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Solothurn Versicherungsgericht 28.08.2017 VSKLA.2016.5 (Säule 3a)

August 28, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,502 words·~13 min·6

Summary

Klage vom 22. März 2016

Full text

SOG 2017 Nr. 23

Art. 82 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 2 BVV 3; Art. 7 Abs. 1 und 17 ATSG: Versicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Eine formelle Verbindlichkeit des IV-Entscheids für die Vorsorgeeinrichtung gibt es in Bezug auf die Säule 3a nicht. Aufgrund der konkreten vertraglichen Regelung ist die Zulässigkeit der Rentenaufhebung nach den für die zweite Säule geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 405). IV-rechtlich ist von einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wenn sich ein verbessertes Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen lässt, so dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der Begriffe muss dies auch für die Beklagte gelten. Art. 88a IVV ist jedoch nicht analog anwendbar.

Sachverhalt:

Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a ab. Die Versicherung begann am 1. Dezember 1995. Die versicherten Leistungen umfassen unter anderem Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Form einer Rente sowie einer Prämienbefreiung.

Mit Verfügung vom 13. November 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) dem Kläger rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu. In der Folge gelangte der Kläger an die Beklagte und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, das als Zivilprozess geführt wurde, schlossen die Parteien vor dem Obergericht des Kantons Solothurn einen Vergleich (vgl. Urteil vom 18. Juni 2004). Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab dem 4. Juni 1998 (bis zum 3. Juni 1998 waren Leistungen erbracht worden) die vertraglichen Leistungen gemäss der Police vom 7. Oktober 1995 zu erbringen. Die jährliche Erwerbsausfallrente wurde auf CHF 48‘000.00 festgelegt. Sie ist laut dem Wortlaut des Vergleichs zu bezahlen, solange der Kläger erwerbsunfähig bleibt, längstens bis 30. November 2023.

Nach einem Rentenrevisionsverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende ganze IV-Rente des Klägers mit Wirkung auf Ende Mai 2013 auf. Sie ging davon aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verbessert, die psychischen Leiden seien vollständig remittiert und der Kläger sei nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung in erster Linie auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. B., Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2012. Der Kläger liess gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2013 mit, sie habe die IV-Akten beigezogen. Gemäss dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. med. B. sei dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Automechaniker/Garagist ganztags, ohne verminderte Leistungsfähigkeit, zumutbar. Sie sehe sich deshalb veranlasst, die Erwerbsunfähigkeitsleistungen einzustellen. Die Einstellung erfolge per Ende November 2013. Der Kläger werde gebeten, die Beklagte zu dokumentieren, falls sich aus dem gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 erhobenen Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse ergeben sollten.

Mit Urteil vom 20. November 2014 (VSBES.2013.139) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In seinen Erwägungen hielt das Gericht fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B. sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2012, dem Datum der Begutachtung, wieder in der Lage sei, seinen früheren Beruf, aber auch jede andere Tätigkeit ohne Leistungseinbusse auszuüben. Da der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen habe, sei jedoch nach der Rechtsprechung vor deren Aufhebung zwingend zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Sie sei deshalb nachzuholen.

Die IV-Stelle führte am 14. April 2015 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser erklärte, er könne sich keine Eingliederungsmassnahmen vorstellen. In der Folge hob die IV-Stelle die Rente des Klägers mit Verfügung vom 4. November 2015 auf Ende 2015 auf und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 gelangte der Kläger an die Beklagte. Er verlangte sinngemäss, diese habe ihm die auf den 30. November 2013 eingestellten Leistungen ebenfalls, wie die IV-Stelle, bis 31. Dezember 2015 auszurichten. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 an der Leistungseinstellung per 30. November 2013 fest.

Aus den Erwägungen:

4. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die erwähnte Beurteilung des Versicherungsgerichts, welche die Invalidenversicherung betraf, auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei.

4.1 Eine formelle Verbindlichkeit des IV-Entscheides für die Vorsorgeeinrichtung, wie sie in der beruflichen Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen besteht, gibt es in Bezug auf die Säule 3a nicht (BGE 141 V 439 E. 4.2 S. 444 f.). Die Beklagte ist damit berechtigt, den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013 ohne Bindung an die IV-rechtliche Beurteilung zu prüfen.

4.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 405 eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Regeln sich die Anpassung einer Invalidenrente der Säule 3a richte. Es gelangte zum Ergebnis, weder die BVV 3 noch das VVG enthielten eine Regelung dieser Frage. Falls auch den konkreten Versicherungsbedingungen keine solche zu entnehmen sei, rechtfertige es sich, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze anzuwenden (BGE 141 V 405 E. 3.5 S. 410 f. am Ende; vgl. auch BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444). Diese entsprechen – wiederum mangels abweichender autonomer Regelung und mit gewissen Besonderheiten – analog denjenigen gemäss Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411 f.; 138 V 409; 133 V 67). Vorrang hat jedoch eine autonome Regelung (insbesondere in den Versicherungsbedingungen und der Police), welche entweder von einem anderen Invaliditätsbegriff ausgeht oder die Anpassung einer laufenden Rente abweichend regelt.

5.

5.1 Die Versicherungsbedingungen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und die eingereichte Police enthalten zum Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und zu deren Anpassung folgende Bestimmungen:

5.1.1 Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 4/1991 der Rechtsvorgängerin der Beklagten definiert die Erwerbsunfähigkeit wie folgt:

«Der Zustand, der den Versicherten infolge von Krankheit, Unfall oder Zerfall seiner geistigen oder körperlichen Kräfte – aufgrund objektiver, ärztlich feststellbarer Anzeichen – hindert, seinen Beruf oder jede andere, seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und der ihm gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen andern gleichwertigen finanziellen Schaden verursacht.»

5.1.2  Wird der Versicherte erwerbsunfähig, so erbringt laut Ziffer 11.1 die Versicherung, sofern dies vereinbart worden ist, folgende proportional zum Grad der Erwerbsunfähigkeit stehende Leistungen:

-      Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Prämienzahlungspflicht für die geschuldeten Prämien

-      Auszahlung der in der Police festgesetzten Rente. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Leistung; eine solche von 66 2/3 % oder mehr gilt als volle Unfähigkeit.

Der Police lässt sich entnehmen, dass die jährliche Rente auf CHF 48‘000.00 festgesetzt wurde.

5.1.3 Ziffer 11.2 statuiert eine Wartefrist, welche in der Police definiert wird und von dem Zeitpunkt an läuft, in welchem ein Arzt den Beginn der Erwerbstätigkeit festgestellt hat. Die Police sieht eine Wartefrist von 720 Tagen vor.

5.1.4 Gemäss Ziffer 11.3 Satz 1 besteht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt und die vereinbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist.

5.1.5 Unter dem Titel «Nachweis des Anspruchs auf die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit» wird, soweit hier interessierend, in Ziffer 22.2 Satz 1 ausgeführt, jede Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten müsse der Beklagten unverzüglich angezeigt werden, «damit sie ihre Leistungen sofort der neuen Sachlage anpassen kann».

5.2

5.2.1 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410 ebenfalls mit einem Anspruch auf eine Rente zufolge Erwerbsunfähigkeit zu befassen. Nach den dort anwendbaren Versicherungsbedingungen lag eine Erwerbsunfähigkeit vor, «wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall, die durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar sind, ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen anderen finanziellen Nachteil erleidet (lit. a). Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (lit. b).»

5.2.2 Diese Umschreibung der Erwerbsunfähigkeit ist inhaltlich identisch mit der Definition der Beklagten (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor). Auch die Abstufung entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenanspruch ab 25 % und dem vollen Rentenanspruch ab 66 2/3 % (E. II. 5.1.2 hiervor) stimmt mit der Regelung überein, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Die Anzeigepflicht des Versicherten bei einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit zwecks Anpassung der Leistungen (E. II. 5.1.5 hiervor) fand sich ebenfalls zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich vergleichbar in den dortigen Bestimmungen (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Hier wie dort enthielten die Versicherungsbedingungen keine darüber hinaus gehende Regelung der Rentenanpassung.

5.2.3 In Anwendung der Regelung in den Versicherungsbedingungen, welche sich mit der vorliegenden vergleichen lässt, gelangte das Bundesgericht im erwähnten Urteil zum Ergebnis, die Voraussetzungen einer Rentenanpassung richteten sich grundsätzlich, entsprechend der zweiten Säule, nach dem für die Invalidenversicherung geltenden, analog anwendbaren Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 4 S. 412 ff., E. 5.1 S. 414). Es besteht kein Anlass, den hier gegebenen Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung ist somit grundsätzlich nach den für die zweite Säule geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen. Dies entspricht insoweit dem Standpunkt der Beklagten, als diese ausführen lässt (Klageantwort S. 14, ad 15), sie habe «aufgrund der analogen Anwendung der Grundsätze der 2. Säule die Revisionsanforderungen zu beachten, d.h. zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades eingetreten ist».

6. Umstritten ist weiter, ob der von der Beklagten verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit dem gleichlautenden, für die Invalidenversicherung geltenden Begriff (Art. 7 ATSG) entspricht oder nicht sowie welche Folgerungen sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben.

6.1 Die Versicherung zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde im Jahr 1995 abgeschlossen. Damals war das ATSG, das erst am 1. Januar 2003 in Kraft trat, noch nicht gültig. Die Invalidität wurde für den Bereich der Invalidenversicherung in Art. 4 Abs. 1 IVG wie folgt definiert: «Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurde durch die Rechtsprechung umschrieben als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 326 E. 3b S. 331 f.). Diese Formulierung ist inhaltlich identisch mit dem seit 1. Januar 2003 geltenden Art. 7 ATSG. Insbesondere hat die Erwähnung der Eingliederung in der Begriffsdefinition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 ATSG zu keiner inhaltlichen Änderung geführt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346 f. mit Hinweisen).

6.2 Inwiefern die zitierte Definition der Erwerbsunfähigkeit als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten, inhaltlich weiter sein sollte als diejenige gemäss Ziffer 1.11 der hier massgebenden Versicherungsbedingungen (E. II. 5.1.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. Beide Formulierungen enthalten die Elemente der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zumutbarkeit und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbusse. Vergleicht man die beiden Formulierungen, geht die Regelung der Versicherungsbedingungen sogar von einem tendenziell etwas erweiterten Begriff der Erwerbsunfähigkeit aus, was aber vorliegend nicht von Bedeutung ist, zumal die Zusprechung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung einherging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, der Begriff der Erwerbsunfähigkeit werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgängerin grundsätzlich ebenso verwendet wie in den entsprechenden Sozialversicherungszweigen (vgl. zur Verwendung gebräuchlicher, definierter sozialversicherungsrechtlicher Begriffe in Versicherungsbedingungen der gebundenen Vorsorge auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 208 E. 2b S. 210). Es ist somit von einer grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Erwerbsunfähigkeits-Begriffe gemäss den Versicherungsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG (respektive der inhaltlich übereinstimmenden früheren Definition durch die Rechtsprechung) auszugehen.

6.3 Zu prüfen bleibt, was sich aus der grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Regelung zur Erwerbsunfähigkeit für die Rentenanpassung ableiten lässt.

6.3.1 Das Versicherungsgericht hob mit seinem Urteil vom 20. November 2014 die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013, welche (unter Beachtung von Art. 88bis IVV) eine sofortige Aufhebung der Rente vorgesehen hatte, auf mit der Begründung, angesichts des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren müssten vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen angeboten und gegebenenfalls durchgeführt werden. Die Rechtsprechung zur sogenannten «15/55-Regel» (E. II. 2.3 hiervor) basiert auf der Überlegung, der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne bei diesem Personenkreis auch nach einer gesundheitlichen Verbesserung regelmässig nicht sofort auf dem Weg der Selbsteingliederung überwunden werden. Falls keine besonders günstigen Voraussetzungen vorliegen, wird davon ausgegangen, die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.1). Die Notwendigkeit, der versicherten Person in dieser Konstellation befähigende Eingliederungsmassnahmen anzubieten, besteht demnach nicht zusätzlich zu einer wieder gewonnenen Erwerbsfähigkeit, sondern bildet deren Voraussetzung: Da der die Erwerbsunfähigkeit ausmachende gesundheitlich bedingte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne solche Massnahmen bestehen bleibt, kann eine wiedererlangte Erwerbsfähigkeit erst angenommen werden, wenn entsprechende Massnahmen angeboten und gegebenenfalls durchgeführt oder zumindest versucht wurden.

6.3.2 Nach dem Gesagten ist invalidenversicherungsrechtlich von einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wenn sich zwar das Leistungspotenzial aus gesundheitlicher Sicht verbessert hat, sich aber auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen lässt, so dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen. Während deren Durchführung besteht noch Anspruch auf die bisherige Rente. Aufgrund der (soweit hier interessierend) inhaltlichen Übereinstimmung der Begriffe muss dies grundsätzlich auch für die gebundene Vorsorge gelten. Der Standpunkt des Klägers ist daher grundsätzlich begründet.

6.3.3 Damit ergibt sich allerdings das Problem, dass das vorläufige Weiterbestehen einer Erwerbsunfähigkeit davon abhängt, ob und wann die Invalidenversicherung der versicherten Person Eingliederungsmassnahmen anbietet und diese gegebenenfalls durchführt. Darauf kann die Beklagte keinen Einfluss nehmen. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte im Rahmen der gebundenen Vorsorge weiterhin eine Rente ausrichten müsste, obwohl sich die gesundheitlichen Verhältnisse verbessert haben, weil die IV-Stelle säumig bleibt. Diesfalls muss es dem Versicherungsträger möglich sein, seinerseits geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. zu einer analogen Konstellation BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71). Hier ist diese Konstellation jedoch nicht gegeben, denn die IV-Stelle hat dem Kläger nach dem Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts vom 20. November 2014 innerhalb einer noch angemessenen Frist berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, welche dieser an der Besprechung vom 14. April 2015 jedoch abgelehnt hat. Eine Verzögerung, welche die Beklagte zu einem davon unabhängigen Vorgehen berechtigt hätte, liegt nicht vor.

6.4 Zusammenfassend ist die Beklagte verpflichtet, die Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten, soweit der Kläger aus IV-rechtlicher Sicht – und damit, wie dargelegt, auch im Verhältnis zur Beklagten – als erwerbsunfähig zu gelten hat. Dies trifft zu, solange Wiedereingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen, also bis zum 14. April 2015.

6.5 Was den Zeitpunkt der Rentenanpassung anbelangt, weicht die Regelung in den Versicherungsbedingungen insoweit von der IV-rechtlichen Rechtslage ab, als festgehalten wird, Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit seien der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, damit sie ihre Leistungen sofort anpassen könne (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor). In Bezug auf den Anpassungszeitpunkt weicht die autonome Regelung somit von derjenigen in der Invalidenversicherung ab. Diese Abweichung ist zulässig. Aufgrund der zulässigen Regelung in den Versicherungsbedingungen führt der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit am 14. April 2015 dazu, dass die Beklagte die Rente per sofort einstellen konnte. Eine Verpflichtung, den Fortgang des IV-Verfahrens (mit Erlass des Vorbescheids usw.) abzuwarten, bestand nicht. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen ist «sofort» im Sinne von «auf das nächste Monatsende» zu interpretieren. Der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten endete somit Ende April 2015.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28. August 2017 (VSKLA.2016.5)

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