___ vertieft zu bearbeiten. Der Übertritt in diese Klinik sei am Dienstag, den 6. Mai 2014 erfolgt.
3.2.2.3 Klinik P.___, 25. Juni 2014 (IV-Nr. 69.3): Es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21)
· einmaliger epileptischer Anfall beim ersten Entzug
· Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)
· Eigenanamnestisch:
o Status nach Herzinfarkt und Stent-Einlage (2) 2008, aktuell unter 2-facher Anti-koagulationstherapie
o Status nach Stent-Einlage (1) bei Angina pectoris 2011
o Hyperlipidämie
o chronische Schulterschmerzen beidseits und Status nach zwei Kortison-Infiltrationen links
o Status nach Carpaltunnel-Operation rechts 1999
· Rezidivierende depressive Störung seit vier Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), unter Cipramil 40 mg bei Eintritt
Der Kläger gebe an, während der Rehabilitation nach dem Herzinfarkt 2008 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine sechswöchige Entwöhnungstherapie im Therapiezentrum H.___ 2010 habe nicht viel gebracht, kurz nach Austritt habe er erneut mit dem Konsum begonnen. Die Funktion des Alkohols sei die Entspannung, er sei ein Problemtrinker. Nach dem Herzinfarkt sei es ihm psychisch immer schlechter gegangen. Zwischen 2011 und 2013 habe er sich stark zurückgezogen und keine Energie mehr für Hausarbeiten gehabt. Seit vier Jahren werde er mit Antidepressiva behandelt. 2013 habe er einen Suizidversuch unternommen. Im letzten Jahr habe er teilweise stark an Suizidgedanken gelitten. Die Arbeitsfähigkeit werde auf somatischer, psychischer und sozialer Ebene sowohl durch eine manifeste körperliche wie psychische Substanzabhängigkeit als auch durch eine depressive Erkrankung erheblich beeinträchtigt. Bei weiterer Suchtmittelabstinenz auch nach Austritt aus der Klinik sei die Prognose eher günstig, vorausgesetzt, die depressive Restsymptomatik trete in den Hintergrund, die Schulterschmerzen würden adäquat behandelt werden und die Bewegungseinschränkungen könnten behoben werden.
3.2.2.4 Dr. med. Q.___, Leitender Arzt am G.___, MRI Befund der Wirbelsäule vom 8. August 2014 (IV-Nr. 88.1 S. 15):
1) Median betonte Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit Einengung des ventralen Subarach-noidalraumes.
2) Breitbasige Bandscheibenprotrusion L5/S1.
3) Median betonte Bandscheibenprotrusion L 2/3.
4) Biparamediane linksbetonte Bandscheibenprotrusion L 3/4 mit Einengung der Neuroforamina beidseits.
5) Kein Nachweis einer spinalen Stenose im Bereich der Lendenwirbelsäule.
6) Beginnende Spondylarthrose L 4/5 und L5/S1 beidseits.
3.2.2.5 Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 16. August 2014 (IV-Nr. 70): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
· Chronifizierte Depression, teils schwer, aktuell teilremittiert (F33.8), Episoden schwer abgrenzbar.
· Alkoholabhängigkeit, z.Zt. abstinent (F10.21)
· Körperlich Schulter- und Rückenbeschwerden, unklare Beinbeschwerden, koronare Herzkrankheit.
· Kognitive Defizite, wahrscheinlich als Restsymptomatik von Alkohol und Depression (noch näher zu klären)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Tabakabhängigkeit, reduziert (F17.25)
Der Kläger sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 12. März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig, dies wegen seiner kognitiven Defizite, seiner körperlichen Beeinträchtigungen und seiner deutlich reduzierten allgemeinen Belastbarkeit. Angesichts der Dauer und Schwere der vielfältigen Erkrankungen sei auch eine andere Tätigkeit, ohne Stress und Druck sowie mit genügend Pausen, zunächst höchstens zwei Stunden pro Tag möglich. Innerhalb dieses Rahmens bestehe wahrscheinlich eine schwerwiegende Leistungsminderung.
3.2.2.6 Dr. med. S.___, Leitende Ärztin Orthopädische Klinik am G.___, 20. August 2014 (IV-Nr. 79 S. 5 f., s.a. Bericht vom 29. Juli 2014 / IV-Nr. 88.1 S. 12): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Schultern beidseits: AC-Arthrosen, aktuell links symptomatischer wie rechts
· Schmerzsyndrom bei
o chronischer Alkoholerkrankung, aktuell abstinent, Status nach mehreren stationären Entzügen
o Karpaltunnelsyndrom (gemäss Bericht Dr. med. T.___ 2012)
o Status nach Thoraxkontusion rechts
o bekannte tieflumbale Schmerzen, aktuell Lumboischialgie beidseits
o Knieschmerzen beidseits
o subjektiv Hyposensibilität in beiden Füssen
· Nebendiagnosen
o Nikotinabusus 35 pack years
o IV-Begehren
Vordergründig seien derzeit die Beschwerden am Rücken und in den Beinen. Am 3. Februar 2015 ergänzte Dr. med. S.___ (IV-Nr. 88.1 S. 14), der Verlauf mit Schmerzbefreiung sei im Alltag und für leichte Arbeiten subjektiv wie objektiv eigentlich sehr gut. Überkopfarbeiten und schwere körperliche Arbeiten bereiteten Schmerzen, was angesichts der radiologischen AC-Arthrosen durchaus adäquat sei.
3.2.2.7 Dr. med. U.___ / Dr. med. V.___, Orthopädische Klinik am G.___, 27. August 2014 (IV-Nr. 79 S. 9 f.): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Verdacht auf Claudicatio spinalis oder PAVK
· Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits
Die frischen MRI-Bilder zeigten keine hochgradige Spinalkanalstenose, aber einen extraforaminalen Bandscheibenprolaps in der Höhe L3/4 links mit möglicher Kompromittierung der L3-Wurzel links sowie eine paramediane minimale Bandscheibenprotrusion der Höhe L4/5 rechts. Die Veränderungen der Lendenwirbelsäule könnten die Claudicatiosymptomatik nicht erklären. Die Rückenschmerzen und teilweise die ausstrahlenden Schmerzen könnten pseudoradikulär und facettengelenksbedingt sein. Der Kläger berichte über eine heftige Druckdolenz über dem rechten ISG, wo man die Schmerzen auch provozieren könne. Am 27. Januar 2015 ergänzten die beiden Ärzte (IV-Nr. 88.1 S. 13), es bestehe beidseits eine ISG-Blockade mit tieflumbalen Rückenschmerzen.
3.2.2.8 Med. pract. W.___, Oberärztin Klinik P.___, 29. August 2014 (IV-Nr. 72 S. 5 ff.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, F10.21
· Einmalig epileptischer Anfall im Entzug 2010
· Rezidivierende depressive Störung seit ca. fünf Jahren, gegenwärtig leichte Episode (F33.00), aktuell medikamentös behandelt.
· Eigenanamnestisch Status nach zwei Suizidversuchen mit Medikamenten, 2003
· Chronische Schulterschmerzen beidseits
· Status nach zweimaliger Kortisoninfiltration linke Schulter, mit Bewegungseinschränkung.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)
· Status nach Herzinfarkt und zwei Stent-Einlagen 2008, aktuell unter zweifacher Antikoagulationstherapie
· Status nach einfacher Stent-Einlage bei Angina Pectoris 2011
· Hyperlipidämie
· Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1999
Während der Alkoholentwöhnungstherapie vom 6. Mai bis 1. Juli 2014 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.2.2.9 Dr. med. X.___, Leitender Arzt Angiologie, G.___, 8. Oktober 2014 (IV-Nr. 79 S. 2 ff.): Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
· Arteriosclerosis obliterans mit PAVK I beidseits
o duplexsonographisch eher schmalkalibrig, arteriosklerotisch veränderte Beckenstrombahn beidseits ohne relevante Stenosierung
o Laufbandergometrie: Symptomatisch ohne arterielle Ursache
· Dringender Verdacht auf eine Claudicatio spinalis oder radicularis beidseits lumbal.
