Urteil vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Altersrente der AHV (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 254). Sie meldete sich im Februar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Ergänzungsleistungsbezug an (AK-Nr. 152 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2024 sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab Februar 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 941.00 pro Monat zu (AK-Nr. 95). Bei deren Berechnung wurden als Ausgaben der Betrag für den Lebensbedarf, die Wohnkosten und die Krankenversicherungsprämien berücksichtigt, als einzige Einnahmen die Einkünfte aus Renten der AHV und der B.___ (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98). Am 30. Dezember 2024 erging die Verfügung für die Zeit ab 1. Januar 2025. Die Beschwerdegegnerin setzte den Ergänzungsleistungsanspruch auf CHF 958.00 pro Monat fest (AK-Nr. 88). Berücksichtigt wurden wiederum die genannten Ausgaben- und Einnahmenpositionen (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 90).
1.2 Am 6. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihren Lohnausweis für das Jahr 2024 ein. Daraus geht hervor, dass sie im Jahr 2024 einen Nettoverdienst von CHF 6'537.00 erzielt hatte (AK-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge mit Verfügung vom 6. März 2025 den Ergänzungsleistungsanspruch unter Berücksichtigung dieses Einkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 neu auf CHF 691.00 pro Monat fest und forderte die Differenz von CHF 801.00 (3 x CHF 267.00) gegenüber den im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 76). Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 6. März 2025 am 27. März 2025 (AK-Nr. 72) bzw. 15. April 2025 Einsprache (AK-Nr. 54).
1.3 Mit Schreiben vom 22. April 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, bei der Berechnung der mit Verfügung vom 6. März 2025 neu festgelegten Ergänzungsleistungsansprüche seien fälschlicherweise Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 418.00 vom gemeldeten Einkommen von CHF 6'537.00 abgezogen worden. Im Zuge des Einspracheverfahrens habe sich nun ergeben, dass das gemeldete Einkommen ein Nettoeinkommen sei und der Ergänzungsleistungsanspruch korrekterweise ohne Sozialversicherungsabzüge zu ermitteln wäre. Damit vermindere sich das Einnahmedefizit und die Rückforderung erhöhe sich entsprechend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid für die Beschwerdeführerin ungünstiger als die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 ausfallen werde. Diese Mitteilung verband die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, die Einsprache bis zum 5. Mai 2025 zurückzuziehen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden (AK-Nr. 50). Mit Zuschrift vom 30. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin jedoch mit, sie halte an der Einsprache fest (AK-Nr. 40).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, legte den Ergänzungsleistungsanspruch rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 auf noch CHF 667.00 fest und forderte die Differenz von CHF 921.00 zurück (AK-Nr. 28 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. Juni 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 (A.S. 6 ff.) und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Erlass der Rückforderung. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung eines spezialisierten Rechtsanwaltes (A.S. 7).
2.2 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2025 wird die Beschwerdeführerin auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hingewiesen sowie darauf, dass das Versicherungsgericht keinen Rechtvertreter bestelle, sondern sie ihren Vertreter selbst zu mandatieren habe. Zugleich wird sie aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» auszufüllen (A.S. 14). Die Beschwerdeführerin zieht am 2. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (A.S. 16).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 28. August 2025 an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 27 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am 22. September 2025 eine Duplik ein (A.S. 35 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 Stellung nimmt (A.S. 39).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die rückwirkende Neubeurteilung und die daraus resultierende Rückforderung von CHF 921.00 richtet. Dagegen kann über einen allfälligen Erlass der Rückforderung erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig feststeht. Auf den Subeventualantrag, die Rückforderung sei zu erlassen, ist daher nicht einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die umstrittene Summe von CHF 307.00 pro Monat, entsprechend einer Rückforderung für Januar bis März 2025 von CHF 921.00, liegt unter dieser Grenze. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.
2. Strittig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2025. Damit verbunden ist auch die Prüfung der Rückforderung von CHF 921.00.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ein bestimmter Mindestbetrag zu beachten ist. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'300.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Rahmen einer materiellen Revision anzupassen, wenn sich die anerkannten Ausgaben oder die anrechenbaren Einnahmen erheblich verändern (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die Herabsetzung der Leistung im Rahmen einer materiellen Revision erfolgt rückwirkend, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat, und andernfalls mit Wirkung für die Zukunft (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG, sog. prozessuale Revision). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; sog. Wiedererwägung). Die damit verbundene Korrektur eines Leistungsentscheids erfolgt grundsätzlich rückwirkend (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2 und 3.2.3). Die soeben erwähnten Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), welche regelmässig zu einer rückwirkenden Anpassung führen, gehen der Revisionsordnung von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser / Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49).
2.4
2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG; SR 830.1). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.4.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. In Frage kommen vor allem, wie bereits erwähnt, die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. Marco Reichmuth, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 25 N 12 ff. und N 28 f.). Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung rückwirkend. Diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (Reichmuth, a.o.O., Art. 25 N 14 und N 30).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte den hier strittigen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2025 mit der Verfügung vom 30. Dezember 2024 fest (AK-Nr. 88). Im angefochtenen Entscheid führt sie sinngemäss aus, diese Verfügung erweise sich aufgrund des von der Beschwerdegegnerin im Februar 2025 eingereichten Lohnausweises 2024 nachträglich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Erwerbseinkommens rechtfertige ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die betreffende Verfügung, um nachträglich einen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (E. 2.2.5 des Einspracheentscheids; A.S. 4).
3.2 Art. 53 Abs. 2 ATSG erlaubt es dem Versicherungsträger, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die rechtlichen Bestimmungen unzutreffend angewandt, der Sachverhalt eindeutig aktenwidrig festgestellt oder aufgrund der Aktenlage zwingend erforderliche Abklärungen unterlassen wurden. Aus dem Lohnausweis 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 6'537.00 erzielte (AK-Nr. 83). In der Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Bei Erlass der Verfügung lag zwar dieser Lohnausweis noch nicht vor, die Akten enthielten jedoch die Lohnausweise für die Jahre 2022 (Nettolohn CHF 21'574.00, AK-Nr. 175) und 2023 (Nettolohn CHF 11'246.00, vgl. AK-Nr. 174). Aus den Akten war demnach ersichtlich, dass die 1948 geborene Beschwerdeführerin jedenfalls bis Ende 2023 weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Vor diesem Hintergrund hätte zumindest eine Nachfrage erfolgen müssen, deren Unterbleiben eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, was eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG begründet (vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Die überdies vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Korrektur ist im Bereich der Ergänzungsleistungen nach der Lehre bereits dann zu bejahen, wenn die Änderung mehr als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49), was hier zutrifft. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Dezember 2024, welche trotz klarer Hinweise ohne entsprechende Abklärungen auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtete, sind daher erfüllt.
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Grunde auch nicht, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2024, welche von einem Erwerbseinkommen von CHF 0.00 ausging, in diesem Punkt eindeutig unrichtig war. Sie macht jedoch geltend, die rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistungen verstosse gegen die Grundsätze über den Vertrauensschutz. Sie habe mit den Ergänzungsleistungen ihre laufenden Ausgaben bestritten und Steuerschulden abbezahlt und damit Dispositionen getroffen, welche sich nicht rückgängig machen liessen. Eine Vertrauensposition, wie sie sich beispielsweise aus einer konkreten Zusage einer Behörde ergeben kann, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen aus Gründen berechtigten Vertrauens auf behördliches Vertrauen von einer Rückerstattung Abstand genommen werden kann. Der Verbrauch von Geldmitteln bildet aber praxisgemäss keine im Rahmen des Vertrauensschutzes relevante Disposition (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Mittel zur Reduktion von Schulden verwendet hat, bildet dies keinen Grund, um auf eine Rückforderung zu verzichten. Einem allfälligen gutgläubigen Bezug und einer allfälligen grossen Härte, die mit der Rückerstattung verbunden sein könnten, wäre im Rahmen der Prüfung der Erlassvoraussetzungen Rechnung zu tragen: diese bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. II. 1.1 hiervor). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dank des Arbeitsverhältnisses vergleichsweise niedrige Wohnkosten aufweist, steht einer Rückforderung nicht entgegen, denn im Rahmen der Ergänzungsleistungen als eines Systems der Existenzsicherung sind naturgemäss die tatsächlichen Wohnkosten zu berücksichtigen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf Einräumung einer Übergangsfrist, während welcher die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen und zusätzlich das bei deren Berechnung nicht berücksichtigte Erwerbseinkommen vereinnahmen könnte. Sollte sich erweisen, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2025 letztlich niedriger war als die im Lohnausweis 2024 ausgewiesene Summe, könnte dies allenfalls Anlass zu einer entsprechenden Korrektur bilden. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Meldepflicht erfüllt, indem sie die jeweiligen Lohnausweise nach deren Vorliegen zeitnah eingereicht habe, schliesst eine Rückforderung, welche gestützt auf eine Wiedererwägung oder eine prozessualen Revision erfolgt, nicht aus.
3.4 Mit der Verfügung vom 14. Mai 2025 (AK-Nr. 34), welche dem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zugrunde liegt, wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2025 auf CHF 667.00 pro Monat festgesetzt. Die Berechnung, auf der diese Summe basiert, enthält als Ausgaben den Lebensbedarf, die Wohnkosten und Krankenkassenprämien, was nicht zu beanstanden ist. Einnahmenseitig wurde neben den Renteneinkünften neu auch das Netto-Erwerbseinkommen von CHF 6'537.00 berücksichtigt, wodurch sich die Einnahmen um CHF 3'491.00 erhöhten (Anrechnung zu zwei Dritteln nach Abzug von CHF 1'300.00, vgl. E. II. 2.1 hiervor). Dies ist korrekt. Wie dargelegt, könnte die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Korrektur der Berechnung oder eine Anpassung verlangen, falls sich erweisen sollte, dass ihr tatsächliches Erwerbseinkommen ab Januar 2025 erheblich unter dem Betrag von CHF 6'537.00 lag.
4.
4.1 Nach dem Gesagten lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ob die Voraussetzungen eines Erlasses der Rückforderung erfüllt sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer