Urteil vom 8. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 23. Januar 2025 und 25. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1972 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Meniskusverletzung am rechten Knie erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen. Im diesbezüglichen Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. April 2003 (IV-Nr. 10) wurde ausgeführt, die Kosten für die Umschulung gingen zu Lasten der Militärversicherung. Somit werde das Dossier geschlossen. Mit Verfügung vom 11. April 2003 (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab.
2. Am 11. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 18). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 27. August 2019 (IV-Nr. 65.1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe lediglich eine Leistungseinschränkung von 15 %. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12. August 2022 (IV-127.1) wurde ausgeführt, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsfähig. Des Weiteren holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein (IV-Nr. 157). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 158) mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 177 f.) fest, vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch. Danach habe der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einen Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Rente. In der betreffenden Verfügung wurde die Rentenhöhe ab 1. Februar 2025 berechnet und festgehalten, die rückwirkende Verfügung werde später erlassen.
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1. Februar 2025 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Mit Verfügungen vom 25. Februar 2025 berechnete die Beschwerdegegnerin die Rentenhöhe betreffend den vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025 bestehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie den Anspruch auf Kinderrenten.
5. Gegen die Verfügungen vom 25. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 31. März 2025 ebenfalls fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Die Kinderrenten seien auf der Grundlage des Zuspruchs einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
6. Mit Eingabe vom 2. April 2025 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerde vom 24. Februar 2025 auf Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 3. April 2025 (A.S. 18) wird festgehalten, das Verfahren VSBES.2025.51 werde mit dem Verfahren VSBES.2025.76 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2025.51 weitergeführt.
8. Mit Eingabe vom 29. April 2025 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der Beschwerde vom 31. März 2025 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2025 reicht der Beschwerdeführer den Pachtvertrag vom 30. Januar 2015 zu den Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 55 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zusprach. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vorliegend vom 6. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2003 erging jedoch deshalb, weil die Kosten für die Umschulung zu Lasten der Militärversicherung gingen. Zudem wurde damit nicht der Rentenanspruch verneint, sondern lediglich der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dementsprechend hat im vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der Verfügung vom 11. April 2003 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtenen Verfügungen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 27. August 2019 (IV-Nr. 65.1) und C.___ vom 12. August 2022 (IV-127.1) ab. Diese Gutachten sind unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden.
6.1 Im B.___-Gutachten vom 27. August 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Schmerzsyndrom rechtes Kniegelenk
· St. n. vier Kniegelenksarthroskopien, Meniskektomie, Osteophyten Resektion der Patella sowie Shaving (1995, 2000, 2001, 10/2017)
- St. n. valgisierender Tibiakopfosteotomie (1/2000)
· Medial betonte Pangonarthrose
- Status nach Kniegelenksdistorsion beim Weitsprung im Rahmen des Militärdienstes (1995)
- Intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
· Bildgebend keine Radikulopathie
- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (leistungsorientiert, anankastisch)
- Sensible Neuropathie im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis und Nervus cutaneus surae lateralis rechts anamnestisch seit Valgisations-Osteotomie 2000
- Sulcus ulnaris Reizsyndrom links bei Status nach Neuropathie des linken Nervus ulnaris im Ellbogenabschnitt
Zur Beurteilung hielten die Gutachter des B.___ fest, die rheumatologisch gefundenen Veränderungen begründeten das vom Versicherten geklagte Schmerzsyndrom weitgehend. Dies bedeute, dass der Versicherte bei körperlicher Schwerarbeit, repetitivem Heben schwerer Lasten, beim repetitiven Bücken, in-die-Hocke-gehen und so weiter deutlich eingeschränkt sei. Klinisch fänden sich aktuell folgende objektivierbare pathologische Befunde: Die Konturen am rechten Knie seien verstrichen durch eine geringe, vorwiegende Weichteilschwellung. Das Kniegelenk rechts sei diffus druckempfindlich vor allem am medialen aber auch am lateralen Gelenkspalt. Die Funktion des rechten Kniegelenks sei endgradig eingeschränkt. Gleichzeitig finde sich aber auch klinisch ein deutliches Impingement der rechten Hüfte bei der Innen- und Aussenrotation aber auch bei der maximalen Beugung, mit entsprechender Einschränkung der Beweglichkeit rechts gegenüber links. Dagegen sei die Wirbelsäule in allen Etagen unauffällig gewesen. Zu nennen sei jedoch eine paralumbale muskuläre Dysbalance. Bildgebend imponierten die arthrotischen Veränderungen am rechten Knie, die CAM-Form der rechten Hüfte aber auch die Chondrosen und Spondylarthrosen der unteren LWS als weitere Schmerzursachen. Aus neurologischer Sicht hätten sich an der rechten unteren Extremität Hypästhesien und Parästhesien gefunden. Aus psychiatrischer Sicht sei das beklagte vorhandene Schmerzerleben plausibel, eine eigenständige psychische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit über das Schmerzerleben hinaus beeinträchtige, sei heute nicht diagnostiziert worden. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Tankstellenbetreiber bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, also eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese begründe sich in der teilweise körperlich schweren und für den Versicherten ungünstigen Art der Tätigkeit mit auch Auffüllen von Regalen, was repetitives Knien und so weiter beinhalte. Diese Einschätzung gelte ab dem Gutachtensdatum. Bezüglich des Verlaufs sei gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sich die am April 2018 attestierte 0%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtensdatum sukzessive gesteigert habe. In idealer Tätigkeit, d.h. einer nur leichten Tätigkeit, wechselschichtig und ohne Heben und Tragen von Lasten, Knien etc., könne von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit einem reduzierten Rendement aufgrund des Schmerzerlebens von ca. 15 % ausgegangen werden. Zum Verlauf gelte das oben Gesagte.
6.2 Im Gutachten der C.___ vom 12. August 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des N. peronaeus communis rechts (ICD 10 G57.3)
- Spätfolge nach Kniegelenksverletzung rechts nach Sportunfall im Militär mit Z.n. multiplen operativen Eingriffen; mit mutmasslicher Narbenbildung mit Nervenkompression auf Knieniveau
- St. n. langstreckiger Neurolyse des N. peronaeus communis Knie rechts bei Kompressionsneuropathie am 25. November 2020
anamnestisch Neurolyse ohne Effekt
2. Chronisch-progredientes, multifaktoriell bedingtes Schmerzsyndrom bei/mit:
- Lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.97) bds. bei multisegmentaler, osteo-diskoligamentärer Degeneration L1/2 -L5/S1
- Coxalgie und Periarthropathia coxae rechts > links bei femoroacetabulärem Cam-Impingement mit konskutiver bilateraler Coxarthrose (ICD-10 Ml 6.0)
- Gonalgie und Periarthropathia genu rechts bei St. n. Kniedistorsion und konsekutiv 4 arthroskopischen Operationen 1995, 2000, 2001 und 2017, konsekutiver Gonarthrose ICD-10 Ml 7.3), aktenanamestisch Neuropathie des N. peroneus communis
- Konsekutiver hypomobiler Bewegungs- und Belastungsstörung des unteren Rückens, der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes
3. Leichtgradiges Schlafapnoe-Syndrom, AHI 11/h (ICD G47.31)
4. Teilremittierte, ehemals mittelgradige depressive Episode mit aktuell noch leichter Ausprägung (ICD-10: F32.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf Neurokompression (ICD 10 M54.86)
2. Arterielle Hypertonie
3. V.a. Hyperplasie der Prostata
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, allgemeininternistischer- und psychiatrischerseits sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch vermindert. Von rheumatologischer Seite seien die statische und dynamische Belastbarkeit des Rückens sowie der Hüftgelenke und des rechten Knies bleibend vermindert. Monotonrepetitive Tätigkeiten, die ein Belastungsniveau von mittelschwer voraussetzten, sowie rückenergonomisch ungünstige Zwangshaltungen abverlangten, seien nicht mehr zumutbar. Kritisch seien insbesondere das repetitive oder gehaltene Vor- resp. Rückneigen des Rumpfes sowie Tätigkeiten mit rotiertem Rumpf und Überkopfarbeiten. Der Versicherte könne die selbe Körperposition nicht längere Zeit einhalten und sei auf Wechselbelastung angewiesen. Von neurologischer Seite sei das Räumen und Sortieren von Produkten und Waren in verschiedenen Arbeitshöhen ungünstig. Weiterhin bestünden Einschränkungen im Hinblick auf repetitive explizite Kniebeuge- / -streckbewegungen. Der Versicherte sei zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Wissensanwendung ausreichend in der Lage. Die Durchhaltefähigkeit sei durch die noch leichte depressive Symptomatik leichtgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Proaktivität sei leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Die Urteils- und Kritikfähigkeit sei vorhanden. Der Versicherte könne sich an Regeln und Routinen anpassen, sei in Teams integrierbar, sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, sei in seiner Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt. Er könne sich ausreichend selbst versorgen. Ressourcen stellten die beruflichen Erfahrungen auch als selbstständig Erwerbender dar sowie die beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich gut vorhandene Motivation. In der bisherigen Tätigkeit bestünden folgende Arbeitsfähigkeiten: Psychiatrischer- und internistischerseits sei der Versicherte zu einer Präsenz von 8.5 Stunden befähigt. Von neurologischer Seite bestehe eine Präsenzfähigkeit von 6 Stunden und rheumatologischerseits von 3 Stunden. Konsensuell bestehe somit eine Präsenzfähigkeit von 3 Stunden. Allgemein-internistischerseits bestehe eine geringe Leistungseinschränkung von 10 %, psychiatrischerseits von 20 %. Neurologischerseits werde ebenfalls eine 20%ige Leistungsminderung festgestellt. Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten für eine reduzierte Präsenz nicht vermindert. Konsensuell sei die Leistungsfähigkeit somit um 20 % vermindert. Gesamthaft ergäben sich daraus für die bisherige Tätigkeit folgende Arbeitsfähigkeiten: Allgemein-interistischerseits 90 %, psychiatrischerseits 80 %, neurologischerseits 50 %, rheumatologischerseits 35 %, konsensuell 35 %. Sodann bestünden in einer angepassten Tätigkeit folgende Arbeitsfähigkeiten: Psychiatrischer- und allgemein-internistischerseits bestehe eine Präsenzfähigkeit von 8.5 Stunden. Neurologischerseits sei der Versicherte zu einer Präsenz von 6 Stunden und rheumatologischerseits von 4.5 Stunden und damit konsensuell zu einer Präsenz von 4.5 Stunden befähigt. Allgemein-internistischerseits bestehe eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %, psychiatrischerseits von 20 %. Neurologischerseits bestehe keine Leistungseinschränkung. Rheumatologischerseits bestehe ebenfalls keine Leistungseinschränkung. Die internistischer- und psychiatrischerseits angegebene Leistungseinschränkungen bezögen sich auf eine 100%-Tätigkeit. Da seitens der anderen Fachgebiete keine 100%ige Präsenz möglich sei, seien die Leistungseinschränkungen bei einem geringeren Pensum nicht relevant. Gesamthaft ergäben sich daraus für eine angepasste Tätigkeit folgende Arbeitsfähigkeiten: Internistischerseits 90 %, psychiatrischerseits 80 %, neurologischerseits 70 %, rheumatologischerseits 50 % und damit konsensuell 50 %. Psychiatrischer- und allgemeininternistischerseits seien keine Anpassungen notwendig. Rheumatologischerseits sei eine angepasste Tätigkeit eine leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeit unter Einhaltung der oben aufgeführten Einschränkungen. Auch neurologischerseits werde eine angepasste Tätigkeit als wechselbelastend definiert. Schliesslich hielten die Gutachter zum Verlauf Folgendes fest: Allgemein-internistischerseits gälten die gutachterlichen Angaben seit Juli 2021, rheumatologischerseits seit dem Datum der Begutachtung (21. Juni 2022), neurologischerseits ebenfalls ab dem Tag der Begutachtung (22. Oktober 2022). Vonseiten des psychiatrischen Fachgebietes habe überwiegend wahrscheinlich ab Sommer 2020 eine mittelgradige depressive Episode mit konsekutiver 100%iger Arbeitsunfähigkeit und dann sukzessiver Zunahme bestanden. Auf Basis der vorliegenden Berichte könne zum Verlauf der Zunahme der Arbeitsfähigkeit allerdings keine Angabe erfolgen. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicherheit ab dem Datum der psychiatrischen Begutachtung (3. August 2022). Die rheumatologische Einschätzung gelte ab dem Datum der aktuellen Begutachtung am 21. Juni 2022. Konsensuell bestehe seitdem in der bisherigen Tätigkeit eine 35%ige Arbeitsfähigkeit bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
7. Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und seitens des Beschwerdeführers bestrittene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1
7.1.1
7.1.1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorgenannten Gutachten sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 15. Juli 2023 (IV-Nr. 143) davon aus, dass das Wartejahr ab dem Unfallereignis vom September 2017 zu laufen begonnen hat und somit im September 2018 abgelaufen ist. Dies wird seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer am 11. April 2018 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2018 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
7.1.1.2 Gemäss dem bis Ende 2021 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.1.2
7.1.2.1 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
7.1.2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
7.2 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne Weiteres auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
7.2.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Valideneinkommen des Beschwerdeführers zurecht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Im Abklärungsbericht vom 27. Februar 2024 (IV-Nr. 157) hielt die Abklärungsfachperson dazu im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe den Tankstellenbetrieb im Februar 2015 übernommen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens (August/September 2017) habe sich der Betrieb in einer Aufbauphase befunden und die Betriebszahlen der wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit könnten hier überhaupt nicht herangezogen werden. Ab September 2017 sei dem Versicherten nur noch ein Teilzeitpensum möglich gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens könne aus diesen Gründen nicht auf das effektive Einkommen abgestellt werden, deshalb werde ein Tabellenlohn beigezogen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, hypothetische Zahlen seien nur insoweit heranzuziehen, als keine konkreten vorlägen. Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin als Inhaber der A.___ GmbH Pächter der D.___-Tankstelle mit Shop und Bistro gewesen und würde ein Valideneinkommen von mindestens CHF 200'000 erzielen. Somit sei darauf abzustellen.
7.2.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2; 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
7.2.3 Wie aus den Akten ersichtlich, übernahm die A.___ GmbH – für welche der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter bzw. Zeichnungsberechtigter fungierte – am 2. Februar 2015 die D.___-Tankstelle mit Shop und Bistro. Als Geschäftsführer dieser GmbH generierte der Beschwerdeführer bis Ende März 2023 sein Einkommen. Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, erfolgte die Geschäftsaufgabe des Beschwerdeführers jedoch erst mit Kündigung per 31. März 2023. So gab der Beschwerdeführer im Abklärungsbericht vom 27. Februar 2025 an (IV-Nr. 157), er beziehe seit März 2023 keinen Lohn mehr. Zudem ist den Jahresrechnungen bzw. Revisionsberichten der Jahre 2021 und 2022 zu entnehmen, dass der Franchisevertrag auf Ende März 2023 gekündigt und die Geschäftstätigkeit mit diesem Datum beendet worden sei (IV-Nr. 154, S. 6 und IV-Nr. 151, S. 47). Weiter führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt aus, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich als unselbstständig Erwerbende einzustufen seien. Habe ein solcher Geschäftsführer hingegen – wie der Beschwerdeführer – aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung massgebenden Einfluss auf Aufteilung Gehalt/Gewinn, sei es gerechtfertigt, die Invaliditätsgradbemessung analog den selbstständig Erwerbenden durchzuführen, z.B. durch die Berücksichtigung des Durchschnitts der Einkommen mehrerer Jahre (Rz. 3319 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 Stand 1. Januar 2024). In solchen Fällen sei für die Ermittlung des Einkommens die Würdigung der Buchhaltungsunterlagen des Betriebs massgebend (Rz. 3324 KSIR). Die IV-Stelle verlange die Buchhaltungsabschlüsse von mehreren Jahren (Rz. 3323 KSIR).
7.2.4 Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht anführt, war der Beschwerdeführer ab September 2017 durchgehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf die beiden polydisziplinären Gutachten (s. E. II. 6.1 f. hiervor) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 15. Juli 2023 (IV-Nr. 143) ist von folgenden Arbeitsfähigkeiten auszugehen: Ab September 2017 bis Juli 2019 erfolgte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 0 % bis 60 %. Vom August 2019 bis Juli 2022 bestand in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Ab Juni 2022 ist schliesslich von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % in der bisherigen bzw. von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Weiter ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2015 bis zu seiner Kündigung per 31. März 2023 (s. Abklärungsbericht vom 27. Februar 2025, IV-Nr. 157, sowie Jahresrechnungen 2021 und 2022, IV-Nr. 154, S. 6 und IV-Nr. 151, S. 47) in seiner Funktion als Geschäftsführer der A.___ GmbH durchgehend als Betreiber einer Tankstelle mit Shop und Bistro tätig war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bieten die im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschafteten Einkommen – trotz der seit September 2017 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – eine genügend verlässliche Grundlage, um gestützt darauf die Valideneinkommen zu errechnen. Bezüglich der Einkommen kann auf die von der Beschwerdegegnerin erstellte und unter den Parteien unbestrittene Erfolgsrechnung (IV-Nr. 156) abgestellt werden, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung zur Berechnung der Invalideneinkommen der Jahre 2018 – 2022 abgestützt hat. Diese Einkommen errechnen sich aus den Verdiensten gemäss IK-Auszug (vgl. IV-Nr. 136) sowie den Betriebsgewinnen der jeweiligen Jahre. Daraus ergeben sich folgende Einkommen: 2. Februar 2015 – 31. Dezember 2016 CHF 314'136.00; 2017 CHF 188'977; 2018 CHF 217'660.00; 2019 CHF 273'924.00; 2020 CHF 220'843.00; 2021 CHF 222'502.00; 2022 CHF 181'699.00. Wie aus den Akten ersichtlich, gelang es dem Beschwerdeführer trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sich und die im Tankstellenbetrieb anfallenden Tätigkeiten so zu disponieren, dass der Tankstellenbetrieb ununterbrochen aufrechterhalten werden konnte und in den Jahren 2017 – 2022 die vorgenannten Umsätze erzielt werden konnten. Dies geht unter anderem auch aus dem B.___-Gutachten vom 27. August 2019 hervor, worin ausgeführt wurde, der Versicherte müsse aktuell in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Tankstelle als gut eingegliedert angesehen werden. Es erscheine aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, diese Erwerbstätigkeit aufzugeben und den Versicherten in einem längerdauernden Umschulungs-Prozess in eine andere Erwerbstätigkeit zu bringen, da der Versicherte selbst jedenfalls seine gegenwärtige Tätigkeit behalten möchte und mit allfälligem Stellenverlust auch eine Verschlechterung der psychischen Situation möglich sei. Vielmehr sei anzustreben, die gegenwärtige Tätigkeit soweit als möglich zu adaptieren, sodass der Versicherte selbst keine körperlich schweren Tätigkeiten und Tätigkeiten wie sie im Gutachten beschrieben seien (Bücken, repetitives Heben und so weiter) ausführen müsse. Gelinge dies nicht, so wäre der Versicherte beim Finden einer adaptierten Tätigkeit so weit als möglich zu unterstützen, auch um die Gefahr einer affektiven Dekompensation zu minimieren. Diese Ansicht wurde in der Folge auch von der Beschwerdegegnerin vertreten, welche in der Aktennotiz vom 9. September 2019 (IV-Nr. 67) festhielt, der Haltung der Konsensbeurteilung der Begutachtenden, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Tankstellenshopbetreiber über die notwendigen Möglichkeiten verfüge, die aktuelle Tätigkeit entsprechend seinen gesundheitlichen Möglichkeiten anzupassen, könne aus Sicht der beruflichen Eingliederung gefolgt werden. Insofern verhält sich die Beschwerdegegnerin nun widersprüchlich, wenn sie die in diesem Zeitraum erwirtschafteten Einkommen und Betriebsgewinne nicht als verlässliche Grundlage zur Errechnung der Valideneinkommen erachtet. Dass der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit so viel verdiente, spricht ebenfalls dafür, dass er bei voller Arbeitsfähigkeit mindestens diese Einkommen erzielen könnte. Zudem weisen die Einkommen der Jahre 2018 – 2022 verhältnismässig geringe Schwankungen auf, was ebenfalls für deren Anwendbarkeit spricht. Selbst in der Zeit des «Aufbaus» 2015 – 2016 ergab sich zumindest ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 163'897.00. Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit, für die Valideneinkommen der Jahr 2018 bis 2022 auf die jeweiligen vorgenannten Einkommen abzustellen: 2018 CHF 217'660.00; 2019 CHF 273'924.00; 2020 CHF 220'843.00; 2021 CHF 222'502.00; 2022 CHF 181'699.00. Sodann ist für das Valideneinkommen der folgenden Jahre 2023 und 2024 auf den Durchschnitt der vorerwähnten Jahreseinkommen abzustellen (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor), was ein Valideneinkommen von CHF 223'326.00 ergibt.
7.3 Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen weiterführte, ist somit auch für die Invalideneinkommen der Jahre 2018 – 2022 – anders als in der angefochtenen Verfügung angenommen – von den gleichen Beträgen wie bei den Valideneinkommen (s. E. II. 7.2.4 hiervor) auszugehen, womit sich in den Jahren 2018 – 2022 keine invaliditätsbedingten Einbussen ergeben. Sodann hat der Beschwerdeführer per 31. März 2023 seine Tätigkeit mit der Tankstelle aufgeben müssen, womit auf 1. April 2023 ein Revisionsgrund gegeben ist. Demnach ist der Invaliditätsgrad ab 1. April 2023 neu zu bemessen. Wie vorstehend erwähnt, ist für die Valideneinkommen der Jahre 2023 und 2024 jeweils auf einen Betrag von CHF 223'326.00 abzustellen. Bezüglich der Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Tabellenlohn TA1 tirage skill_level Niveau 2 Männer, Total ([CHF 5’848.00 x 12 Monate], Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], Aufrechnung Nominallohnindex 2022 – 2023 [100.3 x 102.0] = CHF 74'398.00) heran, zog hiervon – unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit – 50 % ab und nahm schliesslich gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung) für das das Jahr 2023 einen Abzug von 10 % bzw. für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung von Art. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung) einen Abzug von 20 % vor, was für die betreffenden Jahre ein Invalideneinkommen von CHF 33'479.00 (2023) bzw. CHF 29'259.00 (2024) ergab. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Daraus ergeben sich für die betreffenden Jahre Invaliditätsgrade von 85 % (2023) bzw. 87 % (2024) und damit ab 1. April 2023 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn man aufgrund des Umstandes, dass für die Valideneinkommen die Einkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Tankstelle herangezogen wurden, zur Berechnung der Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 3 anwenden würde, ergäben sich vorliegend Invaliditätsgrade von mehr als 70 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente, womit dieser Punkt offengelassen werden kann.
8. Zusammenfassend wird dem Beschwerdeführer zwar erst ab 1. April 2023 eine ganze Rente zugesprochen, während ihm in der angefochtenen Verfügung vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 55 % einer ganzen Rente sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zugesprochen wurde. Da der Beschwerdeführer aber, wie erwähnt, ab 1. April 2023 neu Anspruch auf eine ganze Rente hat, resultiert insgesamt eine Besserstellung, weshalb dem Beschwerdeführer keine reformatio in peius anzudrohen ist. Demnach werden die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2025 und 25. Februar 2025 aufgehoben. Die Kinderrenten sind entsprechend einer ganzen Invalidenrente anzupassen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 eine ganze Rente. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen Rentenleistungen (s. E. II. 8 hiervor) weichen davon nur marginal ab, weshalb sich diesbezüglich keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der Honorarnote vom 22. Mai 2025 geltend gemacht – auf CHF 1'497.40 festzusetzen (5.8 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2025 und 25. Februar 2025 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. April 2023 Anspruch auf eine ganze Rente.
3. Die Kinderrenten sind entsprechend einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'497.40 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch