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Solothurn Versicherungsgericht 21.02.2001 VSKLA.1999.49

February 21, 2001·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·725 words·~4 min·5

Summary

Teilweise Rückforderung ausgezahlter Freizügigkeitsleistungen

Full text

SOG 2001 Nr. 31

Art. 47 AHVG. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Vorsorgeleistungen der Pensionskasse des Kantons unterliegt einer einjährigen relativen und einer fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist.

Sachverhalt (gekürzt):

Die Pensionskasse des Kantons Solothurn richtete Frau A. eine Freizügigkeitsleistung aus. Die Pensionskasse orientierte A., es sei ihr zu viel ausbezahlt worden. Die Pensionskasse forderte von A. den irrtümlich zu viel gutgeschriebenen Betrag von Fr. 108'197.75 zurück. Nachdem A. nicht zu einer Rückzahlung bereit war, erhob die Pensionskasse Klage. Das Versicherungsgericht weist die Klage ab.

Aus den Erwägungen:

3. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) schweigt sich hinsichtlich der Rückforderung von obligatorischen Leistungen aus und enthält demzufolge eine Lücke. Nach Roman Schnyder schreibt das BVG die Minimalleistungen der obligatorischen Vorsorge zwingend vor, weswegen diese Lücken nicht durch reglementarische Bestimmungen gefüllt werden können. Nur im erweiterten Leistungsbereich seien die Vorsorgeeinrichtungen zur Regelung der materiellrechtlichen Frage der Rückforderung befugt (René Schaffhauser/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.): Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, Veröffentlichung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Bd. 49, St. Gallen 2000, S. 183 f.) Laut Schnyder bieten sich zur Füllung der Lücken in der obligatorischen Vorsorge zwei verschiedene Regelungen zum Analogieschluss an (a.a.O., S. 184 mit Hinweis auf BGE 115 V 115 ff.). Zum einen sind dies die Bereicherungsregeln des Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach verjähren die Rückforderungsansprüche innert eines Jahres seit Kenntnis des Anspruches, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren (Art. 67 OR). Zum anderen ist dies die Regelung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) welche auch in den meisten Sozialversicherungen gilt (vgl. Art. 49 IVG i.V.m. Art. 47 AHVG; Art. 52 UVG, SR 832.20; Art. 27 ELG, SR 831.30). Danach verwirken die Rückforderungsansprüche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Für das Versicherungsverhältnis der erweiterten Vorsorge gelten die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, also auch Art. 62 ff. OR. Es bestehe hier also keine Lücke im Gesetz, die gefüllt werden müsse. Diese Bereicherungsregeln kommen aber in jedem Fall nur subsidiär zu vertraglichen Ansprüchen zum Tragen. Sind reglementarische Bestimmungen über die Rückforderung vorhanden, so gehen diese vor. Ulrich Meyer-Blaser hält demgegenüber fest, die Rechtsprechung habe bisher nur Rückforderungsstreitigkeiten zu beurteilen gehabt, in denen eine reglementarisch-statutarische Grundlage vorgelegen habe. Ob und welche Rückerstattungsordnung bei Fehlen einer reglementarisch-statutarischen Grundlage zur Anwendung komme, bleibe nach der bisherigen Rechtsprechung offen (Ulrich Meyer-Blaser: Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, SZS 1995, S. 496 f.).

Nachdem das Gesetz also keine Rückerstattungsregeln enthält, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorsorgereglement bzw. die Statuten der Pensionskasse zur Frage der Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen äussern.

§ 11 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn stipuliert unter den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1-12), grundsätzlich sei "eidgenössisches Sozialversicherungsrecht" anzuwenden. Danach sollen die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts den Statuten vorgehen und die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, soweit die Statuten keine eigenen Vorschriften enthalten (§ 11 Abs. 1). In § 11 Abs. 2 der Statuten wird ausgeführt: "Enthalten weder das BVG, das FZG, das OR, noch diese Statuten eine Regelung, sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, die Nachzahlung von Leistungen, die Nachforderung von Beiträgen, die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Versicherungsleistungen und für den Schadenersatz".

Wie erwähnt, enthält das BVG keine Grundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Berufsvorsorgeleistungen. Ein Analogieschluss zur Anwendung der Bereicherungsregeln nach Art. 62 ff. OR oder der Regelung von Art. 47 AHVG wäre daher zu ziehen, wenn nicht eine statutarische Normierung des Vorgehens gegeben wäre. § 11 der Statuten der PKS weist nun, wie ebenfalls erwähnt, für diesen Fall auf die analoge Anwendung der Bestimmungen des AHVG hin. Daher ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage bzw. des von der Pensionskasse geltend gemachten Rückforderungsanspruches die Rechtsprechung zu Art. 47 AHVG analog anzuwenden.

(Das Versicherungsgericht hält in der Folge fest, die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 47 Abs. 2 AHVG habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem die Pensionskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorlagen, wozu insbesondere gehöre, dass die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Freizügigkeitsleistung feststellbar war. Nach dem Beweisergebnis war die Pensionskasse spätestens am 10. November 1998 in der Lage, den zurückzufordernden Betrag innert kurzer Zeit zu berechnen, womit die Klage nach Ablauf der einjährigen V-erwirkungsfrist eingereicht wurde).

Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2001 (VSKLA.1999.49)

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