Urteil vom 18. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 23. September 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. August 2025 ab 25. Juli 2025 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das Vorgespräch im B.___ unentschuldigt versäumt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 29 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 22 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. September 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 13. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 23. September 2025 sowie die Verfügung vom 22. August 2025 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen ist.
2. Eventualiter sei die Einstellungsdauer auf das untere Ende der in der SECO-Weisung AVIG ALE, Ziffer 3.A vorgesehenen Spanne (5 – 8 Tage) herabzusetzen.
3. Die für die Dauer der zu Unrecht verhängten Einstellung zurückbehaltenen Taggelder seien nachzuzahlen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Dezember 2025 an seinen Rechtsbegehren fest, wobei er in Bezug auf den Eventualantrag präzisiert, die Einstelldauer sei auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren (A.S. 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 18. Dezember 2025 auf eine Duplik und verweist auf die Beschwerdeantwort (A.S. 25).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 18 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'666.67 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Die versicherte Person hat u.a. auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.2 Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195) ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1 Der Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hielt am 14. Mai 2025 im Verlaufsprotokoll fest, wenn der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen nicht genügend Vorstellungsgespräche realisiere, müsse man im Programm B.___ herausfinden, woran dies liege (AWA S. 7). Am 14. Juli 2025 wurde vermerkt, das Programm werde nun, wie im letzten Gespräch vereinbart, eingeleitet (AWA S. 6). Im Schreiben vom gleichen Tag wies das RAV den Beschwerdeführer zwecks Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt dem Programm B.___ zu und forderte ihn auf, sich dort am 24. Juli 2025 zum Vorgespräch zu melden (AWA S. 53 f.). Als Ziel hielt die Zuweisung fest, dass der Beschwerdeführer durch die Optimierung der Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsstrategie, eine Absagenanalyse sowie ein Coaching bis zum Ende des Programmeinsatzes wieder eine neue Arbeit findet.
3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer zum Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen war (AWA S. 51), gab ihm das RAV gleichentags Gelegenheit, sich dazu zu äussern (AWA S. 52). Daraufhin entschuldigte sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 für seine späte Rückmeldung und die entstandenen Unannehmlichkeiten (AWA S. 47). Ab der letzten Woche sei er stark angeschlagen gewesen und habe daher nicht daran denken können, die Post zu öffnen. Er sei nach dem letzten Kontakt am 14. Juli 2025, als ihm der Personalberater die Warteliste für das Programm B.___ bestätigt habe, davon ausgegangen, dass vorerst keine dringenden Schreiben vom RAV kommen würden. Dadurch habe er die Einladung zum Vorgespräch leider zu spät entdeckt. Erst als er die Aufforderung zur Stellungnahme gefunden habe, sei ihm klar geworden, dass er einen wichtigen Termin versäumt habe. Er habe dann umgehend seinen Hausarzt kontaktiert und einen Termin am 31. Juli 2025 bekommen. Der Beschwerdeführer legte ein Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 31. Juli 2025 bei, wonach er vom 28. Juli bis 10. August 2025 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig war (AWA S. 46). In der Folge wurde das Vorgespräch beim B.___ am 14. August 2025 durchgeführt (s. AWA S. 33 + 39), während der anschliessende Einsatz vom 13. Oktober bis 12. Dezember 2025 dauerte (AWA S. 13).
3.1.3 In seiner Einsprache vom 12. September 2025 (AWA S. 22 ff.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, laut der offiziellen Broschüre «Wissenswertes für Arbeitnehmer» des Kantons Solothurn (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) benötige man spätestens ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis. Er habe sich deshalb in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die ersten drei Krankheitstage ohne Arztzeugnis zulässig seien. Das Zeugnis vom 31. Juli 2025 bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juli 2025, also innerhalb der Frist von vier Tagen. Weiter sei der Sanktionsraster gemäss der SECO-Weisung AVIG ALE falsch angewandt worden. Die Einladung vom 24. Juli 2025 habe ein Vorgespräch betroffen und nicht den Beginn oder die Teilnahme an der gesamten Kursdauer. Gemäss Sanktionsraster D79 Ziff. 3.A werde das erstmalige Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch mit fünf bis acht Einstelltagen geahndet. Die verhängte Sanktion von 18 Tagen entspreche hingegen der Kategorie «Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht besucht oder abgebrochen» (D79 Ziff. 3.D) und setze voraus, dass ein wesentlicher Teil der gesamten Kursdauer verpasst werde; für ein einzelnes Vorgespräch sei diese Kategorie nicht einschlägig. Es handle sich weder um ein vorsätzliches Fehlverhalten noch liege Gleichgültigkeit vor. Nach Kenntnisnahme habe er sofort reagiert, das Arztzeugnis vorgelegt und an der nächsten Zuweisung am 14. August 2025 teilgenommen. Der Vermittlungsschaden sei gering, da ein zeitnaher Programmeintritt möglich gewesen sei. Bisher weise er keine einschlägigen Sanktionen auf. Folglich liege höchstens ein leichtes Verschulden vor und eine Einstelldauer von 18 Tagen sei unverhältnismässig. Selbst bei Annahme eines Fehlverhaltens hätten die zahlreichen Milderungsgründe (wie die gesundheitliche Lage und die Teilnahme an der nächsten Zuweisung) stärker berücksichtigt werden müssen, d.h. mit einer Sanktion am unteren Rand des Rahmens. Die 18 Einstelltage bedeuteten für ihn eine existenzbedrohende Belastung.
3.1.4 Der Beschwerdeführer bekräftigt in der Beschwerdeschrift (A.S. 4 ff.) seine früheren Einwände. Er ergänzt, da er gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei, liege kein schuldhaftes Nichtbefolgen einer Weisung vor, sondern höchstens ein leichtes Versehen, welches keine Sanktion rechtfertige. Er habe das RAV zwar nicht unverzüglich, aber unmittelbar nach Kenntnisnahme informiert. Eine Einstelldauer von 18 Tagen betreffe laut SECO-Weisung Kurse mit mehrwöchiger Dauer und nicht ein einzelnes Gespräch. Die Beschwerdegegnerin habe sich ohne nachvollziehbare Begründung pauschal auf ein «mittelschweres Verschulden» gestützt und die erforderliche Einzelfallabwägung unterlassen. Eine Sanktion von 18 Tagen sei schon rechnerisch nicht mit einem leichten Verschulden von ein bis 15 Tagen vereinbar.
3.1.5 In seiner Replik (A.S. 21 ff.) hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Beschwerdegegnerin betrachte das Nichterscheinen am Termin vom 24. Juli 2025 als Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gemäss Ziffer 3.C des SECO-Sanktionsrasters. Diese Qualifikation setze jedoch voraus, dass der Termin rechtlich als vorübergehende Beschäftigung zu werten sei. Dafür genüge es nicht, dass er organisatorisch mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme verbunden sei. «Arbeitsmarktliche Massnahme» sei ein Oberbegriff, der sowohl vorbereitende Prozessschritte (z. B. ein Orientierungsgespräch) als auch die eigentliche Programmdurchführung umfasse. Davon abzugrenzen sei die engere Kategorie der vorübergehenden Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika etc. Hierbei handle es sich um tatsächliche Tätigkeits- oder Kursprogramme mit Beginn, definiertem Ablauf und verbindlicher Einsatzdauer. Ein administratives Einführungsgespräch von 15 bis 30 Minuten erfülle die Merkmale einer solchen Beschäftigung nicht. Da am 24. Juli 2025 weder ein Einsatz noch ein Kursbeginn oder eine vorübergehende Beschäftigung stattgefunden habe, könne das Fernbleiben nicht als Nichtantritt im Sinne von Ziffer 3.C gelten. Wenn das Gespräch Teil der Massnahme gewesen sei, komme höchstens die Sanktion gemäss Ziffer 3.A von fünf bis acht Tagen in Frage. Habe es hingegen nicht Teil der Massnahme gebildet, so liege kein Sanktionstatbestand vor.
3.2
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als arbeitsmarktliche Massnahme dem Programm B.___ zuwies (E. II. 3.1.1 hiervor), er jedoch dem dortigen Vorgespräch vom 24. Juli 2025 fernblieb, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Erst auf Nachfrage des RAV hin erklärte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025, wegen seiner gesundheitlichen Probleme habe er die Post nicht geöffnet und daher die Zuweisung zum Vorgespräch zu spät gesehen (E. II. 3.1.2 hiervor). Damit räumt der Beschwerdeführer indirekt ein, dass ihm die besagte Zuweisung vom 14. Juli 2025 noch vor dem Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 zugegangen war. Seine Darstellung, er sei gesundheitshalber ausserstande gewesen, diesen Brief zu öffnen und zu lesen, vermag nicht zu überzeugen. Laut dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025, welches der Beschwerdeführer vorlegte, bestand erst ab dem 28. Juli 2025, also einige Tage nach dem Gesprächstermin vom 24. Juli 2025, eine Arbeitsunfähigkeit (E. II. 3.1.2 hiervor). Das versäumte Gespräch lässt sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine (ohnehin nicht näher spezifizierte) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entschuldigen. Die Frage, inwieweit der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im fraglichen Arztzeugnis Beweiswert zukommt, muss daher nicht beantwortet werden. Andererseits korrespondiert die Darstellung des Beschwerdeführers, sein schlechter Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, die Post zu öffnen und das Zuweisungsschreiben vom 14. Juli 2025 rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen, nicht mit dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025. Der Beschwerdeführer muss das Schreiben des RAV vom 24. Juli 2025, worin er Gelegenheit erhielt, sich zu seinem Terminversäumnis zu äussern, in den folgenden Tagen gelesen haben, verfasste er doch als Reaktion darauf am 31. Juli 2025 eine entsprechende Stellungnahme. Damals soll der Beschwerdeführer aber laut Arztzeugnis immer noch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein. Der Umstand, dass er gleichwohl in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob er tatsächlich krankheitshalber daran gehindert war, seinen Pflichten in Zusammenhang mit Programm B.___ nachzukommen. Der Beschwerdeführer, der sich auf den Entschuldigungsgrund einer Krankheit beruft, trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Da sich ein solcher Nachweis nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen lässt, ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Probleme vorlagen, die es ihm verunmöglicht hätten, das Zuweisungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen und zum Vorgespräch zu erscheinen oder sich wenigstens abzumelden.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass schon am 24. Juli 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ergäbe sich nichts für den Beschwerdeführer. Dieser erklärte am Donnerstag, 31. Juli 2025, er sei «ab der letzten Woche» – also frühestens ab Montag, 21. Juli 2025 – «stark angeschlagen» gewesen (a.a.O.). Auch in diesem Fall müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei gebührender Sorgfalt möglich gewesen wäre, das Zuweisungsschreiben vom Montag, 14. Juli 2025 – selbst wenn dieses per B-Post verschickt wurde – noch vor dem behaupteten Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Montag, 21. Juli 2025, zur Kenntnis zu nehmen. Der Beschwerdeführer wäre also auch diesfalls so zu behandeln, wie wenn er vom Gesprächstermin am 24. Juli 2025 gewusst hätte.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur ein Vorgespräch verpasst und nicht die arbeitsmarktliche Massnahme an sich, geht dies fehl, denn sanktioniert wird gemäss dem Gesetzeswortlauf jede schuldhafte Beeinträchtigung einer Massnahme (s. E. II. 2.1 hiervor). Das fragliche Gespräch war eine unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt in das Programm B.___. Indem der Beschwerdeführer daran nicht teilnahm, schob er den Beginn der Massnahme hinaus und erhöhte so das Risiko, mangels Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit länger arbeitslos zu bleiben; ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung tatsächlich einen Schaden verursachte, ist nicht erforderlich (s. Dejan Simic in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 10 f. Ziff. 3 f.). Der Umstand, dass das Vorgespräch drei Wochen nach dem Ersttermin dann doch durchgeführt werden konnte, schliesst daher ein Verschulden des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht aus.
3.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf die Broschüre «Wissenswertes für Arbeitnehmer» vertraut, wonach erst ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis benötigt werde (BB-Nr. 5), hilft ihm ebenfalls nicht weiter. Wie bereits dargelegt, vermag das Zeugnis vom 31. Juli 2025 nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer schlechterdings unfähig war, den Gesprächstermin wahrzunehmen oder aber sich zu entschuldigen (E. II. 3.2.1 hiervor), weshalb es auch keine Rolle spielen kann, wann es beigebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer hier ohnehin nicht darauf berufen könnte, er sei in sein Vertrauen in unrichtige behördliche Auskünfte zu schützen. In der fraglichen Broschüre heisst es nämlich auch, dass bei Krankheit «unverzüglich» das RAV zu informieren ist, was der Beschwerdeführer nicht getan hat. In der Zuweisung zum Vorgespräch vom 14. Juli 2025 wiederum, welche der Beschwerdeführer nach dem Beweisergebnis vor dem Gesprächstermin zur Kenntnis hätte nehmen können (a.a.O.), steht, dass «sofort» das RAV zu benachrichtigen ist, sollte ein unvorhergesehener zwingender Grund die Teilnahme verhindern (AWA S. 53). Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer nicht einfach, ohne weitere Nachfrage beim RAV oder B.___, davon ausgehen, dass er im Falle einer Erkrankung vorerst nichts unternehmen musste.
3.2.4 Der Beschwerdeführer hat demnach durch sein Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter Weise beeinträchtigt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid bei der Bestimmung der Einstellungsdauer auf denjenigen Abschnitt der Verwaltungsweisung des SECO, welcher beim erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei vom unteren Rahmen von 21 Tagen aus und reduzierte die Einstelldauer auf 18 Tage, weil der Beschwerdeführer der nächsten Zuweisung ins Programm nachgekommen war (A.S. 2). Dem kann indes nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Sachverhalt dem Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gleichsetzt. Der Sanktionsraster des SECO bezieht sich dort auf den Fall, dass die Massnahme nicht durchgeführt werden kann, weil die versicherte Person sie gar nicht erst begonnen hat. Dies erhellt daraus, dass für den vorzeitigen Abbruch der laufenden vorübergehenden Beschäftigung ein tieferer Rahmen von 16 bis 20 Tagen vorgesehen ist (D79 Ziff. 3.C/2). Dem Beschwerdeführer wird indes nur vorgeworfen, er habe das Vorgespräch zu einer Massnahme unentschuldigt verpasst. Allerdings geht es entgegen seiner Auffassung auch nicht an, den Einstellrahmen von fünf bis acht Tagen heranzuziehen, der für das erstmalige Versäumnis eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs gilt (D79 Ziff. 3.A/1); wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, kommt dem Gespräch, das eine spezifische arbeitsmarktliche Massnahme vorbereitet, eine grössere Bedeutung zu als einem einzelnen der regelmässig durchgeführten Gespräche mit dem Personalberater des RAV. Am passendsten erscheint es, auch angesichts der zweimonatigen Dauer des Programms B.___ (s. E. II. 3.1.2 in fine hiervor), an den Fall anzuknüpfen, in dem die versicherte Person einen Kurs zwischen fünf und zehn Wochen nicht besucht oder abbricht, wofür der SECO-Raster eine Einstelldauer von 16 bis 18 Tagen vorgibt (D79 Ziff. 3.D/1). Ausgehend vom Mittelwert von 17 Tagen ist die Einstelldauer sodann auf zwölf Tage zu reduzieren, da der Beschwerdeführer zum Vorgespräch erschien (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände wie seine finanziellen Probleme können demgegenüber nicht mildernd berücksichtigt werden.
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Missachtung von Weisungen ab 25. Juli 2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 23. September 2025 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___ ab 25. Juli 2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann