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Solothurn Versicherungsgericht 13.01.2014 VSKLA.2012.17 (Umschulung)

January 13, 2014·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,621 words·~8 min·5

Summary

Klage vom 11. Dezember 2012 (Invalidenrente nach BVG / Vorleistungspflicht)

Full text

SOG 2014 Nr. 31

Art. 2 und Art. 7 BVG. Eine Person, welche im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Umschulung) bei einem Arbeitgeber angestellt wird, wobei der Lohn, wie im vorliegenden Fall, aus dem IV-Taggeld und einer relativ geringen zusätzlichen Entschädigung des Arbeitgebers besteht, ist in der Regel nicht BVG-versichert. Für das Erreichen der Schwelle zählt einzig der Lohn, den der Arbeitgeber über das Taggeld hinaus bezahlt.

Sachverhalt:

C. (nachfolgend Kläger genannt) war aufgrund verschiedener Unfallereignisse und deren somatischer Folgen im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle bzw. einer Umschulung ab 1. September 2007 in einem 100 %-Pensum bei der G. AG arbeitstätig und dort bei der BVG Sammelstiftung X. (nachfolgend Beklagte) berufsvorsorge-versichert. Nachdem der Kläger im Jahr 2007 psychiatrisch hospitalisiert werden musste, wurde bei ihm die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), bestehend seit 2007, gestellt. Schliesslich sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend per 1. Oktober 2009 eine halbe Invalidenrente zu. In der Folge stellten sich sowohl die Vorsorgeeinrichtung Y. als auch die Beklagte auf den Standpunkt, bezüglich einer BVG-Rente zugunsten des Klägers nicht leistungspflichtig zu sein. Am 11. Dezember 2012 reicht der Kläger Klage ein und verlangt im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2009 gestützt auf einen IV-Grad von 58 % sämtliche statuarischen und gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente/Kinderrente, nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2012, im Rahmen der Vorleistungspflicht zu entrichten. Das Versicherungsgericht weist die Klage ab.

Aus den Erwägungen:

3.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40).

3.2 Der Entscheid über die Vorleistungspflicht eines Versicherers im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG regelt dessen Leistungspflicht noch nicht endgültig. Wird nachträglich die endgültige Leistungspflicht der vorleistungspflichtigen Einrichtung bejaht, so ist die aufgrund der Vorleistungspflicht erbrachte Leistung an die endgültig zu erbringende anzurechnen. Entscheidend ist, dass diese Anordnung nicht zwingend im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht ergehen muss, sondern auch losgelöst von einem solchen Verfahren getroffen werden kann (vgl. BGE 131 V 78 E. 3.2 S. 83 zur Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 ATSG) und auch nicht mit diesem wegfällt: Wird zunächst die Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG). Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Der Entscheid über die Anordnung der Vorleistung ist daher als Endentscheid zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2009).

4. Vorweg ist auf die Rüge der Beklagten einzugehen, wonach der Kläger mangels Versicherteneigenschaft keinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Beklagten begründen könne, weshalb auch eine Vorleistungspflicht zu verneinen sei. So habe es sich beim Arbeitsverhältnis mit der G. AG um eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung gehandelt, wobei die G. AG lediglich als Durchführungsstelle fungiert habe.

4.1 Hierbei geht es konkret um die Fragestellung, ob eine Person BVG-versichert ist, wenn sie im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Umschulung) bei einem Arbeitgeber angestellt wird, wobei der Lohn, wie im vorliegenden Fall, aus dem IV-Taggeld und einer relativ geringen zusätzlichen Entschädigung des Arbeitgebers besteht.

4.1.1 Einerseits begründet eine IV-Eingliederungsmassnahme für sich allein genommen grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich um eine Sachleistung der Invalidenversicherung. Taggelder, die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bezahlt werden, sind demnach nicht Lohn im Rechtssinne (vgl. dazu auch Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 62 N 16). Vom Taggeld werden zwar Beiträge an die anderen Sozialversicherungen, aber keine BVG-Beiträge abgezogen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Andererseits besteht im vorliegenden Fall ein Arbeitsvertrag vom 30. August / 3. September 2007, welcher in Ziffer 8 und 11 die Versicherung in der Personalvorsorgestiftung ausdrücklich vorsieht. Gemäss Ziffer 8 beläuft sich der Lohn auf CHF 5‘000.00 brutto, wobei das IV-Taggeld von CHF 152.00 pro Tag, welches Bestandteil des Lohnes bildet, über den Arbeitgeber verrechnet und ausbezahlt wird. Weiter sieht Ziffer 8 vor, die Beiträge des Arbeitnehmers an die Personalfürsorgestiftung würden vom Gehalt abgezogen. Man ging also offensichtlich davon aus, das Arbeitsverhältnis führe zu einer BVG-Versicherung. Zudem nahm die IV-Stelle offenbar ebenfalls an, wenn sie das Taggeld der Arbeitgeberin überweise, führe dies zu einer entsprechenden Versicherung in der Pensionskasse, andernfalls zähle für die BVG-Mindestlimite nur der zusätzlich ausgerichtete Lohn. Der Arbeitsvertrag mit der G. AG wurde sogar auf Wunsch der IV-Stelle «aus versicherungstechnischen Gründen» in diesem Sinn angepasst. Ziel war vermutlich in erster Linie genau das Erreichen einer BVG-Versicherungsdeckung.

4.1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich in der Mitteilung Nr. 23 vom 20. November 1992 zur Problematik in Ziffer 139 wie folgt geäussert:

«Von verschiedener Seite her wurde die Frage aufgeworfen, ob IV-Taggelder, die während einer Umschulung als berufliche Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet werden, BVG-beitragspflichtig sind. In der Tat stellt sich hier ein praktisches Problem. Während bezüglich der AHV-Beitragspflicht Art. 25ter IVG bestimmt, dass von IV-Taggeldern Beiträge an die AHV bezahlt werden müssen, und diese hälftig von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu bezahlen sind, fehlt eine analoge Bestimmung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Hier gilt als Bedingung für eine Beitragspflicht die Unterstellung unter das BVG-Obligatorium. Dabei müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss die oder der Versicherte in der AHV versichert sein (Art. 5 BVG). Weiter muss ein Arbeitsverhältnis bestehen (Art. 2 BVG). Die oder der Versicherte muss zusätzlich das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Mindestjahresverdienst von CHF 21‘600.00 (Stand 1. Januar 1992) erzielen.

Bei einer beruflichen Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden regelmässig Taggelder ausgerichtet. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und dem Eingliederungszuschlag. Die auszahlende Stelle ist in der Regel die AHV-Ausgleichskasse, wobei bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Lehre oder Anlehre) auf Begehren der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hin diese das Taggeld auszahlen können. Die Taggelder sind indessen kein Lohnersatz hinsichtlich des jetzigen Arbeitsverhältnisses. Diese basieren vielmehr auf demjenigen Lohn, den die oder der Versicherte früher, d.h. vor dem Eintritt des invalidisierenden Ereignisses, erzielt hatte und heute noch erzielen würde.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist demnach nur ein allfälliger Lehrlings- oder Anlernlohn während der Umschulung für die Frage der Unterstellung unter das BVG massgebend. Hier allein besteht ein Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber- wie Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 BVG erfüllt sind. Indessen dürfte die aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohnsumme in der Regel unter dem erforderlichen Minimaljahresgehalt von CHF 21'600.00 liegen.»

4.1.3 Im Lichte der obigen Ausführungen des BSV ist davon auszugehen, dass für die Frage der BVG-Versicherung bzw. das Erreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG einzig der Ausbildungslohn massgebend ist, welchen der Arbeitgeber über das IV-Taggeld hinaus bezahlt. Das Taggeld als solches ist für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen erreicht wird, nicht mitzuzählen. Für diese Auslegung spricht e contrario auch die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsrechtszweigen. So hat der Gesetzgeber – damit kein Unterbruch im Aufbau des Versicherungsschutzes in der ersten Säule entsteht – im Interesse der versicherten Personen das Ersatzeinkommen verschiedener Sozialversicherungen dem massgebenden Lohn gleichgestellt und beitragspflichtig erklärt. Dieses Ersatzeinkommen erfüllt zwar die Tatbestandsmerkmale des massgebenden Lohnes eindeutig nicht, wird aber beitragsrechtlich so erfasst, wie wenn es sich um massgebenden Lohn handeln würde. Diese Regelung trifft nicht nur für die IV-Taggelder zu, sondern auch für diejenigen der Militärversicherung (Art. 29 Abs. 3 Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG, SR 833.1), der Erwerbsersatzordnung (Art. 19a Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (ALV; Art. 22a Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0). Die Aufzählung der Sozialversicherungen, an die Beiträge bezahlt werden müssen, ist in der IV, der MV und der EO identisch (vgl. Locher, a.a.O., § 62 N 16 f.). In der ALV galt bis Mitte 1997 dasselbe wie für die eben genannten Versicherungszweige: Eine BVG-Beitragspflicht wurde nicht aufgeführt. Eine solche wurde erst mit Art. 22a Abs. 3 AVIG statuiert und am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt (vgl. auch die ALV-Berufliche-Vorsorge-VO, SR 837.174). Diese Spe­zialregelung für den Bereich des AVIG spricht ebenfalls dafür, dass in den anderen Taggeldbereichen die BVG-Beitragspflicht bewusst nicht statuiert werden sollte.

Für die genannte Auslegung sprechen schliesslich auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 25 Abs. 1 IVG bzw. aArt. 25ter IVG. In der Botschaft zur 4. Revision zum IVG vom 21. Februar 2001 (BBl 2001 3205 f.) wird darauf verwiesen, dass die neue Formulierung von Art. 25 IVG grundsätzlich der in der Botschaft zur 11. AHV-Revision vorgeschlagenen geänderten Fassung des damals noch geltenden Art. 25ter IVG entspreche. In der diesbezüglichen Botschaft zur 11. AHV-Revision vom 2. Februar 2000 wurde zu Art. 25ter IVG unter anderem festgehalten: «Um bisherige Unklarheiten zu beseitigen, werden neu, anstelle der «mit ihr verbundenen Versicherungszweige», die tatsächlich gemeinten Sozialversicherungszweige aufgeführt, an die Beiträge von den IV-Taggeldern zu leisten sind.» Dieser Passus lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Gesetzgeber insbesondere bei den IV-Taggeldern bewusst gegen eine BVG-Beitragspflicht entschieden hat.

4.1.4 (….) Wie sich aus den Akten ergibt, betrug der Ausbildungslohn ohne Taggeld knapp CHF 10‘000.00, was für eine BVG-Unterstellung nicht ausreicht. Da die Umschulung kein Arbeitsverhältnis ist, kann sie auch nicht für sich allein eine BVG-Versicherung begründen, sondern eine solche muss sich eben aus dem Arbeitsverhältnis als solchem und dem damit verbundenen, neben dem Taggeld bezahlten Lohn ergeben. Demnach liegt keine Versicherung nach BVG vor, womit auch keine Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben ist. Somit ist die Klage abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Januar 2014 (VSKLA.2012.17)

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