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Solothurn Versicherungsgericht 20.05.2026 VSBES.2026.101

May 20, 2026·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,819 words·~9 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 20. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1        Die 1928 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2025 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 110 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab (AK-Nr. 89). Zur Begründung wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen belaufe sich auf CHF 213'354.31 und liege damit über der Schwelle von CHF 100'000.00 (vgl. AK-Nr. 88). Die dagegen am 3. Dezember 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 72; vgl. auch AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 ab. Sie bezifferte das massgebende Reinvermögen nun auf CHF 188'352.00, erachtete aber die Vermögensschwelle weiterhin als überschritten (AK-Nr. 34 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 6. April 2026 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 erheben. Sie beantragt, das massgebende Reinvermögen sei nach unten zu korrigieren (A.S. 8 f).

2.2     Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2026 wird das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 14. April 2026 zu dieser Frage und beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten (A.S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 21. April 2026 geltend, gemäss Auskunft der Post komme es zwar nicht oft, aber doch hin und wieder vor, dass eine Sendung, aus welchem Grund auch immer, nicht zugestellt werde (A.S. 22).

2.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2026 wird die Beschränkung des Verfahrens auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Akten einzureichen, wobei vorderhand keine Beschwerdeantwort zu erstatten sei (A.S. 23). Die Akten treffen in der Folge beim Gericht ein.

3        Ein eigentlicher Rechtsschriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in den Entscheiden der Beschwerdegegnerin und in der Korrespondenz zwischen den Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1        Was die Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, steht ausser Frage, dass das Versicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist sowie dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

1.1     Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.2     Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 wurde mit A-Post-Plus an die Adresse des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin versandt. Laut der eingereichten Bescheinigung der Post wurde die Sendung am 17. Dezember 2025 zugestellt.

1.3     Das Bundesgericht hat festgehalten, im Sozialversicherungsverfahren bestünden keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher sei der Versand eines Einspracheentscheids mit «A-Post Plus» nicht zu beanstanden. Bei dieser Versandart werde der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen werde aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat werde im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung werde vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Allfällige Fehler bei der Postzustellung lägen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5). Die Darstellung des Vertreters der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Aussage beschränkt, er habe den Entscheid erst am 2. April 2026 erhalten, dürfte hierfür nicht ausreichen.

1.4     Das kantonale Recht schreibt allerdings vor, dass die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (§ 21ter Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 124.11]). Dies schliesst die Versandart A-Post Plus für den Regelfall jedenfalls bei erstmaliger Zustellung aus. § 3 der vom Regierungsrat gestützt auf Abs. 2 der genannten Bestimmung erlassenen Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) lässt die Zustellung mit A-Post Plus lediglich für den Fall zu, dass zuvor eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin als selbständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wird vom Geltungsbereich des VRG erfasst (vgl. dessen §§ 3 und 4). Es erscheint daher als unzulässig, wenn sie sich über die klare kantonalrechtliche Vorgabe hinwegsetzt (vgl. auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.25 vom 25. Februar 2025 E. 1.2.5 und 1.2.6).

1.5     Ob die Beschwerde unter der Prämisse, dass die Verwendung von A-Post Plus unzulässig war, als rechtzeitig zu gelten hat, kann letztlich offenbleiben, da sie jedenfalls materiell unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.      

2.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab September 2025 (Monat der Anmeldung). Die gerichtliche Beurteilung hat sich dabei auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2025 entwickelt hat (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).

2.2     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 100’000.00 überschritten werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des ihr angerechneten Vermögens. Konkret macht sie geltend, der Vermögensverzicht, der ihr aufgrund der im Jahr 2018 erfolgten Schenkung einer Liegenschaft angerechnet wurde, sei zu hoch. Namentlich sei der Barwert des Wohnrechts, welches ihr als Gegenleistung für die Schenkung eingeräumt wurde, zu niedrig angesetzt worden. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb praxisgemäss auf diese Fragen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.

3.1     Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).

3.2     Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt voraus, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (für eine alleinstehende Person) liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Einnahmen und Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.3     Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, der auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1-3 ELV). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

4        Die Beschwerdegegnerin beziffert im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen auf CHF 188'352.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben in der Höhe von CHF 134'169.00 und einem Verzichtsvermögen in der Höhe von CHF 54'183.00.

4.1     Das Verzichtsvermögen von CHF 54'183.00 wurde wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin übertrug mit Schenkungsvertrag vom 31. Januar 2018 (AK-Nr. 136 ff.) das ihr gehörende Grundstück GB [...] (Stockwerkeinheit mit Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmerwohnung plus Kellerraum) an ihre Tochter C.___. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft beläuft sich gemäss der (gegenüber der ursprünglichen Schätzung korrigierten) Wertangabe des kantonalen Steueramts, Abteilung Katasterschätzung, vom 12. Dezember 2025 (AK-Nr. 42 ff.) auf CHF 150'000.00, was dem in der Einsprache gestellten Antrag entspricht (vgl. AK-Nr. 60 f.) und sich nicht beanstanden lässt. Als Gegenleistung wurde der damals 89-jährigen Beschwerdeführerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt (Ziffer 5.1 des Schenkungsvertrags; AK-Nr. 141). Dieses Wohnrecht ist praxisgemäss zu kapitalisieren, wobei die «Tabellen zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung Anwendung finden (vgl. BGE 122 V 394 E. 4b; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.08). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Wert des Wohnrechts mit CHF 35'818.74. Diese Summe basiert auf einem Nettoertrag von CHF 6'102.00 und dem Kapitalisierungsfaktor 5.87 (1000 geteilt durch den Wert von 170.37 [Frau, 89-jährig] aus der genannten Tabelle). Im Einspracheentscheid wird dazu ausgeführt, weil für die Bewertung der veräusserten Liegenschaft der Verkehrswert anzurechnen sei, müsse auch für die Bewertung des als Gegenleistung eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts der Marktmietwert (und nicht der Eigenmietwert) herangezogen werden. Dem ist beizupflichten. Allerdings entspricht der berücksichtigte Nettoertrag dann doch dem Eigenmietwert von 10.63 % (Prozentsatz für die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vgl. Steuerverordnung Nr. 15, § 2 Abs. 1 [BGS 614.159.15]) des Katasterwerts der Wohnung von CHF 57'400.00 (vgl. AK-Nr. 42 und 137). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht also in einem gewissen Widerspruch zum von ihr selbst formulierten Grundsatz. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht. Die von ihm gestützt auf die frühere Festlegung des Steueramtes verlangte Bezifferung des Nettoertrags mit CHF 10'200.00 ist als angemessen zu bezeichnen. Mit dem Kapitalisierungsfaktor von 5.87 resultiert ein Wert des Wohnrechts im Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2018 von CHF 59'974.00. Der Schenkungsbetrag beläuft sich demnach auf CHF 90'026.00. Diese Summe ist erstmals per 1. Januar 2020 und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit verbleibt für das Jahr 2025 ein Vermögensverzicht von CHF 30'026.00, für das Jahr 2026 ein solcher von CHF 20'026.00.

4.2     Der Argumentation der Beschwerdeführerin zur Bewertung des Wohnrechts ist nach dem Gesagten beizupflichten. Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Beschwerde, denn die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wurde jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis Ende 2025 weiterhin überschritten, da noch weitere, tatsächliche Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. So verfügte die Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagung 2024 (AK-Nr. 105) am 31. Dezember 2024 über Wertschriften und Guthaben von CHF 134'169.00 (Selbstdeklaration) respektive CHF 132'495.00 (veranlagter Betrag). Mangels aktueller Belege lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin von der selbstdeklarierten Summe von CHF 134'169.00 ausgegangen ist. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die aktuelle Vermögenssituation transparent darzulegen.

4.3     Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

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