3.2.2.10 Dr. med. Y.___, Radiologe, 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 78 S. 9): Das MRT des Neurocraniums ergebe keinen Hinweis auf eine vaskuläre Leukenzephalopathie sowie auf eine neurodegenerative, entzündliche oder tumoröse ZNS-Erkrankung. Etwas auffallend sei die Atrophie des Kleinhirnoberwurms.
3.2.2.11 Dr. med. Z.___, Leitende Oberärztin Psychiatrische Dienste [...] / lic. phil. AA.___, Neuropsychologin, 5. November 2014 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.):
1) Leichte kognitive Beeinträchtigung, am ehesten psychogen im Rahmen von Diagnose 2
2) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), aktenanamnestisch Status nach zwei Suizidversuchen 2013
3) Alkoholabhängigkeitssyndrom, anamnestisch abstinent seit März 2014 (F10.20)
4) Koronare Herzkrankheit
5) Verdacht auf Claudicatio-spinalis oder PAVK
6) Pseudoradikuläre Schmerzen beidseits
Das neuropsychologische Profil mit leichten kognitiven Beeinträchtigungen sei am besten mit einer psychogenen Ursache vereinbar. Hinweise auf eine degenerative Demenzentwicklung oder alkoholbedingte Schädigungen ergäben sich nicht. Die anamnestischen Angaben wiesen auf eine langjährige rezidivierende depressive Symptomatik hin, welche sich in der aktuellen Situation des Klägers (keine Belastung oder Stress) gebessert habe. Man gehe von einer leichtgradigen Episode aus. Ferner bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit März 2014.
3.2.2.12 Dr. med. AB.___, Arzt für Kardiologie und Innere Medizin, 3. März 2015 (IV-Nr. 88.1 S. 14 f.):
· Koronare Herzkrankheit
· Sistierter Äthylabusus
· Kompletter Rechtsschenkelblock
· Rezidivierende depressive Störung seit 2009, zwei Tentamen 2013
· Chronische Rückenschmerzen wegen ISG-Arthrose
· Omarthrose links
· Pathologische Tagesmüdigkeit
Die Kontroll-Ergometrie sei trotz fortgesetztem Nikotinabusus erfreulicherweise klinisch negativ ausgefallen. Die ergometrische Maximalleistung habe von 128 auf 144 Watt zugenommen und betrage jetzt immerhin 80 % der Sollarbeitskapazität. Auch der Herzfrequenzanstieg sei unter der niedrigen Betablocker-Dosis deutlich besser und mit 115 in der Minute akzeptabel.
3.3 Die IV sprach dem Kläger per 1. März 2015, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 101 i.V.m. Nr. 94 und 99). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle AC.___ vom 31. März 2015 (IV-Nr. 88.1). Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 42 f.):
Mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
· Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont
o Wirbelsäulenfehlstatik (Skoliose, Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion, Abflachung der mittleren BWS)
o aktenanamnestisch beidseits Sakroiliakalgelenksblockade (Januar 2015), aktuell beidseits symmetrisch mobile Sakroiliakalgelenke
o Sakroiliakalgelenksinfiltration (September 2014, gemäss Akten 50 bis 60%ige Verbesserung)
o keine Spinalkanalstenose, mehrsegmentale lumbale Diskusprotrusionen, L3/4 mit leichter Einengung der Neuroforamina rechts ohne Neurokompression (MRI August 2014)
o aktuell fehlende lumboradikuläre Reizoder sensomotorische Ausfallsymptomatik, keine sicheren anamnestischen und keine klinischen Hinweise für eine Claudicatio spinalis
· Verdacht auf subacromiales Impingement der Schultern beidseits
o aktenanamnestisch radiologisch objektivierte AC-Gelenksarthrose beidseits
o Infiltration AC-Gelenk rechts (2012, aktenanamnestisch effektiv) und links (Dezember 2014, aktenanamnestisch ineffektiv)
· Verdacht auf myogenes Thoracic-Outlet-Syndrom links
· Mittelgradige depressive Episode (F 32.1)
o nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung, neuropsychologische Defizite (F09)
o Hinweise für eine hirnorganische Ursache vorhanden, eventuell irreversible Folgenschäden des langjährigen Alkoholkonsums
o eine andere hirnorganische Ursache im Sinne eines MCI kann aber nicht ausgeschlossen werden
o die neuropsychologischen Defizite können nicht alleine durch die depressive Episode erklärt werden
o persistierendes amnestisches Syndrom (Korsakow-Syndrom) kann ausgeschlossen werden
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
· Anamnestisch Status nach operativem Eingriff am rechten Handgelenk (ca. 2000, Ulnaplusvariante?)
· CTS-Operation rechts (1999)
· Anamnestisch Status nach konservativer Therapie einer Tibiafraktur rechts (ca. 1995)
· Akzentuierte abhängige Persönlichkeitszüge (Z73.1)
· Koronare Herzkrankheit
o inferoposteriorer Myokardinfarkt wegen thrombotischem RCA-Verschluss am 7. Januar 2008
o PTCA/2DES proximale RCA am 7. Januar 2008
o Bradykardien und selbstlimitierende Kammertachykardie am 7. Januar 2008
o initial Einschränkung der linksventrikulären systolischen Globalfunktion, im Verlauf normalisiert
o Kontroll-Koronarangiographie am 29. Februar 2008: gutes Resultat in der RCA, keine denovo-Stenosen
o MIBI-Szintigraphie im Juni 2012 pathologisch
o PTCA/DES mittlere RCA am 19. Februar 2012
· Risikofaktoren: sistierter Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, Adipositas
Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben sich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 2 keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit. Eine berufliche Reintegration in die erlernte Tätigkeit als Automechaniker sei aus rheumatologischer Sicht nicht sinnvoll, da sie mindestens mittelschwer und rückenbelastend sei sowie wiederholte Arbeiten über Kopfhöhe erfordere. Für die letzte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter finde sich in den Akten kein exaktes Arbeitsplatzprofil. Gemäss den eigenen Angaben des Klägers habe es sich um Reinigungsarbeiten, Überwachung der Produktion, Unterhaltsarbeiten und kleine Reparaturen gehandelt. Hier könne aus rheumatologischer Sicht eine quantitative Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Grund der mittelgradigen depressiven Episode alleine zu ca. 50 % eingeschränkt, solange der Kläger dort keine Leitungsfunktionen innehaben müsse, und zu 100 %, wenn dies der Fall gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesen beiden Tätigkeiten durch den reduzierten Antrieb sowie die rasch abnehmende Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt. Zusätzlich sei die Arbeitsfähigkeit in diesen beiden Tätigkeiten aber noch durch die leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite eingeschränkt. Der Kläger könne deswegen keine geistig mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr ausführen und folglich nicht mehr als stellvertretender Produktionsleiter mit Leitungsaufgaben arbeiten. Eine Tätigkeit, bei der er Reinigungsarbeiten verrichten und seine Arbeit nicht selber organisieren müsse, sei auf Grund der neuropsychologischen Defizite dagegen nicht eingeschränkt. Polydisziplinär sei damit die psychiatrische Beurteilung führend. Die Arbeitsfähigkeit als stellvertretender Produktionsleiter sei zumindest seit dem 8. Mai 2014 auf Grund der damals in der psychiatrischen Klinik in [...] zum ersten Mal gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit im Bereich der Reinigung sei seit dem 8. Mai 2014 zu 50 % eingeschränkt, ebenfalls wegen der erstmaligen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei jedoch ab dem 25. Juni 2014 bloss noch zu ca. 20 % eingeschränkt gewesen, weil damals nur noch eine leichtgradige depressive Episode bestanden habe (S. 49). Seit der Untersuchung zum vorliegenden Gutachten am 9. März 2015 bestehe erneut eine mittelgradige depressive Episode, durch die die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit wieder zu 50 % eingeschränkt sei (S. 50).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger wegen der mittelgradigen depressiven Episode (nicht aber wegen der neuropsychologischen Defizite) auch in allen anderen angepassten Tätigkeiten aktuell zu 50 % eingeschränkt. Dies gelte zumindest seit dem 9. März 2015. Vom 8. Mai bis 24. Juni 2014 sei die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit schon einmal zu 50 % eingeschränkt gewesen, anschliessend, vom 25. Juni 2014 bis zur Untersuchung am 8. März 2015, hingegen nur noch zu 20 %. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Berufstätigkeiten ohne schwere rückenbelastende Arbeiten und ohne Verrichtungen mit den oberen Extremitäten über Kopfhöhe könne eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zu vermeiden seien überwiegend oder ausschliesslich gehende, stehende und sitzende Arbeiten, längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, repetitive Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und -torsionen sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Der Kläger solle keine Arbeiten ausführen, die geistig mittelmässig anspruchsvoll bis anspruchsvoll seien, bei denen er etwas organisieren und planen oder viele neue Sachen erlernen müsse. Der Kläger könne auch keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er immer wieder an mehrere Sachen gleichzeitig denken oder mehrere Sachen gleichzeitig machen müsse oder wo die Flexibilität wichtig sei. Weiter könne er keine Aufgaben mit grosser Verantwortung ausüben, oder bei denen ein einziger Fehler zu schweren Folgen führe. Autofahren oder das Lenken anderer Verkehrsmittel gehe nicht mehr. Der Kläger sei auch nicht länger zu Tätigkeiten in der Lage, bei denen er schnell denken und sich rasch auf neue Situationen einstellen müsse. Wegen der verminderten Interferenzabwehr kämen auch keine Verrichtungen mehr in Frage, bei denen der Kläger immer wieder abgelenkt werde. Auf Grund der mittelgradigen depressiven Episode bestünden aber keine qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Körperlich adaptierte Berufstätigkeiten könne der Kläger aus rheumatologischer Sicht vollschichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt ausführen (S. 50).
3.4 Die IV ging in ihrer Rentenverfügung vom 18. November 2015 davon aus, dass der Kläger seit März 2014 arbeitsunfähig war und das Wartejahr zu laufen begann, so dass der Rentenanspruch per 1. März 2015 entstand (IV-Nr. 101 i.V.m. Nrn. 99 und 94). Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäre damit zu einer Zeit eingetreten, als der Kläger bei der Arbeitgeberin 2 angestellt und bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war (aber nicht mehr bei der Beklagten 3, s. E. II. 3.1.4 hiervor). Die fragliche Rentenverfügung war jedoch lediglich der Beklagten 1 eröffnet worden, nicht aber den Beklagten 2 und 3 (s. IV-Nr. 101 S. 2 und 4). Vor diesem Hintergrund besteht keine Bindung der Beklagten 2 an die Beurteilung der IV, weshalb das Versicherungsgericht frei prüft, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eintrat, als der Kläger der Beklagten 2 angeschlossen war.
3.5
3.5.1 Die Parteien erheben zu Recht keine Einwände gegen das AC.___-Gutachten, auf das die IV abstellte. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung, stammt es doch von unabhängigen Fachärzten, welche den Kläger gründlich untersucht, seine subjektiven Angaben festgehalten sowie sich ausführlich mit den Vorakten und der Anamnese befasst haben (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zudem wird nicht geltend gemacht, der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verändert. Somit besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
3.5.2 Gemäss dem AC.___-Gutachten führt die aktuell mittelgradige depressive Episode in einer den rheumatologischen Leiden sowie den neuropsychologischen Defiziten angepassten Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Was den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit angeht, so stellt das Gutachten auf den Bericht der Klinik O.___ vom 8. Mai 2014 ab, worin erstmals die fachärztliche Diagnose einer depressiven Störung gestellt wurde (s. E. II. 3.2.2.2 hiervor). Da dies im Anschluss an eine psychiatrische Hospitalisation ab 14. März 2014 geschah, ist indes davon auszugehen, dass die besagte Diagnose nebst der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit bereits ab diesem früheren Datum gilt. Was die somatischen Leiden betrifft, so finden Beschwerden am Bewegungsapparat erstmals am 24. April 2014 Erwähnung (s. E. II. 3.2.2.1 hiervor), also ebenfalls während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2, während das vorbestehende Herzleiden laut Gutachten die Arbeitsfähigkeit mittlerweile nicht mehr beeinflusst und damit hier nicht länger von Bedeutung ist.
3.5.3 Zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche wegen der Alkoholabhängigkeit im Juli 2011 eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 versichert war, und der Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Störung ab März 2014, welche zur Invalidität führte, besteht kein enger sachlicher Zusammenhang. Nach Aktenlage wurde der Gesundheitszustand des Klägers vor März 2014 von seiner Alkoholabhängigkeit geprägt. Die behandelnden Psychiater sowie der Hausarzt Dr. med. K.___ diskutierten das Abhängigkeitssyndrom damals allein in Zusammenhang mit der Verunsicherung nach dem Herzinfarkt sowie der belastenden beruflichen Situation (s. E. II. 3.1.3.3 - 3.1.3.5 sowie 3.1.3.7 hiervor). Kein Facharzt postulierte eine depressive Störung (oder eine andere psychische Erkrankung) als Ursache resp. Begleit- oder Folgeerscheinung des Alkoholkonsums. Dies korrespondiert mit der Aussage im Gutachten, die Alkoholabhängigkeit habe sich auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeitszüge entwickelt (IV-Nr. 88.1 S. 28), denen im Übrigen für sich allein genommen keine invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). In einigen Arztberichten, die nach März 2014 verfasst wurden, heisst es zwar, dass bereits seit vier resp. fünf Jahren eine Depression vorgelegen habe (E. II. 3.2.2.3 und 3.2.2.8 hiervor), doch wird diese vom Gutachten abweichende retrospektive Beurteilung nicht näher begründet und ist daher ohne Beweiskraft. Die Einnahme von Psychopharmaka im fraglichen Zeitraum (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor) belegt für sich allein keine mitprägende psychische Störung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2.3). Einzig Dr. med. K.___ erwähnt echtzeitlich am 2. November 2011 eine depressive Verstimmung. Dem kommt jedoch aus verschiedenen Gründen kein Gewicht zu: Einerseits fehlen Dr. med. K.___ als Allgemeinpraktiker die erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse eines Psychiaters, um psychische Leiden fundiert zu beurteilen. Andererseits fällt auf, dass die Alkoholabhängigkeit im Bericht vom 2. November 2011 mit keinem Wort erwähnt wird, während in den sonstigen Berichten von Dr. med. K.___ wiederum jeglicher Hinweis auf eine depressive Verstimmung fehlt; dies bedeutet, dass die Verstimmung und die Abhängigkeit nicht miteinander verknüpft werden. Im Übrigen würde eine depressive Verstimmung gar keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1), zumal Dr. med. K.___ hier keine Kodierung nach dem Diagnosemanual ICD-10 vornahm. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und der späteren depressiven Störung, die gegenwärtig eine Invalidität bewirkt, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein solcher Zusammenhang mag zwar durchaus naheliegend sein, was aber nicht genügt (vgl. Marc Hürzeler in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 25).
Neuropsychologische Defizite wiederum kamen erstmals in einem Bericht vom 9. November 2011 in Form von mittelgradigen Leistungseinbussen zur Sprache (s. E. II. 3.1.3.5 hiervor). Allerdings fanden diese Defizite weder in die formellen Diagnosen des Berichts noch in die dortige Beurteilung Eingang. Die konkreten Auswirkungen der besagten Einbussen im Erwerbsleben wurden nicht näher umschrieben. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, welches Gewicht den neuropsychologischen Defiziten damals im gesamten Krankheitsbild des Klägers zukam. Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die neuropsychologischen Defizite alkoholbedingt sind, wird diese Frage von den beteiligten Ärzten doch nicht einheitlich beantwortet (s. E. II. 3.1.3.5 und 3.2.2.5 hiervor). Das Gutachten bestätigt zwar hirnorganische Schäden, sieht den Alkoholkonsum aber nur als mögliche Ursache dafür an. Dies genügt nicht, um die neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich mit der Alkoholabhängigkeit zu verknüpfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2 und 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2).
3.5.4 Der Einwand der Beklagten 2, der Kläger sei bereits beim Stellenantritt bei der Arbeitgeberin 2 gesundheitlich überfordert gewesen, so dass es sich um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt habe, verfängt nicht. In den Akten finden sich keine Arztberichte, welche geeignet wären, eine solche Sichtweise zu untermauern. Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger ab Oktober 2013, also schon vor dem Arbeitsantritt, bei Dr. med. R.___ in Behandlung befand. Dies ändert aber nichts daran, dass Dr. med. R.___ erst ab 12. März 2014, unmittelbar vor der Hospitalisation, eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. II. 3.2.2.5 hiervor). Aus der Bemerkung von Dr. med. K.___, er sei hinsichtlich einer nachhaltigen Aufrechterhaltung der Stelle eher skeptisch eingestellt (s. Protokollnotiz vom 5. Februar 2014 in den IV-Akten), lässt sich keinesfalls ableiten, dass die Beschäftigung bei der Arbeitgeberin 2 von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Die fragliche Aussage erfolgte erst drei Monate nach Stellenantritt. Einige Monate zuvor, im April 2013, hatte Dr. med. K.___ noch erklärt, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % bei einer Arbeitsleistung von 80 bis 100 % zu erwarten, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen (s. E. II. 3.1.4 hiervor). Hinzu kommt, dass der Kläger in der Eingliederungsstätte M.___ nach Absprache mit Dr. med. K.___ mit einem Pensum von 70 % tätig war, also mehr als später bei der Arbeitgeberin 2. In der Eingliederungsstätte vertrat man sodann beim Abschluss des Belastbarkeitstrainings die Meinung, nach einer gewissen Zeit werde der Kläger sogar wieder eine Vollzeitstelle ausfüllen können. Der Abbruch des anschliessenden Aufbautrainings erfolgte im Übrigen, weil der Kläger nicht abstinent war, wobei aber nirgends vermerkt wird, er sei mit dem Training überfordert gewesen (s. dazu Belegstellen unter E. II. 3.1.5 hiervor).
3.5.5 Zusammenfassend ist einerseits erstellt, dass die invalidisierende, auf die depressive Störung zurückgehende Arbeitsunfähigkeit erst im März 2014 eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 versichert war; diese Arbeitsunfähigkeit wurde im Übrigen in der Folge nicht unterbrochen, da sie laut Gutachten nie unter 20 % sank (s. BGE 144 V 58 E. 4.4 + 4.5 S. 62 f.). Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die depressive Störung resp. die neuropsychologischen Defizite das Krankheitsgeschehen schon vor März 2014 erkennbar mitprägt hätten, so dass ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Eintritt bei der Beklagten 2 bestand, fehlt. Ursache dieser früheren Arbeitsunfähigkeit war das Alkoholabhängigkeitssyndrom. Dieses schränkt die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten aktuell nicht mehr ein, nachdem der Kläger seit 2014 abstinent ist (was sich im Übrigen mit der Prognose deckt, die Dr. med. J.___ 2011 gestellt hatte, s. E. II. 3.1.3.3 in fine hiervor). Vor diesem Hintergrund entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 3, womit die Klage insoweit abzuweisen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit ab März 2014 gegenüber der Beklagten 2 ein Rentenanspruch besteht.
