Urteil vom 27. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) eröffnete für den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) per 1. Januar 2024 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug und setzte den versicherten Verdienst auf CHF 5'200.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % fest (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 281). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Taggelds von CHF 167.75 aus (s. u.a. ALK S. 82 + 264).
1.2 Am 30. Mai 2025 schloss der Beschwerdeführer mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag für ein Pensum von 80 bis 100 % ab, welcher auf den Zeitraum vom 2. Juni bis 31. Oktober 2025 befristet war. Vorgesehen war ein Grundlohn von CHF 23.08 pro Stunde, zuzüglich CHF 2.456 Anteil Ferienlohn und CHF 2.127 Anteil 13. Monatslohn (ALK S. 79 ff.). Die Beschwerdegegnerin richtete daraufhin ab Juni 2025 keine Taggelder mehr aus, da der erzielte monatliche Verdienst jeweils höher sei als die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung (s. ALK S. 62).
1.3 In der Verfügung vom 19. August 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ab 2. Juni 2025 während der Dauer des besagten Arbeitsverhältnisses mangels Verdienstausfall kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (ALK S. 52 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 48 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 16. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Aufhebung des Entscheids der Arbeitslosenkasse, mit dem die Unterstützung beendet wurde.
2. Eine umfassende Neubewertung meiner beruflichen Situation, unter Berücksichtigung der befristeten Natur meiner aktuellen Arbeit sowie meines rechtlichen und sozialen Status als staatenloser Flüchtling.
3. Die Verpflichtung der Institutionen des Kantons Solothurn, mir eine wirksame und nachhaltige Unterstützung zur beruflichen Wiedereingliederung zu gewähren - sei es durch Genehmigung meines bestehenden Plans oder durch Vorlage einer gleichwertigen, in eine Anstellung mündenden Alternative.
Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom 6. November 2025 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 17 f.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 15. November 2025 folgende Anträge (A.S. 21 ff.):
1. Die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2025 und des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2025.
2. Die Verpflichtung des AWA, das vollständige Dossier inklusive aller meiner eingereichten Fälle und Korrespondenzen offenzulegen.
3. Die Anordnung einer neutralen, fachlichen Prüfung meines eingereichten Integrationsplans durch eine unabhängige Fachperson.
4. Die Verpflichtung des AWA, bei Ablehnung meines Plans ein gleichwertiges, realistisches und auf eine Festanstellung ausgerichtetes Alternativprogramm vorzulegen.
5. Eine neue Gesamtbeurteilung meiner Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie meiner sozialen, beruflichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 24. November 2025 auf eine Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 26).
2.5 In der Folge reicht der Beschwerdeführer am 27. November 2025 eine weitere Eingabe ein (A.S. 28 f.). Die Rückfrage des Gerichts, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle (A.S. 30), beantwortet der Beschwerdeführer nicht, weshalb wie angekündigt davon auszugehen ist, dass sich das Schreiben auf das vorliegende Beschwerdeverfahren VSBES.2025.256 bezieht. Der Beschwerdeführer deponiert sodann am 3. Dezember 2025 resp. 7. Januar 2026 zwei weitere Eingaben (A.S. 32 ff. / 36 f.), worin er seine früheren Ausführungen bekräftigt. Diese Eingaben gehen am 8. Dezember 2025 resp. 15. Januar 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 35 / 38), welche sich nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit diese den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2025 betrifft. Soweit sich der Beschwerdeführer indes auf die (arbeitsmarktlichen) Massnahmen bezieht, welche erforderlich seien, um eine Festanstellung zu finden, ist ihm zu entgegnen, dass solche Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1
2.1.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen der arbeitslosen Person aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt wird. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier: 70 %, s. ALK S. 281) des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung zum AVIG besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV; SR 837.02). Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480). Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode (d.h. innerhalb eines Kalendermonats, Art. 27a AVIV) erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. einen 13. Monatslohn oder Schichtzulagen (AVIG-Praxis ALE C125). Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3; AVIG-Praxis ALE C125 und C149 ff.).
2.2
2.2.1 Um den Tagesverdienst des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist sein bei der B.___ AG erzielter Monatsverdienst durch 21,7 zu teilen (Art. 40a AVIV). Bei diesem Lohn sind die Abend- und Nachtzuschläge zu berücksichtigen (s. ALK S. 28 ff.), nicht aber die Ferienentschädigung. Auf diese Weise ergibt sich aus den vorliegenden Zwischenverdienstbescheinigungen folgender Tagesverdienst:
· Juni 2025 (ALK S. 20): CHF 4'488.20 : 21,7 = CHF 206.82
· Juli 2025 (ALK S. 22): CHF 5'196.55 : 21,7 = CHF 239.47
· August 2025 (ALK S. 24): CHF 5'295.20 : 21,7 = CHF 244.01
· September 2025 (ALK S. 26): CHF 5'045.80 : 21,7 = CHF 232.52
Die B.___ AG hält ausserdem in den Zwischenverdienstbescheinigungen vom 5. August, 2. September und 2. Oktober 2025 fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis 31. Januar 2026 weiterbeschäftigt werde (ALK S. 23 / 25 / 27). Im Arbeitsvertrag war ein Pensum von 80 bis 100 % resp. 33,6 bis 42 Wochenstunden vorgesehen (ALK S. 79). Daraus resultiert eine durchschnittliche tägliche Mindestarbeitszeit von 6,72 Stunden (33,6 : 5 Tage). Mit einem Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von CHF 25.207 (23.08 + 2.127, E. I. 1.2 hiervor) ergibt sich so ein Tagesverdienst von mindestens CHF 169.39, wovon ab Oktober 2025 auszugehen ist.
2.2.2 Der Beschwerdeführer erzielte somit ab 2. Juni 2025 im Durchschnitt stets einen Tagesverdienst, der höher ist als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 167.75. Folglich fehlt es an einem Verdienstausfall, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfällt, solange die Anstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG andauert resp. andauerte (E. II. 2.1.2 hiervor). Der beantragte Beizug der vollständigen Akten des Beschwerdeführers, also auch derjenigen, welche seine Gesuche um arbeitsmarktliche Massnahmen betreffen, erübrigt sich, da dadurch für den vorliegenden Sachverhalt keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
2.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann