Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 23.06.2020 VSBES.2020.36

June 23, 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,262 words·~26 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 23. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 7. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1973 geborene A.___ meldete sich am 26. Januar 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). A.___ war damals als Pflegefachfrau bei der B.___, in einem 50%-Pensum angestellt. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden unterstützte die IV-Stelle A.___ mit diversen Frühinterventionsmassnahmen. Dies ermöglichte ihr die Aufnahme sowie auch das Halten einer neuen 60%-Stelle als Mitarbeiterin Spitex in der Administration der C.___ ab 1. März 2013. Die IV-Stelle erteilte A.___ namentlich Kostengutsprachen für ein Coaching (IV-Nr. 17), ein Stehpult (IV-Nr. 27) sowie einen monatlichen Einarbeitungszuschuss von CHF 1'000.00 (IV-Nr. 43). Den Anspruch auf eine Invalidenrente wies die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 29. April 2014 (IV-Nr. 39) und jenen auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. August 2015 (IV-Nr. 46) ab.

2.

2.1     Am 30. Mai 2018 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf eine eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit infolge einer seit längerem bestehenden Depression (IV-Nr. 51). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % seit dem 11. Dezember 2017 bis dato. Als aktuelle Erwerbstätigkeit gab A.___ die Beschäftigung als Bereichsleiterin Spitex bei der C.___ in einem 60%-Pensum an.

2.2     Die IV-Stelle führte am 2. Juli 2017 ein Intakegespräch (IV-Nr. 61) durch und holte die Akten der Taggeldversicherung D.___ (nachfolgend: D.___, IV-Nr. 60 und 68), Arztberichte des Hausarztes (IV-Nr. 65) und des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 67) sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 64) ein. Diese Unterlagen wurden in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) unterbreitet. Dieser stellte im Bericht vom 5. April 2019 fest, dass spätestens seit dem 1. August 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege und die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen nicht bestehe (IV-Nr. 70). Daran hielt der RAD auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2019 (IV-Nr. 81) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 5. Februar 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1.       Es sei die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

5.       Mit Eingabe vom 20. März 2020 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote (A.S. 19) ein.

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.       Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende Invalidität nach Art. 1novies IVV liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4     Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ab dem 11. Dezember 2017 in ihrer Funktion als Bereichsleiterin Spitex 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen sowie gemäss Stellungnahme des RAD vom 5. April 2019 sei die Versicherte jedoch ab dem 1. August 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein Rentenanspruch sei nicht entstanden. In ihrer Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben würden. Des Weiteren werde dem Abklärungsbericht der Krankentaggeldversicherung volle Beweiskraft zugemessen. Dem Einwand der Versicherten könne ausserdem weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.

5.2     Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 (A.S. 5 ff.) wendet die Versicherte ein, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt habe. Die vorliegende Streitsache sei zur weiteren Abklärung und insbesondere zur Einholung einer psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen. Die Abklärungen durch die D.___ seien ungenügend. Einerseits könne Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, von vornherein den psychischen Zustand nicht fachmedizinisch beurteilen. Anderseits sei völlig unklar, ob in der Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die medizinischen Vorakten berücksichtigt worden seien. Die Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, werde darin nicht erwähnt. Überdies sei die Beurteilung des RAD nicht schlüssig. In der Beurteilung vom 5. April 2019 sei nicht bemerkt worden, dass die H.___ den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Bemängelt werde ausserdem, dass nach Erhalt des zweiten Berichts von Dr. med. G.___, dessen Ausführungen und insbesondere die neue Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) nicht geprüft worden seien. Ausserdem sei der Bericht von einer fachunkundigen Allgemeinärztin geprüft worden. Eine solche oberflächliche Beurteilung des RAD reiche nicht aus, um Art. 43 ATSG nachzukommen. Es könne nicht akzeptiert werden, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohne schlüssige und vor allem umfassende Abklärung abgewiesen werde. Aus diesem Grund sei eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unerlässlich, damit diese ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide.

6.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1     Der Hausarzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung J.___ vom 18. Januar 2018 eine chronische Depression. Die Versicherte leide seit Ende November 2017 an Konzentrationsproblemen, Schlafproblemen, Stress bei der Arbeit und zuhause sowie an Antriebslosigkeit. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 11. Dezember 2017 (IV-Nr. 60.3, S. 13).

6.2     Gemäss der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung J.___ erfolgten Abklärung durch den Vertrauensarzt Dr. med. F.___ vom 20. Februar 2018 könne im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme kein relevantes, krankheitswertiges Störungsbild im medizinisch-psychiatrischen Sinne objektiviert werden bei phänomenologisch Fehlen einer relevanten selbständigen depressiven Kernsymptomatik. Der Schwellenwert für relevante, krankheitswertige psychische Funktionsdefizite werde klinisch-objektiv nicht erreicht, weshalb die kriterien- und ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per se entfalle. Die Krankheitsentwicklung bestehe subjektiv-eigenanamnestisch im Rahmen eines richtungsweisenden reaktiven Geschehens/kumulativen Summationseffektes bei psychosozialen Belastungen und konsekutiver psychophysischer Erschöpfung. Die Frage hinsichtlich des objektiven (effektiven) handlungsbezogenen Funktionsniveaus bedürfe einer zusätzlichen (qualifizierten) neuropsychologisch-leistungspsychologischen (handlungsbezogenen) Funktions- und Leistungstestung in allen Modalitäten, welche eine objektive Schätzung der psychosozialen Teilhabe und berufsrelevanten Ressourcen gemäss Mini-ICF-APP-Kategorien erst ermöglichen würden (Fähigkeitsdimensionen: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung von fachlichen Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit usw.). Sämtliche vorgenannten Dimensionen erhielten richtungsweisend erst durch das Zusammenspiel des psychischen Energieniveaus (Antrieb), prämorbid struktureller Persönlichkeitsdimensionen und psychologischer Inhalte wie Motivationslage und Selbstkonzept ihre qualitative und quantitative Ausprägung. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen aufgrund der Besonderheit der individuellen Ressourcen und Voraussetzungen und der Besonderheit der Lebenssituation betrage die Arbeitsfähigkeit unverändert 50 % für sicher sechs bis acht Wochen mit Reevaluation im April 2018. Seine Beurteilung stütze Dr. med. F.___ auf die von der Krankentaggeldversicherung zugestellten Akten sowie auf eigene Befunde. Die Aktenlage und Vorbefunde würden als bekannt vorausgesetzt und seien eingesehen worden (IV-Nr. 56).

6.3     Am 28. April 2018 klärte Dr. med. E.___ die Versicherte als Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung D.___ verhaltensneurologisch-neuropsychologisch ab. Gemäss ihrer normativ-kriterienorientierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten ressourcenlimitierten Modellen bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks Festigung des positiven Verlaufs, werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis und mit April 2018 attestiert. Danach solle eine graduelle Leistungssteigerung von 20 % Arbeitsfähigkeit alle zwei bis vier Wochen erfolgen (IV-Nr. 60.4).

6.4     Anlässlich des Intakegesprächs vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 61) gab die Versicherte unter anderem an, dass sie verheiratet sei und zwei erwachsene Söhne habe. Den Haushalt teile sie sich mit ihrem Mann. Die Versicherte hinterlegte unter anderem ihre Zusammenfassung «Meine Depression» (IV-Nr. 63).

6.5     Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 28. August 2018 betrage der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum von 60 %. Aufgrund der psychischen Situation sei zur Zeit maximal eine Leistung von 50 % möglich. Die Leistung sei oft fehlerbelastet (IV-Nr. 64).

6.6     In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 10. Oktober 2018 führte der Hausarzt Dr. med. I.___ aus, dass die Versicherte eine angespannte Lebenssituation mit dem älteren Sohn habe. Dabei habe sich eine chronische Depression entwickelt mit Konzentrationsstörungen. Bei 50 % Leistungsfähigkeit zu 100 % Anwesenheit sei sie fast symptomfrei. Im Moment sei die Versicherte gut ausgeglichen. Sobald sie unter Druck stehe – entweder familiär, arbeitsmässig oder in anderen Situationen – bekomme sie Schwierigkeiten mit dem Konzentrieren. Sie könne eigentlich den Job ohne Probleme ausführen, ausser dass sie bei der Administration mehr Zeit benötige. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Hausarzt «F43.9». Die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei den Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, könne er nicht beantworten (IV-Nr. 65, S. 3).

6.7     Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilte die D.___ der Versicherten mit, dass die Taggeldzahlungen per 1. August 2018 eingestellt werden müssten. Es habe keine Leistungsprüfung vorgenommen werden können, da die D.___ den mehrmals verlangten Bericht des Behandlers und Atteststellers, Dr. med. I.___, nicht erhalten habe (IV-Nr. 68.3 S. 6).

6.8     Im Arztbericht vom 14. Dezember 2018 stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mittelgradige (01.18) – leichte (11.18) depressive Episode (F32.0) mit saisonaler Komponente, zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73.1) (01.18) und schwierige Arbeitsbedingungen (Z56.5) (02.18). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab 9. Januar 2018. Bei einer Anwesenheitsfähigkeit von 100 % betrage die Leistungsfähigkeit 50 %. Dr. med. G.___ prognostizierte eine mittelfristige Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf 100 % bei 60% Anstellung, d.h. im Verlauf von 2019. Die Versicherte strebe an, wieder 100 % in ihrer 60%-Anstellung leistungsfähig zu sein. Sie meine, seit Behandlungsbeginn auch schon Fortschritte gemacht zu haben (konzentrierter, fehlermutiger, selbstbestimmter). Sie befürchte aber auch, dass sie ihre Stelle bei andauernder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit verlieren könnte. Wenn sich die IV für einen Stellenerhalt einsetzen könnte, wäre dies hilfreich. Zur Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, schrieb Dr. med. G.___: «Kräfte- und Antriebsverlust, da durch Arbeit subjektiv überbeansprucht (Haushalt, gemeinnützige Einsätze in Gemeinde, letzteres ca. 1 – 2 h/Wo) (IV-Nr. 67).

6.9     Mit verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Abklärung vom 30. Januar 2019 reevaluierte die Vertrauensärztin Dr. med. E.___ die Fragen der Krankentaggeldversicherung hinsichtlich berufsrelevanter Funktionsdefizite zwecks Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Ihre Beurteilung stütze Dr. med. E.___ auf Vorbefunde, subjektiv-eigenanamnestische Angaben der Versicherten und eigene explorative und testdiagnostische Befunde. In Bezug auf das globale Alltagsaktivitätsspektrum bzw. die soziale Teilhabe habe die Versicherte angegeben, dass sie drei Tage pro Woche arbeite. An arbeitsfreien Tagen erledige sie unter anderem Haushaltsarbeiten, gehe einkaufen und kümmere sich um ihre eigene Administration. Sie koche mittags, wenn sie nicht arbeite. Am Abend verbringe sie Zeit mit dem Ehemann und gehe einmal pro Woche im Chor singen. Es bestehe ein enger Kontakt zur Mutter und zu sonstigen Freunden und Familie. Der Ehemann habe grosses Verständnis für die Versicherte und unterstütze sie im Alltag sehr. Zu den eigenen Befunden und der Testdiagnostik hält Dr. med. E.___ unter anderem fest, dass im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie ordentlichem Leistungswillen eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit bestehe. Insbesondere seien das Arbeitsgedächtnis, das episodische Gedächtnis, die Fehlerkontrolle, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie die Handlungs- und Planungskontrolle unauffällig. Insgesamt ziehe sie das Fazit, dass sich aktuell kein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster objektivieren lasse und es liessen sich keine Einschränkungen an die im angestammten Beruf der Versicherten gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die aufgeführten Befunde gemäss Mini-ICF-APP würden keine relevanten Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus qualifizieren. Auch seien die Befunde nicht wesentlich diskrepant zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum. Die harten ICF-APP-Fähigkeitsdimensionen seien allesamt nicht beeinträchtigt. Es bestehe demnach eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und dem objektiv Fehlen leistungseinschränkender Befunde. Die normativ–kriterien/-ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachkraft und Bereichsleiterin einer privaten Spitex sowie für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit nach heute anerkannten ressourcenorientierten Modellen ergebe aktuell aus neuropsychologischer-leistungspsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (angestammt/allgemein) (IV-Nr. 68.4, S. 19 und 2 – 4).

6.10   Am 12. Februar 2019 teilte die D.___ der Versicherten mit, dass sie am Entscheid vom 10. Dezember 2018 festhalte. Die von Dr. med. E.___ anlässlich der Zweitbeurteilung erhobenen objektiven Befunde implizierten keine normativ-kriterienorientierte Einschränkung des berufsbezogenen Funktionspotenzials (IV-Nr. 68.3 S. 10).

6.11   In der RAD-Stellungnahme vom 5. April 2019 führte Dr. med. K.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Diagnose des Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0, Z73.1) erschienen aus versicherungsmedizinischer Sicht zunächst überwiegend plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen, erheblichen Arbeitsunfähigkeit (50 % mit prognostisch vager Steigerungsfähigkeit und vor dem Hintergrund der Abklärungsberichte der Taggeldversicherung) kaum überzeugend und nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei der Versicherten vom Vorliegen psychosozialer Belastungen auszugehen sei, die diese aufgrund neurotischer Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum adäquat habe verarbeiten können. Nach den Abklärungsberichten der Taggeldversicherung, denen sich der RAD weitgehend anschliessen könne, sei spätestens seit dem 1. August 2018 (Einstellungen der Taggelder) bei der Versicherten vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies sowohl in der bislang ausgeübten Tätigkeit, wie auch für jede andere, bildungsadäquate (und Rücken adaptierte) Erwerbstätigkeit. Derzeit dränge sich die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen für den RAD nicht auf (IV-Nr. 70).

6.12   Mit Stellungnahme vom 9. April 2019 verzichtete der Abklärungsdienst auf eine Haushaltsabklärung. Gemäss RAD-Bericht vom 5. April 2019 liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (IV-Nr. 71).

6.13   Am 13. Juni 2019 verfasste der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ einen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Versicherten. Darin stellte er folgende Diagnosen: Mittelgradige (01.2018) – leichte (11.2018) depressive Episode mit saisonaler Komponente (F32.1, F32.0), generalisierte Angststörung (F41.1), zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73.1). Zudem Z-Diagnosen: Arbeitsplatzverlust 2012 wegen Rückenproblemen (Z56.0), schwierige Arbeitsbedingungen (Z56.5), Probleme mit Sohn (Z63.7), Spannungen in Verwandtschaft (Z62.7). Zur Diagnosestellung sei anzumerken, dass die saisonale Komponente der Depressivität meine, dass die Versicherte unter Lichtmangel bei düsterem, winterlichem Wetter leide. Die generalisierte Angststörung meine primär Sorgenketten und hohe Sorgenneigung. Seit Januar 2018 lasse sich ein sachter ansteigender Verbesserungsgradient hinsichtlich dem Befinden, aber auch hinsichtlich der Arbeitsleistung feststellen. Im Januar 2018 habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50 % betragen. Aktuell dürfte die Arbeitsfähigkeit etwas höher liegen als 50 %, circa 60 %. In einer angepassten Tätigkeit, welche klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, bessere Planbarkeit der Arbeiten sowie bessere und enge Absprachen mit den Vorgesetzten voraussetzen würde, bestehe eine Leistungsfähigkeit von 75 %. Als bestehende Einschränkungen nannte Dr. med. G.___ Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Fehlerhaftigkeit, Antriebsverlust, Demotivation, verlangsamtes Arbeitstempo, interaktionelle Gereiztheit, mangelnde Flexibilität und Stressresistenz, ängstlich und emotional labil, was den Arbeitsfokus behindere. Die psychosozialen Faktoren würden beim Störungsbild eine grosse Rolle spielen. Dem Verlauf lasse sich jedoch auch entnehmen, dass psychosoziale Faktoren nicht alleiniger Auslöser des Leidens der Versicherten seien, sondern eher Trigger für ihre von Sorgen und subjektiver Ausgeliefertheit geprägten Verarbeitung auf dem Hintergrund von zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung. Im Hinblick auf die Prognose hält Dr. med. G.___ ferner fest, dass die aktuelle Anstellung in mehreren Hinsichten als suboptimal eingeschätzt werde. Das Befinden der Versicherten und ihre Leistungsfähigkeit könnten sich im Rahmen einer Anstellung, die mehr von Kontinuität, Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit bestimmt wäre, schneller stabilisieren (IV-Nr. 79, S. 3 ff.).

6.14   In der ergänzenden RAD-Stellungnahme vom 28. November 2019 hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, dass dem neuen Bericht vom 13. Juni 2019 keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, welche eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Der aktuell behandelnde Psychiater habe in seinem Befundbericht eine zunehmende Befundbesserung seit seinem Behandlungsbeginn im Januar 2018 beschrieben. Dies sei mit der RAD-Beurteilung des Psychiaters Dr. med. K.___ vereinbar, der spätestens seit 1. August 2018 bei der Versicherten vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Insofern sei die Argumentation, dass die Beurteilung der Taggeldversicherung aufgrund der Tatsache, dass die Abklärungen der J.___ veraltet und parteiisch seien, aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wie beide Psychiater (RAD und behandelnder Psychiater) bescheinigten, sei es auch nach der Beurteilung der D.___ aufgrund der fortgesetzten Psychotherapie zu einer Stabilisierung der medizinischen Situation gekommen, so dass eine Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen Zustands seit Januar 2018 aus medizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich sei und durch den aktuellen Behandler bestätigt werde. Die divergierende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Behandlers beruhe zudem auf der Berücksichtigung IV-fremder Faktoren (IV-Nr. 81).

7.       Strittig und zu prüfen sind vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf Eingliederungsmassnahmen. Ein allfälliger Rentenanspruch setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus, bestehend aus einer Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit und/oder im Aufgabenbereich (vgl. Erwägung 2.3). Für einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bedarf es einer bereits eingetretenen oder aber einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig eintretenden Erwerbsunfähigkeit (vgl. Erwägung 3). Vor diesem Hintergrund gilt es vorab die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.

7.1     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des RAD und auf die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4). Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der Vertrauensärzte der D.___ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

7.2     Gemäss den RAD-Stellungnahmen vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 erschienen die Diagnose des Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0, Z73.1) zunächst überwiegend plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen, erheblichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit prognostisch vager Steigerungsfähigkeit kaum überzeugend und nachvollziehbar. Spätestens ab 1. August 2018 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bislang ausgeübten Tätigkeit sowie auch für jede andere, bildungsadäquate und Rücken adaptierte Erwerbstätigkeit. Diese Beurteilung stützte der RAD im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung D.___ sowie die Annahme, dass bei der Versicherten psychosoziale Belastungen vorlägen, welche diese aufgrund neurotischer Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum adäquat verarbeitet habe. Eine Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen Zustandes sei seit Januar 2018 überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzungen des RAD überzeugen aus folgenden Gründen nicht: Zunächst wird insbesondere die durch Dr. med. G.___ im Bericht vom 13. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) in den Berichten des RAD – ohne jegliche Stellungnahme – nicht berücksichtigt. Die Beurteilung des RAD in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beruht vielmehr auf den Diagnosen F43.9 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, F32.0 Leichte depressive Episode und Z73.1 Zwanghafte Persönlichkeitszüge. Auch den Abklärungsberichten der Vertrauensärzte der Taggeldversicherung, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, sind keine Einschätzungen zur Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) und deren allfälliger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es erscheint daher zweifelhaft, dass der RAD die medizinische Situation umfassend und in Kenntnis der Vorakten geprüft hat. Geringe Zweifel an der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit ergeben sich sodann auch mit Blick auf den Arbeitgeberbericht sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche der Versicherten eine verminderte Leistungsfähigkeit attestieren. Gemäss Arbeitgeber sei der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum von 60 % und einer oft fehlerbelasteten Leistung (IV-Nr. 64). Fraglich sind ausserdem die Ausführungen des RAD in Bezug auf die Beeinflussung des Gesundheitszustandes durch psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen die Leistungspflicht der Invalidenversicherung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Unter Berufung auf die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung hält der RAD wiederholt fest, dass bei der Versicherten psychosoziale Belastungen vorlägen. Dabei unterlässt er jedoch eine konkrete Stellungnahme zur abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters, wonach die psychosozialen Faktoren nicht alleiniger Auslöser des Leidens der Versicherten seien, sondern eher Trigger für die von Sorgen und subjektiver Ausgeliefertheit geprägten Verarbeitung vor dem Hintergrund von zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung. Die Frage, ob die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und daher IV-fremd sind, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung des RAD mit der abweichenden Meinung nicht abschliessend beurteilt werden, womit zumindest geringe Zweifel bestehen bleiben. Ausserdem erscheinen die Einschätzungen des RAD insofern widersprüchlich, als dieser zunächst durch Dr. med. K.___ geltend machen lässt, dass die psychosozialen Belastungen kaum adäquat verarbeitet worden seien, und sodann in der Ergänzungsstellungnahme durch Dr. med. L.___ ausführen lässt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der fortgesetzten Psychotherapie verbessert bzw. stabilisiert habe. Diese widersprüchliche Argumentation spricht gegen eine sorgfältige Prüfung der medizinischen Situation. In Anbetracht der unberücksichtigten Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1), der mehrfach attestierten verminderten Leistungsfähigkeit der Versicherten durch Arbeitgeber und behandelnde Ärzte sowie der ungenügenden und teils widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich des Einflusses der psychosozialen Faktoren genügen die RAD-Stellungnahmen den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung versicherungsinterner ärztlicher Berichte nicht. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass die medizinische Situation umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Ausserdem lösen auch die widersprüchlichen Ausführungen in den beiden Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen medizinischen Abklärung aus. Da bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.

8.       Ungeklärt ist im Weiteren auch die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin ist teils im Erwerb und teils im Aufgabenbereich tätig, weshalb für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte gemischte Berechnungsmethode zur Anwendung kommt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese verlangt, dass nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im Aufgabenbereich eine Einschränkung besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt. Zum einen kann der medizinischen Aktenlage diesbezüglich keine klare Einschätzung entnommen werden. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahmen auf die Einholung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Wie vorstehend in Erwägung 7.2 dargelegt, bestehen an der versicherungsinternen ärztlichen Abklärung des RAD jedoch zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die Situation im Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für eine umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb, je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines Haushaltsberichts.

9.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärung keine beweiswertigen Berichte vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im Erwerb als auch im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die medizinische Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

10.     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der Kostennot geltend gemacht auf CHF 988.15 festzusetzen (4.01 Stunden zu CHF 220.00 zuzüglich Auslagen von 4 % und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 988.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Baltermia-Wenger

VSBES.2020.36 — Solothurn Versicherungsgericht 23.06.2020 VSBES.2020.36 — Swissrulings