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Solothurn Versicherungsgericht 12.04.2017 VSKLA.2016.8

April 12, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,361 words·~12 min·4

Summary

Hinterlassenenleistungen

Full text

Urteil vom 12. April 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

1.    A.___ gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch Advokat Martin Lutz

2.    C.___ vertreten durch Advokat Martin Lutz

Kläger

gegen

1.    D.___

Beklagte

2.    E.___ vertreten durch Jacques Butz

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend       Hinterlassenenleistungen (Klage vom 29. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       F.___ sel. (fortan: Versicherter) war seit 2007 mit Unterbrüchen für die Einzelfirma E.___, [...], tätig (s. IK-Auszug, Klagebeilage / KB-Nr. 9). Mit seiner Partnerin C.___ (fortan: Klägerin 2) hatte er den Sohn A.___ (fortan: Kläger 1), geb. 2007 (KB-Nr. 4). Der Versicherte verstarb am 6. Mai 2011.

Die Firma E.___ war für die berufliche Vorsorge mit Wirkung ab 1. Juli 2010 der D.___ (fortan: Beklagte) angeschlossen (Beilage zur Klageantwort / KAB-Nr. 1).

2.

2.1     Die Klägerin 2 lässt am 29. April 2016 in ihrem eigenen Namen sowie im Namen des Klägers 1 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) gegen die Beklagte Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):

1.    Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1 eine den gesetzlichen Ansprüchen entsprechende Waisenrente ab dem 6. Mai 2011 zu zahlen.

2.    Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 2 das Todesfallkapital des Versicherten auszuzahlen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

4.    Eventualiter sei der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen und es sei demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 29. Juni 2016 (A.S. 31 ff.) die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Kläger, ausserdem die Beiladung der Arbeitgeberin E.___.

2.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts lädt die E.___ (fortan: Beigeladene) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 in das Verfahren bei (A.S. 37 f.) und gewährt der Klägerin 2 mit Verfügung vom 27. Juli 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 40 f.).

2.3     Die Beigeladene lässt am 5. Oktober 2016 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beiden Kläger beantragen (A.S. 50 ff.).

2.4     Die Vertreter der Beigeladenen sowie der beiden Kläger reichen am 24. resp. 25. Oktober 2016 jeweils eine Kostennote ein (A.S. 56 f. / 58 ff.).

II.

1.       Streitigkeiten über Ansprüche eines Versicherten gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dieses ist auch örtlich zuständig, da sich der Betrieb, bei dem der Versicherte angestellt war, im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Der Einwand der Beklagten, es sei unklar, um welche Arbeitgeberin es sich handle, ist unzutreffend. Wohl spricht die Klage von der E.___ GmbH (s. z.B. A.S. 3 Ziff. 2). Dies ist aber ein offenkundiges Versehen, denn der als Klagebeilage eingereichte Handelsregisterauszug macht deutlich, dass die Beigeladene E.___ gemeint ist (KB-Nr. 3).

2.

2.1     Zuerst ist zu prüfen, ob der Versicherte im Todeszeitpunkt bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war, da die Kläger ansonsten von vornherein keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben (s. Art. 18 lit. a BVG).

2.2     Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von (in der Zeit ab 1. Januar 2011) mehr als CHF 20‘880.00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge (Art. 2 Abs. 1 BVG). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Eine solche Regelung findet sich auch in den Allg. Bestimmungen des Reglements der Beklagten (Art. 7 Reglement AB, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 1), wonach der für die Versicherung massgebende AHV-Jahreslohn demjenigen Lohn entspricht, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung mit dem gleichen Beschäftigungsgrad erzielen würde. Weiter sieht das Reglement vor, dass diejenigen Personen nicht in die Versicherung aufgenommen werden, deren Jahreslohn den gemäss BVG als Aufnahmegrenze festgesetzten Betrag nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 lit. c Reglement AB).

Nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVV2, SR 831.441.1). Falls indes mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k lit. b BVV2).

2.3     Die Beklagte und die Beigeladene bestreiten, dass der Versicherte am 6. Mai 2011 in einem Arbeitsverhältnis stand. In der Tat haben weder die Beigeladene noch der Versicherte die Vertragsurkunde vom 1. Mai 2011 unterzeichnet, welche eine Anstellung vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und einem Stundenlohn von CHF 23.00 nebst Ferienentschädigung vorsah (s. KB-Nr. 7); laut der Beigeladenen geschah dies deshalb, weil plötzlich unsicher war, ob es genügend Arbeit für eine längere Beschäftigung geben würde (A.S. 51 Ziff. 2). Entscheidend ist jedoch, dass der Versicherte ab 1. Mai 2011 tatsächlich für die Beigeladene arbeitete, wie die Lohnabrechnung zeigt (unter KB-Nr. 12); daraus ergibt sich zudem, dass der Versicherte in den fünf Werktagen bis 6. Mai 2011 insgesamt 79 Stunden arbeitete, also durchgehend beschäftigt war und nicht bloss ein oder zwei einzelne Tage. Ein Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Dies war hier der Fall, so dass im Todeszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis vorlag.

2.4     Die Beklagte und die Beigeladene bringen vor, es sei der von Januar bis Mai 2011 vom Versicherten erzielte Lohn von CHF 6‘141.00 (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9) auf ein Jahr aufzurechnen, woraus sich CHF 18‘435.35 (A.S. 34 Ziff. 3.2) resp. 17‘341.40 (A.S. 51 Ziff. 1) ergeben. Damit würde der erforderliche Mindestlohn nicht erreicht. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht zulässig. In den Monaten Januar bis April 2011 war der Versicherte jeweils nur kurzfristig im Zwischenverdienst für die Beigeladene tätig (KB-Nrn. 8 + 12). Das hier interessierende Arbeitsverhältnis begann erst am 1. Mai 2011. Es war im Übrigen nicht auf drei Monate oder weniger begrenzt: Nachdem der ursprünglich vorgesehene Vertrag mit einer Dauer von acht Monaten nicht unterzeichnet worden war, wurde der Versicherte bis auf weiteres beschäftigt, also ohne Befristung. Das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen fiel damit (den Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG vorausgesetzt) von Anfang an, ab 1. Mai 2011, unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge; ein Anwendungsfall von Art. 1k lit. b BVV2 lag nicht vor.

Andererseits kann auch der Betrachtungsweise der Kläger, es sei der vom 1. bis 6. Mai 2011 erzielte Lohn von CHF 1‘968.35 (KB-Nr. 12) hochzurechnen, nicht zugestimmt werden. Der Versicherte arbeitete, wie bereits erwähnt, in diesen fünf Werktagen insgesamt 79 Stunden (a.a.O.), d.h. deutlich mehr als die betriebsübliche Normalarbeitszeit; es ist nicht davon auszugehen, dass dies über längere Zeit so geblieben wäre. Berechnet man das jährliche Einkommen pro 2011 auf Grund einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden (s. dazu den nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2011, KB-Nr. 7), so ergeben sich CHF 53‘126.65 (254 Arbeitstage [s. http://www.joursouvres.ch/DE] x 8,4 Stunden (tägliche Arbeitszeit, 42 : 5) x CHF 24.90 [CHF 23.00 Stundenlohn plus 8,33 % Ferienentschädigung, KB-Nr. 7]). Der Versicherte hat freilich in der Vergangenheit bei der Beigeladenen nie ein vergleichbar hohes Einkommen erzielt (s. IK-Auszug, KB-Nr. 9), was daran zweifeln lässt, dass dies 2011 der Fall gewesen wäre. Bei einer Durchschnittsrechnung über mehrere Jahre ist zu beachten, dass fraglich ist, inwieweit die Jahre 2010 und 2008 repräsentativ sind: 2010 erlitt der Versicherte einen Unfall und bezog Taggelder der Unfallversicherung (KB-Nr. 10), 2008 war er zeitweise bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und für die Beigeladene nur im Zwischenverdienst tätig (KB-Nr. 9). Es verbleiben die Jahre 2007 (CHF 29‘061.00) und 2009 (CHF 40‘559.00), bei denen keine Einschränkungen bekannt sind, mit einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 34‘810.00. Nimmt man für 2011 einen solchen Jahreslohn an, so unterlag der Versicherte im Todeszeitpunkt der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

3.

3.1     Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben gemäss Gesetz und Reglement der Beklagten Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 20 BVG sowie Art. 20 Abs. 4 lit. a Reglement AB). Deren Höhe entspricht beim Tod eines aktiven Versicherten 20 % der Invalidenrente, auf die er Anspruch gehabt hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG sowie Art. 20 Abs. 2 lit. a Reglement Vorsorgeplan / AN, Stand 1. Januar 2011, KB-Nr. 2). Vor diesem Hintergrund räumt die Beklagte zu Recht ein, dass der im Todeszeitpunkt minderjährige Kläger 1 Anspruch auf eine Waisenrente hat, sofern sein Vater bei ihr versichert war (A.S. 35 Ziff. 4.1). Da dies der Fall ist (s. E. II. 2.4 hiervor), erweist sich die Klage in dieser Hinsicht als begründet.

3.2     Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19, 19a und 20 BVG (überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Waisen) weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, darunter natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit ihm in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG).

Die Beklagte richtet ein Todesfallkapital aus, wenn die versicherte Person vor dem Bezug einer Altersoder Invalidenrente stirbt, ohne dass eine Ehegattenrente oder eine Rente für den geschiedenen Ehegatten zur Auszahlung gelangt. Das Todesfallkapital entspricht dem Sparguthaben, wie es am Todestag vorhanden gewesen ist (Art. 21 Reglement AN). Anspruch auf das Kapital haben in erster Linie die Hinterlassenen nach BVG, in zweiter Linie die Person, welche mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (s. Art. 20 Abs. 5 lit. a und b Reglement AB).

Die Voraussetzungen für ein Todesfallkapital sind im vorliegenden Fall erfüllt. Anspruch auf dieses hat aber nicht, wie beantragt, die Klägerin 2. Der Kläger 1 steht nämlich als Waise in der Anspruchskaskade eine Stufe über der Klägerin 2 als Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, weshalb er Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital hat. Das Versicherungsgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§ 6 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922), weshalb das Todesfallkapital dem Kläger 1 zugesprochen wird.

3.3     Zusammenfassend wird die Klage in dem Sinne gutgeheissen, als der Kläger 1 das Todesfallkapital per 6. Mai 2011 sowie ab diesem Datum eine Waisenrente zugesprochen erhält. Da das Klagebegehren nicht ziffernmässig bestimmt ist, wird es nun Sache der Beklagten sein, gestützt auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen den genauen Betrag von Rente und Kapital festzusetzen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453).

Nachdem das Todesfallkapital dem Kläger 1 zugesprochen wurde, erübrigt es sich, ihm – wie von der Beklagten vorgebracht (A.S. 32 Ziff. 4) – wegen Interessenkollision mit der Klägerin 2 einen eigenen Vertreter zu bestellen. Das Gericht wird allerdings die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Klägers 1 über die Leistungszusprache orientieren (s. Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210).

4.

4.1

4.1.1  Der obsiegenden Kläger 1 hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (§ 7 Abs. 3 VVV). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.1.2  Die vom gemeinsamen Vertreter eingereichte Kostennote über insgesamt CHF 7‘648.55 (A.S. 59 ff.) ist wie folgt zu kürzen:

·         Der vorprozessuale Aufwand entfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 23/04 vom 8. Juli 2004; n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSKLA.2007.26 vom 27. März 2009 E. II. 3a). Zu entschädigen sind nur die Verrichtungen ab 15. März 2016, als konkret mit der Vorbereitung der Klage begonnen wurde.

·         Für Vorbereitung und Abfassen der Klageschrift werden insgesamt 21 Stunden geltend gemacht (15. März bis 29. April 2016). Dies erscheint als zu hoch, da der Fall nicht überdurchschnittlich kompliziert ist und die Klageschrift lediglich acht Seiten umfasst. Angemessen sind vielmehr zehn Stunden.

·         Im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist der sog. Kanzleiaufwand, d.h. Verrichtungen, die von der Kanzlei des Anwalts ausgeführt oder vorbereitet werden können. Es betrifft dies hier die Information von Frau [...] (Brief vom 3. Mai 2016 und E-Mail vom 30. Mai 2016: ermessensweise je 0,17 Stunden der fraglichen Sammelpositionen) sowie die Einreichung der Kostennote (25. Oktober 2016: 0,25 Stunden).

·         Das Studium von Verfügungen, in denen weder den Klägern eine Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihnen abgewiesen wurde, wird praxisgemäss nicht entschädigt (6. Juni und 11. August 2016: 0,17 + 0,25 Stunden).

Für das Verfassen der Klageschrift wird ein Stundenansatz von CHF 150.00 verlangt, so dass sich mit einem Aufwand von zehn Stunden ein Betrag von CHF 1‘500.00 ergibt. Für den übrigen anrechenbaren Aufwand (3. und 30. Mai 2016: 0,91 Stunden) wird demgegenüber ein Ansatz von CHF 300.00 geltend gemacht. Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Die fraglichen Verrichtungen vom 3. und 30. Mai 2016, welche das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffen, sind indes in keiner Weise aussergewöhnlich schwierig. Mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 260.00 ergeben sich so CHF 236.60, womit sich die Entschädigung für den Zeitaufwand auf total CHF 1‘736.60 beläuft.

Was die Auslagen von CHF 327.50 angeht, so entfallen einmal die vorprozessualen, d.h. vor dem 15. März 2016 angefallenen. Weiter sind die 17  Kopien vom 11. Oktober 2016 verfahrensfremd, da sie ein Strafverfahren betreffen. Die verbleibenden 29 Kopien sind pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.50. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 39.50. Die Parteientschädigung beträgt folglich, einschliesslich CHF 142.10 Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1‘918.20. Dieser Betrag ist an den anwaltlichen Vertreter Advokat Martin Lutz auszuzahlen.

4.1.3  Die Kostennote des Vertreters unterscheidet nicht zwischen Verrichtungen für den Kläger 1 und die Klägerin 2. Von einer Kürzung der Parteientschädigung, weil die Klägerin 2 keine Leistungen zugesprochen erhält, ist abzusehen. Der Vertreter hätte auch dann den gleichen Aufwand gehabt, wenn er nur den Kläger 1 vertreten hätte. Da die volle Parteientschädigung den gesamten (anrechenbaren) Aufwand des Vertreters abdeckt, bedarf es keiner Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2     Die unterlegene Beigeladene hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.       Das Klageverfahren in der beruflichen Vorsorge ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte dem Kläger A.___ folgende Leistungen auszurichten hat:

·         Todesfallkapital des Versicherten F.___ sel. per 6. Mai 2011

·         Waisenrente, ab 6. Mai 2011

2.    Die Beklagte hat dem Kläger 1 eine Parteientschädigung von CHF 1‘918.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar an Advokat Martin Lutz.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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