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Solothurn Versicherungsgericht 05.05.2026 VSBES.2025.260

May 5, 2026·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,391 words·~7 min·8

Summary

Beiträge

Full text

Urteil vom 5. Mai 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Beiträge (Einspracheentscheid vom 23. September 2025)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Am 5. Dezember 2024 meldete die Steuerbehörde des Kantons B.___ der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdeführerin), A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei für das Steuerjahr 2020 mit einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von CHF 35'840.00 veranlagt worden, wobei das im Betrieb investierte Eigenkapital CHF 79’982.00 betragen habe (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 23). Am 11. August 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin basierend auf dieser Steuermeldung persönliche Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 nebst Zinsen von CHF 489.70 (AK-Nr. 19 f.). Am 11. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung vom 11. August 2025 Einsprache mit der Begründung, die Steuerveranlagung 2020 sei nicht rechtskräftig, es sei ein Verfahren vor dem Steuergericht hängig (AK-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons B.___ liege für das Jahr 2020 eine rechtskräftige Steuerveranlagung vor. Die darin gemachten Angaben zum Einkommen seien zur Festsetzung der persönlichen Beiträge verbindlich (AK-Nr. 9 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.      

2.1    

2.1.1  Am 22. Oktober 2025 reicht der Beschwerdeführer beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 ein, in der er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt sowie den Beizug der Akten der Steuerverwaltung des Kantons B.___ (AK-Nr. 3 f., A.S. 4 f.).

2.1.2  Das Steuergericht überweist die Beschwerde am 27. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet (A.S. 6 f.).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. November 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).

2.3     Am 19. November 2025 reicht der Beschwerdeführer diverse Beilagen zur Beschwerde ein (A.S. 12).

II.

1.      

1.1     Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beträgt die Rechtsmittelfrist zur Erhebung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide 30 Tage. Die Art. 38 – 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 23. September 2025 und konnte dem Beschwerdeführer somit frühstens am 24. September 2024 zugestellt werden. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit frühstens am 24. Oktober 2025. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ging dem – sachlich unzuständigen – kantonalen Steuergericht am 27. Oktober 2025 zu, wobei diese gemäss Angaben des Steuergerichts am 24. Oktober 2025 der Post übergeben wurde (A.S. 4). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 erfolgte damit rechtzeitig, aber zuhanden des unzuständigen Gerichts. Dies schadet dem Beschwerdeführer nicht; die Rechtsmittelfrist gilt dennoch als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 ATSG).

1.2     Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

1.3.1  Strittig sind persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 zuzüglich Zinsen.

1.3.2  Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Summe der strittigen Beiträge liegt deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zu beurteilen.

2.

2.1    

2.1.1  Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.1.2  Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.1.3  Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 m. H.). Wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine Ermessensveranlagung vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne Weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es – wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1 m. H.; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der Steuermeldung ist ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3).

2.2     Die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Beitragsverfügung vom 11. August 2025 beruht auf Angaben der Steuermeldung vom 5. Dezember 2024 (AK-Nr. 23). Nach dem Dargelegten ist diese Steuermeldung für die Beschwerdegegnerin verbindlich, wenn sie auf einer rechtskräftigen Veranlagung basiert. Die Rechtskraft der Steuerveranlagung ist vorliegend bestritten und zu überprüfen.

2.2.1  Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin sich am 16. September 2025 telefonisch bei der Steuerverwaltung des Kantons B.___ nach der Rechtskraft der Steuerveranlagung 2020 erkundigt und von Herrn C.___ die Auskunft erhalten, der «Einspracheentscheid vom 26. September 2024 gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2020 (sei) unangefochten in Rechtskraft erwachsen» (AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er ausführt, diesen Einspracheentscheid nie erhalten und somit gar keine Möglichkeit gehabt zu haben, diesen anzufechten (A.S. 5).

2.2.2  Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren erscheint es als denkbar, dass der Entscheid betreffend die definitive Steuerveranlagung 2020 deshalb nicht rechtskräftig geworden ist, weil dieser dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist und sich die von der Beschwerdegegnerin angefragte Steuerverwaltung darüber im Unklaren war. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin die telefonisch erteilte Auskunft der Steuerverwaltung mittels schriftlichen Belegen verifizieren und aktenkundig machen müssen. Die Akten sind diesbezüglich allerdings unergiebig. Die Steuerakten liegen nicht vor. Es lässt sich weder der Inhalt des Einspracheentscheid vom 26. September 2024 zweifelsfrei feststellen noch, ob dieser in Rechtskraft erwuchs. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft ohnehin nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Die Frage der Rechtskraft der Steuerveranlagung 2020 ist vorliegend kein Nebenpunkt, sondern rechtserheblich, womit eine rein telefonische Abklärung auch aus diesem Grund nicht zulässig gewesen ist. Aufgrund der mangelhaften Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

2.2.3  Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei den Steuerbehörden des Kantons B.___ schriftliche Erkundigungen einholt, die den Nachweis dafür erbringen, ob hinsichtlich der Steuerperiode 2020 ein Veranlagungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde vorliegt und dieser dem Beschwerdeführer zugestellt und rechtskräftig geworden ist, bevor sie erneut über die Beiträge des Beschwerdeführers im Beitragsjahr 2020 entscheidet.

3.

3.1     Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).

3.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

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