Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 27.08.2020 VSBES.2020.97

August 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,298 words·~16 min·2

Summary

Ergänzungsleistungen IV

Full text

Urteil vom 27. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – hypothetisches Erwerbseinkommen etc. (Einspracheentscheid vom 6. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst ihn und seine Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1 ff.).

1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung für die Jahre 2015 bis 2018 belief sich jeweils auf CHF 2'117.00 pro Monat, zuzüglich die jeweilige, jährlich ändernde Prämienpauschale für die Krankenversicherung (für 2015: Verfügung vom 30. Oktober 2015, AK-Nr. 9; für 2016: Verfügung vom 28. Dezember 2015, AK-Nr. 13; für 2017: Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 29; für 2018: Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 40). Die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2019 wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 auf CHF 2’125.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 944.00, total CHF 3'069.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 49). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'127.00, plus Prämienpauschale von CHF 952.00, total CHF 3'079.00 pro Monat, zu (AK-Nr. 67).

1.3     Bei der Ermittlung des Anspruchs wurde jeweils ein Erwerbseinkommen der Ehefrau aus einer Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe in der Höhe von CHF 2'968.00 berücksichtigt, was zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 978.00 führte (vgl. Berechnungsblätter: AK-Nr. 10 für 2015; AK-Nr. 14 für 2016; AK-Nr. 30 für 2017; AK-Nr. 41 für 2018; AK-Nr. 50 für 2019; AK-Nr. 66 für die Zeit ab 1. Januar 2020).

2.

2.1     Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs reichten A.___ und A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) im Januar 2020 ein aktuelles Anmeldeformular ein (AK-Nr. 71). In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe die folgenden Netto-Erwerbseinkommen erzielt hatte: CHF 5'478.00 im Jahr 2015 (AK-Nr. 85, S. 5); CHF 4'393.00 im Jahr 2016 (AK-Nr. 89, S. 5); CHF 5'370.00 im Jahr 2017 (AK-Nr. 86, S. 5); CHF 4'508.00 im Jahr 2018 (AK-Nr. 76, S. 1).

2.2     Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2020 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2015 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2020 einen Betrag von insgesamt CHF 7'234.00 zurück (AK-Nr. 96). Die Rückforderung resultierte daraus, dass in die Berechnung anstelle des Betrags von CHF 2'968.00 (vgl. E. 1.3 hiervor) jeweils das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (für die Jahre 2019 und 2020 dasjenige aus dem Jahr 2018) eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr. 92 - 95 sowie AK-Nr. 97 f.). Mit derselben Verfügung wurde der Anspruch ab 1. Januar 2020 auf CHF 2'027.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total CHF 2'979.00, festgelegt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers auf, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden und sich um eine Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum zu bemühen. Falls bis 15. April 2020 keine solche Anmeldung erfolge, werde ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 38’900.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 96, S. 3).

2.3     Die Beschwerdeführer liessen am 24. Februar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erheben (AK-Nr. 99). Die Einsprache wurde am 30. März 2020 ergänzend begründet (AK-Nr. 106). Gleichzeitig wurden ein Arztbericht über den Beschwerdeführer (AK-Nr. 107, S. 1) und der Lohnausweis der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019, lautend auf einen Nettolohn von CHF 5'540.00 (AK-Nr. 107, S. 2), eingereicht.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Anmeldung beim RAV bis 15. Oktober 2020 (AK-Nr. 108; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.       Am 14. April 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 nochmals neu festsetzte, und zwar auf CHF 1'969.00 pro Monat, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 944.00, total CHF 2'913.00, für das Jahr 2019 und auf CHF 1'970.00 pro Monat, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total CHF 2'922.00, ab 1. Januar 2020. Damit ergab sich für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2020 eine zusätzliche Rückforderung von CHF 912.00 (AK-Nr. 112). Diese Neubeurteilung ergab sich daraus, dass für die Jahre 2019 und 2020 neu das Erwerbseinkommen gemäss dem durch die Beschwerdeführerin am 30. März 2020 eingereichten Lohnausweis 2019 von CHF 5'540.00 (anstelle desjenigen aus dem Jahr 2018 von CHF 4'508.00; E. 2.1 hiervor) berücksichtigt wurde. Laut den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 5) haben die Beschwerdeführer diese Verfügung mit einer separaten Einsprache angefochten.

5.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 lassen die Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellen und begründen die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Die Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 seien aufzuheben.

2.  Die Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 seien gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2019 in der Höhe von CHF 2'127.00 zuzusprechen.

3.  Auf eine Rückwirkung der Herabsetzung der Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird verlangt, der Beschwerde sei betreffend die Herabsetzung des EL-Anspruchs superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Frist für die Anmeldung beim RAV bis 15. Oktober 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid abzunehmen (A.S. 5).

6.       Der Antrag, es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, wird mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2020 abgewiesen (A.S. 16).

7.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 18 ff.).

8.       Die Beschwerdeführer reichen in der Folge innert erstreckter Frist bis 21. August 2020 keine Replik ein.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde vom 15. Mai 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 wurde fristgerecht eingereicht. Das Versicherungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2     In Bezug auf den Streitgegenstand ist zu beachten, dass die Verwaltung nach der Rechtsprechung innerhalb einer Frist, welche der ordentlichen Rechtmittelfrist entspricht, auf einen gefällten Entscheid, gegen den noch keine Beschwerde erhoben wurde, zurückkommen kann (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111 mit Hinweisen). Diese Konstellation liegt hier insofern vor, als die Beschwerdegegnerin nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 6. April 2020, der den Zeitraum vom 2. Februar 2015 bis zu seinem Erlass (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f. mit Hinweisen) betrifft, am 14. April 2020 eine neue Verfügung erlassen hat, welche sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zu ihrem Erlass bezieht. Ob dieses Vorgehen, namentlich die Form der Verfügung, wenn über einen bereits mittels Einspracheentscheid beurteilten Gegenstand entschieden wird, in allen Teilen korrekt ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Beurteilung für den Zeitabschnitt ab Anfang 2019 zurückgekommen, und der diesbezügliche Anspruch bildet Teil eines separaten Verfahrens; dies ist zumindest im Ergebnis auch deshalb sinnvoll, weil in diesem separaten Verfahren auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auswirkungen der Corona-Pandemie (Verlust des Einkommens aus der Hausaufgabenhilfe seit 13. März 2020, vgl. AK-Nr. 118) berücksichtigt werden können. Im Rahmen des separaten Verfahrens wird auch zu prüfen sein, ob an der im Einspracheentscheid vom 6. April 2020 gesetzten Frist bis 15. Oktober 2020 für eine Anmeldung beim RAV festzuhalten ist.

1.3     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 und die damit verbundene Rückforderung zu beurteilen ist.

1.4     Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung ist zu prüfen, sobald diese und deren Höhe rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 Abs. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Soweit in der Beschwerdebegründung die Erlassfrage thematisiert wird, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

2.       Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführern ab Februar 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 29. Januar 2020 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. April 2020 zu Recht rückwirkend neu festgesetzt hat.

3.

3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2     Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

3.4     In den ursprünglichen Verfügungen und den entsprechenden Berechnungsblättern ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin erziele aus ihrer Erwerbstätigkeit als Hausaufgabenhilfe einen jährlichen Nettolohn von CHF 2'968.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Die Akten aus den Jahren 2015 bis 2019 enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich dieses Einkommen erhöht hatte. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung, die Anfang 2020 zur Einreichung eines Anmeldeformulars und entsprechender Unterlagen führte, erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Entwicklung, die schon ab 2015 stattgefunden hatte (vgl. I. 2.1 hiervor). Damit sind die Voraussetzungen, für eine rückwirkende Korrektur unter dem Titel einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. 3.2 hiervor) erfüllt; dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neu entdeckten Tatsachen zu Recht eine rückwirkende Neubeurteilung vorgenommen hat. Soweit diese Neubeurteilung zu einem geringeren Anspruch führt, zieht dies eine entsprechende Rückforderung nach sich (Art. 25 Abs. ATSG; E. II. 3.3 hiervor).

3.5     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der absoluten Frist von fünf Jahren Rechnung getragen, indem sie die rückwirkende Neubeurteilung, die mit der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgenommen wurde, auf den Zeitraum ab 1. Februar 2015 beschränkt hat. Die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnis des relevanten Sachverhalts ist ebenfalls eingehalten: Die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 erzielten Erwerbseinkommen wurden der Beschwerdegegnerin im Januar 2020 bekannt, und die Rückforderungsverfügung vom 29. Januar 2020 erging noch im gleichen Monat.

3.6     Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2015 neu festgelegt hat.

4.       Zu prüfen bleibt, ob die Neubeurteilung der jährlichen Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 materiell korrekt ausgefallen ist.

4.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

4.2     Als Ausgaben werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommen die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie insbesondere die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt wird und welche direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Alle diese Beträge wurden in den Berechnungsblättern, die der Verfügung vom 29. Januar 2020 zugrunde liegen und die hier relevanten Jahre 2015 bis 2018 betreffen (AK-Nr. 98, 95, 97, 94), unbestrittenermassen korrekt berücksichtigt.

4.3

4.3.1  Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere die Renteneinnahmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), hier die IV-Rente des Beschwerdeführers, welche sich in den genannten Jahren 2015 bis 2018 auf CHF 17'400.00 pro Jahr belief und in den bereits erwähnten Berechnungsblättern ebenfalls korrekt berücksichtigt wurde. Hinzukommen, soweit hier relevant, zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

4.3.2  Die in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98) basiert auf einem Netto-Einkommen von CHF 5'478.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2015 (AK-Nr. 85, S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 3'978.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’652.00, wie im Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 33'005.00; dies führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'751.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 1'955.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 162.00 pro Monat respektive von CHF 1'782.00 für die elf Monate von Februar bis Dezember 2015; dies entspricht der Verfügung vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.3  Die in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95) basiert auf einem Netto-Einkommen von CHF 4’393.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2016 (AK-Nr. 89, S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 2’893.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 1’928.00, wie im Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'299.00; dies führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'859.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 2’025.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 92.00 pro Monat respektive von CHF 1’104.00 für das Jahr 2016; dies entspricht der Verfügung vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.4  Die in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 97) basiert auf einem Netto-Einkommen von CHF 5’370.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2017 (AK-Nr. 86, S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 3’870.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’580.00, wie im Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'117.00; dies führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'844.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 1’962.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 155.00 pro Monat respektive von CHF 1’860.00 für das Jahr 2017; dies entspricht der Verfügung vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.5  Die in der Verfügung vom 29. Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 94) basiert auf einem Netto-Einkommen von CHF 4’508.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2018 (AK-Nr. 76, S. 1). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 3’008.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’005.00, wie im Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 35'194.00; dies führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'933.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 2’017.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 100.00 pro Monat respektive von CHF 1’200.00 für das Jahr 2018; dies entspricht der Verfügung vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.6  Insgesamt resultieren für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 die in der Verfügung vom 29. Januar 2020 ermittelten und mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 bestätigten Ansprüche und Rückforderungen. Gesamthaft beläuft sich die Rückforderung für diesen Zeitraum auf CHF 5'946.00 (CHF 1'782.00 für 2015, plus CHF 1'104.00 für 2016, plus CHF 1'860.00 für 2017, plus CHF 1'200.00 für 2018).

5.       Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

5.1     In Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2019 ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 während laufender Rechtsmittelfrist und vor der Beschwerdeerhebung durch die Verfügung vom 14. April 2020 widerrufen und abgeändert worden. Diese Verfügung bildet ihrerseits Gegenstand eines Einspracheverfahrens. Der Anspruch für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 und eine allenfalls damit verbundene Rückforderung sind daher vollumfänglich in diesem noch laufenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen. Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.2     In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 sind der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 29. Januar 2020 korrekt. Es ergibt sich eine Rückforderung von CHF 5'946.00. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.3     In Bezug auf einen allfälligen Erlass der Rückforderung sowie auf weitere Fragen wie dem Ansetzen einer Frist, um sich beim RAV zu melden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das sinngemäss gestellte Erlassgesuch noch zu behandeln haben.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 und eine allfällige diesbezügliche Rückforderung Gegenstand der Verfügung vom 14. April 2020 bilden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind.

2.    In Bezug auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'946.00 zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin wird das diesbezüglich gestellte Erlassgesuch noch zu behandeln haben.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2020.97 — Solothurn Versicherungsgericht 27.08.2020 VSBES.2020.97 — Swissrulings