Urteil vom 24. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 15. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Oktober 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 187 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___ S. 128 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juni 2025 ab (B.___ S. 105 ff.). Sie ersetzte diesen zwar am 21. Juli 2025 wiedererwägungsweise durch einen neuen Entscheid, hielt darin aber an der Abweisung der Einsprache fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 3. September 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6), welche er am 17. September 2025 (und damit innert der ihm gesetzten Frist bis 18. September 2025, s. A.S. 7) handschriftlich unterzeichnet, begründet und mit folgenden Rechtsbegehren versieht (A.S. 9 f.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass ich die Beitragszeit erfüllt habe und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.
3. Es seien mir die gesetzlichen Leistungen (Arbeitslosenentschädigung) auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 17. Oktober 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und hält am angefochtenen Einspracheentscheid fest (A.S. 14).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab 28. Oktober 2024 eine Arbeitslosenentschädigung zusteht.
2.
2.1
2.1.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), hier also am 28. Oktober 2022. Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 51 f.; AVIG-Praxis ALE B149).
2.1.2
2.1.2.1 Ob eine beitragspflichtige Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E. 3.2.2 S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 55 f.; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 54).
2.1.2.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden demgegenüber höchstens Indizien für Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen, wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 56; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 + 19). Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag (AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.2
2.2.1 Versicherte Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10 N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
2.2.2 Ob Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Juli 2022 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 1) mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (B.___ S. 180). Ihm kam daher von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2 + 4.2), welche am 3. September 2024 endete, als über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (B.___ S. 180). In der Folge war der Beschwerdeführer vom 10. September bis 25. Oktober 2024 bei der D.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 2) angestellt (B.___ S. 280 ff. / 287 / 293), woraus eine ungenügende Beitragszeit von lediglich 1,587 Monaten resultiert. Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist auch bei der Arbeitgeberin 1 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (s. E. II. 2.2.1 hiervor).
3.2
3.2.1 Gemäss der Bescheinigung der Arbeitgeberin 1 vom 21. November 2024 (B.___ S. 277 + 283) bestand vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2024 ein Arbeitsverhältnis, wobei die Tätigkeit mit «Maler / Gipser und Geschäftsführer» und der letzte Monatslohn mit CHF 6’500.00 angegeben wurde. Weiter ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden habe und die Kündigung durch die Arbeitgeberin 1 mündlich erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat indes diese Arbeitgeberbescheinigung unterzeichnet und muss deshalb als ihr Urheber gelten. Es handelt sich mit anderen Worten um eine reine Parteibehauptung, welche keine beitragspflichtige Beschäftigung zu belegen vermag (s. E. II. 2.1.2.2 hiervor).
3.2.2 Der Beschwerdeführer brachte für die Zeit von Januar bis Dezember 2023 Lohnabrechnungen bei (B.___ S. 68 ff.). Diese gingen, jeweils einschliesslich eines Anteils für den 13. Monatslohn, von Januar bis Juni von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'200.00 und von Juli bis Dezember von CHF 5'460.00 aus. Der Bruttolohn für 2023 belief sich damit auf CHF 63'960.00, woraus ein Nettolohn von CHF 56'575.80 plus CHF 3'600.00 Spesenvergütung (12 x 300) resultierte. Dem entsprachen denn auch der Lohnausweis, der Auszug aus dem Lohnkonto und die AHV-Lohnbescheinigung pro 2023 (B.___ S. 64 / 80 / 279). Die Lohnabrechnungen wiesen zwar als Urheberin die Arbeitgeberin 1 aus, trugen aber weder eine Unterschrift oder einen Firmenstempel (obwohl ein solcher zur Verfügung stand, s. B.___ S. 283 unten) noch waren sie datiert. Vor diesem Hintergrund können die fraglichen Abrechnungen einerseits ohne weiteres auch vom Beschwerdeführer selbst stammen. Andererseits ist unklar, ob die einzelnen Abrechnungen jeweils im fraglichen Monat (oder allenfalls im Folgemonat) ergingen, oder ob sie alle erst später, womöglich zur gleichen Zeit, verfasst wurden. Zudem fehlen Angaben zur Auszahlungsart der Löhne. Die Lohnabrechnungen taugen daher nicht zum Nachweis eines Lohnflusses.
3.2.3
3.2.3.1 Die Auszüge aus dem Kontokorrent der Arbeitgeberin 1 reichte der Beschwerdeführer in zwei Versionen ein: Einmal für die Zeit von Januar bis Dezember 2023, worin er diejenigen Transaktionen markierte, welche Lohnzahlungen darstellen sollen (B.___ S. 139 ff.), und einmal ohne solche Ergänzungen für die Zeit von Oktober 2022 bis September 2024 (B.___ S. 207 ff. + 220 ff.). In diesen Auszügen finden sich folgende Zahlungsaufträge zu Gunsten des Beschwerdeführers:
· 20. Februar 2023 (B.___ S. 248): CHF 4'500.00, ohne Zahlungsgrund
· 20. März 2023 (S. 246): CHF 3'500.00, ohne Zahlungsgrund
· 13. April 2023 (S. 243): CHF 5'000.00, ohne Zahlungsgrund
· 13. Juni 2023 (S. 240): CHF 3'200.00, ohne Zahlungsgrund
· 6. Juli 2023 (S. 237): CHF 5'500.00, ohne Zahlungsgrund
· 5. September 2023 (S. 232): CHF 5'000.00, «akonto»
· 3. Oktober 2023 (S. 228): CHF 4'000.00, «Darlehen»
· 7. November 2023 (S. 226): CHF 3'500.00, «Darlehen»
· 27. November 2023 (S. 227): CHF 5'500.00, «Darlehen»
· 18. Dezember 2023 (S. 225): CHF 2'500.00, «Darlehen»
· 19. Dezember 2023 (S. 225): CHF 5'600.00, «Darlehen»
· 5. Februar 2024 (S. 212): CHF 4'000.00, «Darlehen»
· 19. Februar 2024 (S. 212): CHF 4'500.00, «Darlehen»
· 22. März 2024 (S. 211): CHF 4'500.00, «Darlehen»
· 4. April 2024 (S. 210): CHF 1'300.00, «Darlehen»
· 17. Mai 2024 (S. 209): CHF 3'500.00, «Darlehen»
· 8. Juli 2024 (S. 208): CHF 4'800.00, «Darlehen»
· 8. Juli 2024 (S. 208): CHF 900.00, «Darlehen»
· 17. Juli 2024 (S. 207): CHF 1'500.00, «Darlehen»
Einerseits fällt auf, dass als Zahlungsgrund nirgends «Lohn» o.ä. vermerkt ist; einzig die Wendung «akonto» könnte allenfalls auf eine Lohnzahlung hinweisen, was aber nicht zwingend ist. Bei fünf Zahlungen fehlt ein Grund gänzlich. Ob es sich dabei um Lohn handelte, ist ungewiss. Zweifel sind umso mehr angebracht, als bei 13 weiteren Überweisungen ausdrücklich nicht von Lohn, sondern von einem «Darlehen» die Rede ist, der Beschwerdeführer aber auch diese Beträge als Lohn markierte, ohne dies in seinen Rechtsschriften irgendwie zu erläutern. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer am 12. Januar und 23. Juni 2025, er habe ab März 2024 krankheitshalber keinen Lohn mehr bezogen und auch keine Krankentaggelder erhalten (B.___ S. 90 + 205). Da die Arbeitgeberin 1 ihm aber von März bis Juli 2024 weiterhin Zahlungen in Zusammenhang mit einem «Darlehen» leistete, deutet seine Aussage ebenfalls darauf hin, dass es sich dabei in der Tat um keinen Lohn handelte. Andererseits erfolgten die Zahlungen nicht in einem festen monatlichen Rhythmus und mehr oder weniger gleich hoch, wie es bei Monatslöhnen ordentlicherweise der Fall ist, sondern sie schwankten sehr stark und fielen in einigen Monaten gleich ganz aus; so gab es etwa von Oktober 2022 bis Januar 2023 gar keine Überweisungen an den Beschwerdeführer, obwohl schon damals ein Arbeitsverhältnis bestanden haben soll. Aus den Lohnabrechnungen gehen indes keine Teilzahlungen resp. Nachzahlungen hervor, welche die unterschiedlich hohen Überweisungen an den Beschwerdeführer erklären könnten.
3.2.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe neben den Überweisungen den Lohn teilweise auch bar bezogen. Entsprechende Quittungen legt er aber keine vor. Er verweist lediglich auf einige Abhebungen vom Firmenkonto am Bancomat, welche Lohnzahlungen an ihn betroffen hätten:
· 10. Februar 2023 (B.___ S. 143 + 248): CHF 1'094.43
· 13. März 2023 (S. 145 + 245): CHF 300.00
· 11. April 2023 (S. 147 + 243): CHF 1'700.00
· 14. April 2023 (S. 147 + 243): CHF 1'000.00
· 9. Mai 2023 (S. 149 + 241): CHF 1'000.00
· 31. Mai 2023 (S. 150 + 242): CHF 200.00
· 20. Juni 2023 (S. 152 + 240): CHF 300.00
· 7. Juli 2023 (S. 153 + 237): CHF 1’500.00
· 16. Oktober 2023 (S. 161 + 229): CHF 1’000.00
· 27. Oktober 2023 (S. 162 + 230): CHF 2’200.00
· 6. November 2023 (S. 164 + 226): CHF 2’000.00
· 11. Dezember 2023 (S. 166 + 224): CHF 5’000.00
· 14. Dezember 2023 (S. 166 + 224): CHF 4’500.00
· 21. Dezember 2023 (S. 167 + 225): CHF 1’400.00
Bei all diesen Beträgen ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, welchem Zweck sie dienten, d.h. es ist offen, ob sie tatsächlich als Lohn an den Beschwerdeführer flossen.
3.2.3.3 Zählt man die Überweisungen im Jahr 2023 über CHF 47'800.00 (E. II. 3.2.3.1 hiervor) sowie die Barabhebungen über CHF 23'194.43 (E. II. 3.2.3.2 hiervor) zusammen und zieht die Spesen von CHF 3'600.00 ab, so ergeben sich CHF 67'394.43. Dies deckt sich auch nicht annäherungsweise mit dem Nettolohn von CHF 56’575.80, wie er aus den Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, dem Auszug aus dem Lohnkonto und der Lohnbescheinigung hervorgeht (s. E. II. 3.2.2 hiervor). Diese Diskrepanz lässt umso mehr Zweifel an den behaupteten Lohnzahlungen aufkommen. Dasselbe gilt für das Jahr 2024. Gemäss dem Auszug aus dem Lohnkonto wurde von Januar bis August 2024 ein Nettolohn von CHF 46’253.60 plus CHF 2'400.00 Spesen ausgerichtet (B.___ S. 278). Zählt man jedoch die Überweisungen für diesen Zeitraum zusammen, so ergibt sich nur ein erheblich tieferer Betrag von CHF 20'500.00; Barbezüge macht der Beschwerdeführer hier nicht geltend.
3.2.4 Der IK-Auszug des Beschwerdeführers weist für 2023 in Einklang mit den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis ein Bruttoeinkommen von CHF 63'960.00 aus (B.___S. 96). Damit ist aber vorerst nur belegt, dass eine entsprechende Einkommensmeldung an die Ausgleichskasse erfolgt ist, was nicht mehr als ein Indiz für Lohnzahlungen sein kann. Es fällt auf, dass in der AHV-Lohnbescheinigung pro 2023 ebenso wie in der UVG-Abrechnung für dieses Jahr (B.___ S. 62 + 64) neben dem Beschwerdeführer drei weitere Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 1 aufgeführt werden. Dies steht in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers bei der Konkurseinvernahme vom 11. September 2024, die Gesellschaft habe seit zwei Jahren, also September 2022, keine Angestellten mehr beschäftigt (B.___ S. 193 ff. / 195 Ziff. 32). Schliesslich steht der im IK-Auszug für die Zeit von Juli bis Dezember 2022 verbuchte Bruttolohn von CHF 19'500.00 in einem Spannungsverhältnis dazu, dass von Oktober bis Dezember 2022 keine Überweisungen an den Beschwerdeführer erfolgten und er diesbezüglich auch keinen Barlohn geltend macht.
3.2.5 Die Vorsorgeeinrichtung E.___ erstellte zwar am 4. Juni 2025 einen Vorsorgeausweis, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 für die berufliche Vorsorge versichert war (B.___ S. 91). Da die E.___ aber vom gleichen Bruttolohn von CHF 63'960.00 wie die Ausgleichskasse ausging, darf man davon ausgehen, dass auch sie sich auf eine Selbstdeklaration des Beschwerdeführers resp. die von ihm beigebrachten nicht aussagekräftigen Unterlagen stützte. Im Übrigen können für an einem Unternehmen beteiligte Gesellschafter durchaus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Interessen bestehen, Bezüge aus dem Unternehmen als Lohn zu deklarieren, auch wenn diese effektiv gar nicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung entsprechen. Zum einen kann so eine sozialversicherungsrechtliche Versicherungsdeckung begründet bzw. ergänzt und zum anderen die Möglichkeit für erweiterte, anders nicht vorhandene steuerliche Abzüge geschaffen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2018 25 vom 31. Juli 2018 E. 3.2.2).
3.3 Zusammenfassend ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 1 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und dafür einen Lohn bezog. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist dies jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (s. dazu E. II. 2.1.2.1 hiervor). Die aktenkundigen Belege reichen dafür wie dargelegt nicht aus, wobei die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit gab, seine Eingaben zu ergänzen (B.___ S. 98 + 112 f.), er aber stets, wie dann auch im Beschwerdeverfahren, mehr oder weniger die gleichen Unterlagen einreichte. Hinzu kommt, dass Widersprüche bestehen, welche zusätzlich ernsthafte Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers erwecken. Es liegt mit anderen Worten hinsichtlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Arbeitgeberin 1 Beweislosigkeit vor. Deren Folgen trägt der Beschwerdeführer, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will und sich auf die Erfüllung der Beitragszeit beruft, d.h. innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 28. Oktober 2022 bis 27. Oktober 2024 ist nur die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 2 erstellt, welche mit weniger als zwei Monaten unterhalb der Mindestbeitragszeit bleibt. Weitere Arbeitsverhältnisse werden nicht geltend gemacht. Ist aber die Anspruchsvoraussetzung einer Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, so hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Oktober 2024 zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann