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Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2014 VSKLA.2013.3

August 29, 2014·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,600 words·~8 min·4

Summary

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 4. März 2013

Full text

SOG 2014 Nr. 32

Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG. Jemand lässt sich mit 58 Jahren durch die Pensionskasse vorzeitig pensionieren, schiebt den Bezug der Rente aber bis zum Alter von 65 Jahren auf: Kann die Austrittsleistung noch geteilt werden, wenn er mit 62 Jahren geschieden wird? Diese Frage wurde mit Blick auf das konkrete Reglement bejaht.

Sachverhalt:

A. liess sich im Alter von 58 Jahren vorzeitig pensionieren, schob den Bezug der Altersrente der beruflichen Vorsorge aber bis zum 65. Altersjahr auf. Mit Urteil vom 13. Februar 2013 schied der Amtsgerichtsstatthalter des Richteramts Olten-Gösgen die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und ordnete gleichzeitig an, die während der Ehe vom Ehemann erworbene Austrittsleistung sei im Verhältnis 60 zu 40 % zugunsten der Ehefrau zu teilen. In der Folge weigerte sich die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die Vorsorgestiftung P., die Teilung vorzunehmen, da eine solche aufgrund des Eintritts des Vorsorgefalls «Alter» nicht mehr möglich sei. A. (nachfolgend Kläger genannt) reichte gegen die Vorsorgestiftung P. (nachfolgend Beklagte genannt) Klage beim Versicherungsgericht ein. Das Versicherungsgericht heisst die Klage gut.

Aus den Erwägungen:

4.1 Die Versicherungspflicht (und damit das obligatorische Versicherungsverhältnis) endet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In diesem Moment tritt gemäss Art. 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) entweder ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall ein. Die beiden Möglichkeiten schliessen sich aus. Die versicherte Person kann, wenn sie anschliessend eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, daran interessiert sein, nicht vorzeitig pensioniert zu werden, sondern eine Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse einzubringen. Gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG (in Kraft seit 1. Januar 2010) können Versicherte deshalb auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, gilt dasjenige nach Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Damit sind vorzeitige Pensionierungen im Sinne von Berentungen gegen den Willen der Versicherten nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt der «vorzeitigen Pensionierung» des Klägers am 28. Februar 2009 galt Art. 2 Abs. 1bis FZG allerdings noch nicht.

4.2 Analog zur vorzeitigen Pensionierung kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement auch einen Aufschub des Rentenbezugs zulassen. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG.

4.3 Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen der vorliegende Fall, in welchem die beklagte Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement einen Aufschub des Rentenbezugs zulässt, ohne dass dies mit einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit verbunden sein muss. Während bei einem Rentenaufschub im Zusammenhang mit der Weiterführung der Erwerbstätigkeit der Vorsorgefall fraglos noch nicht eintritt, ist es im vorliegend interessierenden Fall umstritten, ob der Vorsorgefall nun bereits mit der Erklärung der vorzeitigen Pensionierung per 28. Februar 2009 oder aber erst mit Beginn der Ausrichtung der bis zum 1. März 2016 aufgeschobenen Altersrente eintritt.

5. In den massgebenden Reglementbestimmungen der Beklagten (in der vorliegend anwendbaren und ab 1. Oktober 2006 gültigen Ver­sion) wird der Rentenaufschub wie folgt geregelt:

Art. 18

Alters- und Kinderrenten, Alterskapital

Jeder Versicherte kann im Einvernehmen mit dem Unternehmen ab Vollendung des 58. Altersjahres bis spätestens zur Vollendung des 65. Altersjahres eine lebenslängliche Altersrente beanspruchen. (….)

Jeder Versicherte kann nach vollendetem 58. Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn der Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben wird. Für jeden Monat bei beitragsfreiem Rentenaufschub wird die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Altersrente um 0,45 % erhöht.

5.1 In den Fällen von Art. 2 Abs. 1bis FZG, wo die versicherte Person auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen kann, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist, sind die Freizügigkeitsleistungen im Vorsorgekreislauf verblieben. Im Gegensatz dazu tritt die Freizügigkeitsleistung bei einer frühzeitigen Pensionierung ohne Weiterführung einer Erwerbstätigkeit oder Anmeldung wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aus dem Vorsorgekreislauf aus und wird nicht mehr durch weitere Beiträge geäufnet. Dieser Logik folgend könnte man davon ausgehen, im vorliegenden Fall sei der Vorsorgefall bereits mit Beginn der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Frühpensionierung per 28. Februar 2009 eingetreten. Mit dem Entscheid bezüglich Frühpensionierung und der Erklärung, die Altersrente bis 1. März 2016 aufzuschieben, hätte der Kläger nach dieser Betrachtungsweise faktisch gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente geltend gemacht. Damit könnte man sich auf den Standpunkt stellen, das vorhandene Vorsorgeguthaben werde bereits zur Leistungsfinanzierung durch die Beklagte herangezogen und sei diesem prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht bestehe (vgl. Markus Moser: Teilung mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014 S. 100 ff.).

Für den Gegenstandpunkt spricht, dass ein vor dem für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt erklärter vorzeitiger oder auch regulärer Altersrücktritt, der jedoch erst danach wirksam wird, nicht zur Unmöglichkeit der Teilung führt. Ebenso wenig steht ein auf einen Zeitpunkt nach der Teilung hin aufgeschobener Altersrücktritt, auch wenn das reguläre Pensionierungsalter bereits erreicht wäre, der Teilung entgegen. In der Lehre wird dazu ausgeführt, massgeblich sei allein die Leistungsausrichtung der Vorsorgeeinrichtung. Dies bedeute, dass eine Teilung auch dort möglich bleibe, wo die Altersrente der AHV bezogen, diejenige der beruflichen Vorsorge jedoch noch aufgeschoben wurde (Ivo Schwegler: Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 146/2010 S. 77). Ebenfalls eher für diese Auslegung spricht BGE 130 III 297, wo festgehalten wurde, ein Altersvorsorgefall im Sinne der Art. 122 und 124 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entstehe im Moment, in dem der Versicherte tatsächlich Altersleistungen beziehe (E. 3.3.1). In BGE 133 V 288 konkretisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, die vorgenannte Formulierung könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für den Eintritt des Vorsorgefalles «Alter» der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung der Leistungen massgebend wäre. Eine derartige allzu einschränkende Auslegung würde die Tatsache ausser Acht lassen, dass der Eintritt des Vorsorgefalls nicht vom Zeitpunkt abhängen könne, in welchem die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen effektiv erbringe, sondern von der Erfüllung der Bedingungen, die für die Entstehung des Anspruchs aufgestellt worden seien, sowie vom Zeitpunkt, ab welchem sie geschuldet seien (BGE 133 V 288 E. 4.1.2 S. 291 f.; Die Praxis 2008 Nr. 47).

5.2 In der neueren Lehre werden die möglichen Ausgestaltungen, die hier konkret in Frage kommen, wie folgt beschrieben: Einerseits ist es denkbar, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, aber die Auszahlung der Altersleistungen in dem Sinne aufzuschieben, dass der Vorsorgefall «Alter» erst eintritt, wenn die Altersleistung fällig wird (Isabelle Vetter-Schreiber: BVG/FZG-Kommentar, Zürich 2013, Art. 13 N 16; vgl. auch Basile Cardinaux: Der Eintritt des Vorsorgefalls in der beruflichen Vorsorge, in: Gabriela Riemer-Kafka / Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.]: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer, Bern 2010, S. 121 ff., 146). Vom Hinausschieben des Rentenalters zu unterscheiden ist eine Regelung, mit der es die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten erlaubt, die Altersleistung nicht sogleich nach der Pensionierung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen, dies im Sinne eines Fälligkeitsaufschubs, nachdem der Vorsorgefall «Alter» eingetreten ist. Die versicherte Person entscheidet sich damit für eine kürzere Rentenbezugsdauer mit versicherungstechnisch entsprechend erhöhter Rentenleistung. Letztlich findet ein Auskauf von Rentenkürzungen durch einen temporären Leistungsverzicht statt. Ob diese Variante überhaupt zulässig ist, wurde durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (Basile Cardinaux, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 27.8).

5.3 Für die Frage der Teilbarkeit im Sinne von Art. 122 ZGB ist der Eintritt des Vorsorgefalls deshalb entscheidend, weil er dazu führt, dass die Austrittsleistung, welche geteilt werden sollte, nicht mehr zur Verfügung steht, sondern zur Leistungsfinanzierung herangezogen wird. Aufgrund der subsidiären Natur des Freizügigkeitsfalles (Art. 2 Abs. 1 FZG) bestehen – gemäss der zurzeit geltenden Regelung – nach Verwirklichung eines versicherten Risikos keine Austrittsansprüche mehr, welche geteilt werden könnten. Die entsprechenden Guthaben dienen der Leistungserbringung und sind diesem prävalenten Zweck verhaftet, solange die Leistungspflicht besteht (Markus Moser, a.a.O., S. 105). Umgekehrt bleibt eine Teilung möglich, solange noch kein Ereignis eingetreten ist, welches dem Bezug der Freizügigkeitsleistung entgegensteht. Es stellt sich daher die Frage, ob die durch das Reglement der Beklagten geschaffene und vom Kläger genutzte Möglichkeit eines «Altersrücktritts» mit Beendigung der Erwerbstätigkeit im Alter von 58 Jahren bei gleichzeitigem Aufschub des Rentenbezugs so ausgestaltet ist, dass sie den Bezug einer Freizügigkeitsleistung während des Aufschubs ausschliesst.

6. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Reglements der Beklagten kann jeder Versicherte nach dem vollendeten 58. Altersjahr und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen verlangen, dass die Beitragszahlungen eingestellt und der Beginn der Altersrente längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben wird (vgl. E. II. 5 hiervor). Der Terminus «Beginn der Altersrente» wird in Art. 18 Abs. 6 des Reglements wieder aufgenommen. Laut Satz 1 dieser Bestimmung kann ein Versicherter, der nicht bereits eine Invalidenrente bezieht, «vor Beginn der Altersrente» verlangen, dass anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung ganz oder teilweise ausgezahlt wird. Mit Blick auf diese übereinstimmende Terminologie, die regelrecht ins Auge springt, erweckt das Reglement klar den Eindruck, der Bezug einer Freizügigkeitsleistung sei bis zum Beginn der Altersrente möglich und dieser Beginn der Altersrente trete im Fall eines Aufschubs erst mit dessen Ablauf ein. Mit anderen Worten führt eine Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip (nicht publizierte E. II. 2. hiervor) zum Ergebnis, die Freizügigkeitsleistung werde während des Aufschubs noch nicht zur Leistungsfinanzierung herangezogen und sei damit auch noch nicht diesem Zweck verhaftet (vgl. E. 5.3 hiervor), sondern könne noch bezogen werden. Ist aber ein Bezug der ganzen Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung möglich, steht auch einer Teilung nichts entgegen. Auf diesem Auslegungsergebnis muss sich die Beklagte, welche den Text verfasst hat, behaften lassen. Die Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB war demnach im massgebenden Zeitpunkt möglich. Die Klage ist daher gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29. August 2014 (VSKLA.2013.3)

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