3.6
3.6.1 Das Vorsorgereglement der Beklagten 2 (B2 Nr. 9) regelt in Art. 19 ff. den Anspruch der versicherten Personen auf eine temporäre Invalidenrente (wobei sich die Wendung «temporär» darauf bezieht, dass der Rentenanspruch spätestens mit Erreichen des «Schlussalters» endet, Art. 20.1). Danach muss die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bei der Beklagten 2 versichert gewesen sein (Art. 19.1). Eine solche Regelung, welche den Rentenanspruch nicht vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit abhängig macht, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses, ist in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zulässig (BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist per 1. März 2015 entstanden, also nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2. Dem Kläger könnte daher von vornherein nur eine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden.
3.6.2 Der Invaliditätsgrad ergibt sich durch einen Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem Eintritt der Invalidität (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; s. Hans-Ulrich Stauffer: Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 312 Rz 859). Für diesen Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2015.
Versah die versicherte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Teilzeitpensum, wie es hier der Fall ist, so ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge eine entsprechende Versicherungsdeckung voraussetzt. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Dies bedeutet, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen auf der Basis des Teilzeitpensums massgeblich ist und keine Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum erfolgt (BGE 144 V 72 E. 4.3 S. 76).
3.6.3 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Gemäss Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin 2 erzielte der Kläger 2014, bevor er arbeitsunfähig wurde, ein jährliches Gehalt von CHF 43'200.00 (IV-Nr. 62). Passt man dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2015 an (Tabelle T1.1.10 / Lit. C Ziff. 10 - 33 [Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren], 2014: 103,3 Indexpunkte / 2015: 104,0; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html, alle Websites zuletzt besucht am 5. März 2020), so resultiert daraus ein Validenlohn von CHF 43'493.00.
3.6.4 Der Kläger ging nach der Entlassung bei der Arbeitgeberin 2 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Deshalb sind für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2014 heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.). Abzustellen ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1): Der Kläger ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich CHF 5‘312.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn (TA1_tirage_skill_level / Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, s. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.6286466.html). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2014 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug. (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html). Passt man das Einkommen zudem an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2015 an (Tabelle T1.1.10 / Total, 2014: 103,2 Indexpunkte / 2015: 103,5), so resultiert daraus, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit, ein Tabellenlohn von CHF 33'323.00.
Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Im vorliegenden Fall hat die IV einen Abzug von 10 % vorgenommen (IV-Nrn. 99 und 94), der als angemessen erscheint und vom Kläger auch nicht beanstandet wird. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 29'991.00 und damit ein Invaliditätsgrad von 31,04 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Daran würde sich selbst mit einem sehr grosszügigen Abzug von 20 %, der zu einem Invaliditätsgrad von 38,7 % führt, nichts ändern. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Klage gegen die Beklagte 2 als unbegründet.
3.7 Zusammenfassend wird die Klage vom 2. Februar 2018 vollumfänglich, in Bezug auf alle drei Beklagten, abgewiesen.
4. Dem unterlegenen Kläger steht keine Parteientschädigung zu. Den obsiegenden Beklagten wiederum ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 VVV). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Stauffer, a.a.O., S. 737 Rz 1951). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zwar dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Stauffer, a.a.O., S. 738 Rz 1952). Dies trifft jedoch beim Kläger nicht zu, denn seine fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber den Beklagten ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sondern ergibt sich erst nach eingehender Prüfung.
5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage vom 2. Februar 2018 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann