Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente (Einspracheentscheid vom 2. April 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1953, bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse Beleg Nr. [AK-Nr.] 28) und Ergänzungsleistungen.
1.2 Mit zwei Verfügungen vom 16. Mai 2018 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2017 respektive ab 1. Mai 2017 neu und forderte Beträge von CHF 1'476.00 (für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017) und von CHF 7'862.00 (betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2018) zurück (AK-Nr. 1, 5). Die Rückforderung basierte darauf, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 eine Eigentumswohnung in [...] verkauft hatte und die Beschwerdegegnerin bei der anschliessenden Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung irrtümlich von einem Verkaufserlös von CHF 13'073.00 statt CH 116'373.00 ausgegangen war.
1.3 Die von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 10). Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 3. Juli 2018 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 14 S. 5 f.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 31. Januar 2019 ebenfalls ab (AK-Nr. 32). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 21. März 2019, AK-Nr. 43).
2. Am 3. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verrechnungsverfügung (AK-Nr. 84). Diese hält fest, die Rückforderungssumme von CHF 9'468.80 (zusammengesetzt aus den genannten Beträgen von CHF 7'862.00 und CHF 1'476.00 sowie aus während der Rückforderungsperiode vergüteten Krankheitskosten von CHF 702.80 (vgl. AK-Nr. 77) werde mit der laufenden Renten- und EL-Zahlung verrechnet. Der zu verrechnende Betrag belaufe sich auf 46 monatliche Teilbeträge à CHF 200.00 und einen monatlichen Teilbetrag von CHF 268.80. Die erste Verrechnung werde mit der Hauptauszahlung des Monats Oktober 2019 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärte am 24. September 2019, sie sei mit der Verrechnungsverfügung nicht einverstanden (AK-Nr. 86).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 837.00 pro Monat (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 476.00) zu (AK-Nr. 94 f.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, die sie am 15. Januar 2020 ergänzte (AK-Nr. 96 ff.).
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht hatte (AK-Nr. 99), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 2. März 2020 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 (AK-Nr.101).
3.3 Am 6. und 26. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut schriftlich bei der Beschwerdegegnerin und reichte Dokumente ein (AK-Nr. 104 ff.) Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mittels Einspracheentscheid vom 2. April 2020 mit, sie habe die Berechnungsgrundlagen antragsgemäss angepasst. Diesem Entscheid legte sie die gleichentags erlassene Verfügung bei, worin die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 bzw. ab 1. März 2020 zustehende jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 1'049.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 476.00) festgesetzt wurde (AK-Nr. 107 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin am 18. April 2020 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 10). Mit Zuschrift vom 25. April 2020 erhebt sie erneut Beschwerde (A.S. 13).
5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (A.S. 16 ff.).
6. Am 5. Juni 2020 bestätigt die Beschwerdeführerin die in ihren Eingaben vom 18. und 25. April 2020 gemachten Ausführungen (A.S. 27). Am 22. Juni 2020 reicht sie weitere Unterlagen ein (A.S. 29).
7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 und die gleichentags erlassene, einen Bestandteil des Einspracheentscheid bildende Verfügung richtet (vgl. AK-Nr. 107 ff.). Materieller Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die in diesem Entscheid geregelte Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.
1.2 Wie sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, beanstandet sie auch und in erster Linie den Umstand, dass ihr die AHV-Altersrente nur in reduziertem Umfang ausbezahlt wird (vgl. A.S. 13). Diese Reduktion dürfte auf der am 3. September 2019 verfügten Verrechnung basieren. Auf diesen Punkt ist daher ebenfalls einzugehen, soweit dies im vorliegenden Verfahren möglich ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei mit den EL-Abrechnungen von 2019 und 2020 sowie der AHV-Abrechnung von März 2020 nicht einverstanden. Man habe ihr bestätigt, dass alles richtig sei. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Weder habe sie einen Versicherungsbetrug begangen noch verfüge sie über ein «Schwarzkonto» (A.S. 10, 13).
2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe festgelegt (AK-Nr. 107 ff.). Die im Jahr 2019 ergangenen Verfügungen vom 21. Februar, 24. April, 1. und 29. Juli (AK-Nr. 39 ff.) sind unwidersprochen geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügungen können daher nicht mehr abgeändert werden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, die eine sogenannte prozessuale Revision zu begründen vermöchten (vgl. dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; sie ist offensichtlich unzulässig. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Berechnungen soweit ersichtlich zutreffend sind.
3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG, SR 831.30).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Berechnungsblatt (AK-Nr. 108 f.) als anerkannte Ausgaben die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die Wohnkosten von CHF 12’000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente von CHF 24’576.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) angerechnet. Diese Beträge sind nach Lage der Akten korrekt und werden auch nicht bestritten. Bei anerkannten Ausgaben von total CHF 37’162.00 und anrechenbaren Einnahmen von total CHF 24’576.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 12’586.00, was einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe bzw. von CHF 573.00 pro Monat entspricht. Die Direktzahlung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse macht monatlich CHF 476.00 aus (AK-Nr. 108 f.). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet, wogegen die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorgebracht hat. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 23. April 2020 (AK-Nr. 111) selbst und zu Recht erklärt, mit der neuen Berechnung ab 1. Januar 2020 müsse sie wohl einverstanden sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (EL-Anspruch ab 1. Januar 2020) offensichtlich unbegründet.
4. Wie erwähnt (vgl. E. II. 1.2 hiervor), beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die verrechnungsweise erfolgte Reduktion der laufenden Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84) sei unangefochten geblieben und daher rechtskräftig (A.S. 22). Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 unter dem Titel «Verrechnungsverfügung» und unter Beilage der Verfügung vom 3. September 2019 erklärt hat, sie sei nicht einverstanden (AK-Nr. 86). Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Verrechnung zur Wehr setzen wollte. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, warum die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei keine Anfechtung erfolgt. Falls die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, das Schreiben vom 24. September 2019 werde den Anforderungen an eine Einsprache nicht gerecht, wäre der Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Akten sind daher der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Schreiben vom 24. September 2019 als Einsprache behandle und ein entsprechendes Einspracheverfahren eröffne. Sollte dies allenfalls im Rahmen des die AHV-Altersrente betreffenden Verfahrens oder sonstwie bereits erfolgt sein, würde diese Anweisung gegenstandslos.
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung im Jahr 2019 beanstandet wird. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unzulässig, weil die entsprechenden Entscheide längst in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 und die darin erfolgte Beurteilung der jährlichen Ergänzungsleistung richtet, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Dagegen hat eine Überweisung der Akten zu erfolgen, damit die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beanstandete Verrechnung überprüfe respektive die diesbezügliche Beanstandung vom 24. September 2019, die als Einsprache zu betrachten ist, entsprechend behandle.
6. Nach § 54bis Abs. 1 lit. b und c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben sowie über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Dieselbe Zuständigkeit gilt für die Überweisung der Sache (in Bezug auf die Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 und die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2019) an die Beschwerdegegnerin, denn bei dieser Überweisung handelt es sich um einen (atypischen) Zwischenentscheid, der in die instruktionsrichterliche Kompetenz fällt. Wollte man stattdessen von einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgehen, wäre diese offensichtlich begründet und deshalb ebenfalls einzelrichterlich zu beurteilen.
7.
7.1 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) sind nicht erfüllt.
7.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung im Jahr 2019 richtet.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 (Einspracheentscheid vom 2. April 2020 mit beigelegter Verfügung) richtet.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verrechnung der Rückforderung richtet und sinngemäss verlangt wird, die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 24. September 2019 (AK-Nr. 86) als Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84) entgegenzunehmen und zu behandeln, werden die Akten an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger